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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 25 APVO-Feu - Laufbahnprüfung, Prüfungsgebiete, Ladung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind die §§ 8 und 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden. 2Die Laufbahnprüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.