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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 30 APVO-Feu - Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, zuerkannt werden, wenn sie oder er nach den Ausbildungs- und Prüfungsleistungen geeignet erscheint, die Aufgaben in der Laufbahn wahrzunehmen.