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§ 10 APVO-Feu - Zulassung zur Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Laufbahnprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Ausbildungsabschnitt 2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erfolgreich absolviert hat.

(2) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. 2Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte mit Ausnahme der Inhalte des Ausbildungsabschnitts 2 erstrecken.

(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.

(4) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und

  2. 2.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen und der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, anwesend sind. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.