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§ 34 APVO-Feu - Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den §§ 9 bis 13 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). 2Für die Ausbildungsleitung gilt § 8 VAP2.2-Feu entsprechend.

(2) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 14 bis 30 VAP2.2- Feu.