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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 16 APVO-Feu - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 3Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.