Landgericht Hannover
Urt. v. 18.12.2002, Az.: 12 O 37/02

Mängelbeseitigungsansprüche an Wohneigentum; Abrieb von Estrich als Mangel; Ersatz der aufgewendeten Gutachterkosten

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
18.12.2002
Aktenzeichen
12 O 37/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 33109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2002:1218.12O37.02.0A

Verfahrensgegenstand

Beseitigung von Baumängeln

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom
11. Dezember 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    I.

    an dem Bauwerk ... folgende Mängel und deren Ursachen zu beseitigen:

    1. 1.

      Die Unterlegscheiben der Befestigungsbolzen an der Kellereingangstreppe im Haus Nr. 25 weisen starke Korrosionserscheinungen auf. Die Unterlegscheiben sind nicht verzinkt bzw. aus Edelstahl gefertigt.

    2. 2.

      Im Bereich des Keller-Flures des Hauses Nr. 25 rechts vor dem Fahrradkeller und im Keller-Flur des Hauses Nr. 27 weist der Estrich Abnutzungserscheinungen auf. Die Oberfläche des Zementestrichs ist abgerieben. Die Kornzusammensetzung ist sichtbar. Die Flure und Gemeinschaftsräume sind mit einem verschleißfesten Estrichanstrich zu versehen,

    3. 3.

      Die Kellerrlichtschächte im Bereich der Einstellplätze 43, 44 und 46 in der Tiefgarage sind nicht an eine Entwässerung angeschlossen. Sie weisen kein Kiesbett für eine Absickerungsmöglichkeit auf. Es ist sicherzustellen, dass kein Wasser mehr in die Tiefgarage eindringt.

      An der unteren Muffe der Revisionsklappe der 45-Grad-Krümmung der Wasserleitung im Bereich des Stellplatzes 39 der Tiefgarage tritt Wasser aus.

      An den Muffenverbindungen des Entwässerungsrohres oberhalb des Standplatzes 45 der Tiefgarage, etwa in Achse der Stütze, tritt Wasser aus.

      Im Bereich der Terrassen der Souterrain-Wohnungen sind Schächte aus Beton-U-Steinen rund um die Fallrohre hergestellt. Die Beschickung ist nicht in die Nische hinter den jeweiligen Fallrohren geführt.

    4. 4.

      entfällt

    5. 5.

      In der Treppenhauswand des Hauses Nr. 23 ist in der obersten Lagerfuge ein Riß vorhanden. Dieser Riß verläuft treppenförmig zur Außenwand des Treppenhauses. Er ist auch senkrecht am Anschluß zwischen Außenwand und Querwand vorhanden. An der gegenüberliegenden Wand zeigen sich - vorwiegend am Anschluß zwischen der Leichtkonstruktion und der Wand - Rißerscheinungen. Der vorbeschriebene Hauptriß liegt im horizontalen Bereich zwei Schichten oberhalb einer eingebauten U-Schale.

    6. 6.

      Im Haus 25 hat sich zwischen dem Erdgeschoß und dem Lauf des ersten Zwischengeschosses die oberste Trittstufe gelöst.

    7. 7.

      In sämtlichen Dachgeschoßwohnungen (11 DG-Wohnungen) treten an den Steckdosen und allen Anschlußbereichen zum Fußboden und zur verkleideten Decken-/Wandkonstruktion Zuglufterscheinungen auf. Im Bereich des Einbaus der Elt-Dosen ist die Dampfbremse unterbrochen. Die Dampfbremse in der gesamten Dachkonstruktion ist im Kehlbalkenbereich offen. Von den Abstellräumen sind die Abseiten ebenso jeweils geöffnet.

      Die Dampfbremse als luftdicht geltende Folie in sämtlichen ausgebauten Dachbereichen weist an zahlreichen Stellen Lücken auf und ist nicht dicht an die anschließenden Bauteile angeschlossen. Die Abseiten der Dachgeschosse sind nicht mit Wärmedämmung und Dampfbremse ausgeführt worden.

    8. 8.

      Der an die Tiefgarage angrenzende Pumpenraum, in dem sich die Abwasserpumpen befinden, hat keine Be- und Entlüftung. Die Oberflächen der Stahlabdeckungen zeigen großflächige Korrosionserscheinungen. Entsprechendes gilt für die Sockelschiene der Stahltür am Eingang. Im linken Bereich der Frontwand läuft bei kalten Außentemperaturen Kondensat von der Wand ab. An der Wand, die an den Einstellplatz Nr. 49 der Tiefgarage grenzt, sind Feuchteschäden am Anschluß der Trennwand zum Pumpenraum bis zu einer Höhe von 1,5 m sichtbar. Der Anstrich dieser Wand ist beschädigt.

      Die Entwässerung ist gemäß der Entwässerungs-Genehmigung auszuführen.

    9. 9.

      Zwischen den Pfeilervorlagen an der gemauerten Balkonbrüstung der Wohnung Nr. 10 (Dachgeschoß, Mitte, Haus 21) zeichnen sich Risse ab. Gleiches gilt an den Knickpunkten der Wand. Hier ist Kratzputz abgeplatzt. An der Zinkabdeckung ist keine Schiebenaht ausgebildet. Die Lötnaht ist aufgerissen. Entsprechendes gilt für sämtliche DG-Wohnungen. Risse bilden an allen Knickpunkten des Verblendmauerwerks.

      Die Zinkabdeckung ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. An den Kreisaussparungen fehlt sie völlig.

    10. 10.

      In der Tiefgarage zeichnen sich an der Trennwand zwischen den Bauteilen Nr. 23 und 25 bis zu einer Höhe von ca. 1 m Feuchtigkeitsschäden an der Innenseite ab. In diesem Bereich blättert der Anstrich ab.

    11. 11.

      Die Gebäudetrennfuge zwischen den Bauteilen 23 und 25 auf der Gebäudeseite, auf der die Terrassen liegen, weist über große Längen Flankenabrisse auf. In diese Fuge ist kein Hinterlegband eingelegt.

    12. 12.

      Auf der Dachterrasse der Wohnung rechts im 2. OG, Haus 21, Wohnung 11, zeigen sich Feuchtigkeitserscheinungen in der Brüstung. Dies gilt für sämtliche Dachterrassen (Seite 8 des Ergänzungsgutachtens Jansen). Die Anschlüsse der Pfeilervorlagen an die Brüstung weisen Rißschäden auf. Entsprechende Schäden zeigen sich innenseitig auf der Dachterrasse der Wohnung 9. Entsprechendes gilt für die Außenseiten. Hier ist die Zinkblechabdeckung in den Fugen gerissen. Die Balkone, die nur mit einem Estrich belegt sind, weisen Rißschäden am Estrichbelag auf.

    13. 13.

      Im Bereich des Kellereingangs und im Bereich der Rampe der Tiefgarage treten an den Halterungen der Holzpfähle Korrosionserscheinungen auf. Die Sichtbetonflächen sind hierdurch verschmutzt.

    14. 14.

      Im Treppenhaus des Hauses 21 befinden sich folgende Risse:

      In Höhe der Oberkante des dreiecksförmigen vorspringenden Treppenhausfensters sind Rißschäden vorhanden. Diese befinden sich in der Außenwand bzw. im Anschluß der Querwand. Der Riß verläuft in den Fugen des Mauerwerkes bzw. zwischen dem Aufleger des Sturzes und dem darunter befindlichen Mauerwerk. Oberhalb des Sturzes verläuft die Rißerscheinung schräg von links unten nach rechts oben. Im selben Bereich läuft ein Horizontalriß an der Oberkante des Stahlbetonsturzes in der Lagerfuge. Dieser Riß setzt sich als Vertikalriß in der angrenzenden Querwand fort und läuft dort treppenförmig rechts oben aus.

      In Höhe der halben Geschoßhöhe des 1. OG läuft im Mauerwerk des Treppenhauses rechts über fast die gesamte Treppenhaustiefe ein Haarriß in einer Lagerfuge. In der Wandecke links neben der Hauseingangstür (von innen gesehen) verläuft ebenfalls ein Vertikalriß in Haarrißgröße.

      Das Treppenhaus des Hauses 25 weist folgende Mängel auf:

      Ein Vertikalriß verläuft auf einer Länge von ca. 2 m oberhalb des obersten Zwischenpodestes. Der Riß hat Haarrißgröße.

      Das Treppenpodest gegenüber der Hauseingangstür zeigt auf einer Fläche von ca. 20 × 10 cm eine Putzabplatzung unterhalb der Decke.

      Das Treppenhaus des Hauses Nr. 27 weist folgende Risse auf:

      Oberhalb des obersten Geschosses an der vorspringenden Wand verläuft der entsprechende Vertikalriß wie in Haus 25 auf einer Länge von ca. 2 m.

      Auch oberhalb der Zwischenpodeste zwischen dem Erdgeschoß und dem 1. OG platzt der Putz an dem Sturz auf einer Länge von ca. 1 m ab.

      Der Flur zwischen den Häusern 23 und 25 weist einen Haarriß in der Wanddecke auf einer Länge von ca. 1 m vertikal am Anschluß der Treppenhauswand des Hauses 25 auf. Außerdem verläuft oberhalb des Dachganges zu diesen Treppenhaus ein treppenförmiger Riß oberhalb des Sturzes.

      Im Flur zwischen den Häusern 25 und 27 läuft ein Riß am Anschluß des Querflures über fast die gesamte Raumhöhe schräg von links oben nach rechts unten (vom Flur aus gesehen). Im oberen Bereich links daneben gliedert sich der Riß in weitere Vertikalrisse. Auch an der gegenüberliegenden Wand ist ein Vertikalriß vorhanden. Daneben ist die Wandecke durch Kantenpressungen abgeplatzt. Die Rißerscheinung setzt sich im anschließenden Querflur in einer Entfernung von ca. 50 cm von der Decke fort. Am Ende dieses Querflures am Eingang zu den Kellern treten die Risse ebenfalls auf. Hier zeichnet sich die anschließende 24 cm dicke Wand durch entsprechende Schubrisse ab. Gegenüberliegend an der 24er Wand ist eine gleichartige Rißerscheinung vorhanden.

      Haarrisse treten an verschiedenen Stellen aller Häuser zwischen dem Aufbau des Bodenbelages (Dickbett) und Decken auf.

    15. 15.

      Vor den Einzelgaragen ist an zwei Stellen punktförmig auf einer Fläche von jeweils 50 × 50 cm die Pflasterung abgesackt.

    16. 16.

      An drei Stellen der Giebelwand der letzten Garage sind drei Roststellen vorhanden. An der Rückseite der 5. Garage von rechts von den Wohngebäuden aus gesehen ist ebenfalls eine Roststelle vorhanden. An der 3. Garage sind an der Rückseite ca. 3 Roststellen, an der 1. ca. 2 Roststellen vorhanden.

    II.

    an die Kläger 3.806,48 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2001 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 5 %, 95 % tragen die Beklagten.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR. Ihnen wird ferner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der insgesamt vollstreckbaren Forderung abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind 100 Wohnungseigentümer der Liegenschaft ... zwei Wohneinheiten stehen im Eigentum der Beklagten. Diese hat die Liegenschaft als Bauträgerin errichtet, sie hat den Klägern deren jeweiligen Wohnungen verkauft. Insoweit wird beispielhaft auf den notariellen Kaufvertrag zwischen dem Kläger zu 69, ... und der Beklagten vom 28. Dezember 1995 (UR-Nr. 777/1995 des Notars ... Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.

2

Die Beklagte ließ die Wohnanlage durch die ... als Generalbauunternehmer errichten; diese wiederum bediente sich verschiedener. Subunternehmer.

3

Die Kläger beanstanden eine Vielzahl von Mängel am Gemeinschaftseigentum. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die nachstehende Wiedergabe des Klagantrages sowie die Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Sie haben dazu vorgerichtlich die Gutachten des Sachverständigen ... vom 2. und 19. Februar 1998 sowie vom 15. Februar 1999 eingeholt; eine zusammenfassende Darstellung der Gutachten vom 24. September 1999 haben sie zur Akte gereicht (Anlage K 2 der Klagschrift; Bl. 50 bis 75 d.A.). Für die Gutachten hat der Sachverständigen ... den Beklagten 7.044,83 DM in Rechnung gestellt; dieser Betrag ist Gegenstand des Klagantrages zu II.

4

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

I.

am Bauwerk ... folgende Mängel und deren Ursachen zu beseitigen:

  1. 1.

    Die Unterlegscheiben der Befestigungsbolzen an der Kellereingangstreppe im Haus Nr. 25 weisen starke Korrosionserscheinungen auf. Die Unterlegscheiben sind nicht verzinkt bzw. aus Edelstahl gefertigt.

  2. 2.

    Im Bereich des Keller-Flures des Hauses Nr. 25 rechts vor dem Fahrradkeller und im Keller-Flur des Hauses Nr. 27 weist der Estrich Abnutzungserscheinungen auf. Die Oberfläche des Zementestrichs ist abgerieben. Die Kornzusammensetzung ist sichtbar. Die Flure und Gemeinschaftsräume sind mit einem verschleißfesten Estrichanstrich zu versehen,

  3. 3.

    Die Kellerrlichtschächte im Bereich der Einstellplätze 43, 44 und 46 in der Tiefgarage sind nicht an eine Entwässerung angeschlossen. Sie weisen kein Kiesbett für eine Absickerungsmöglichkeit auf. Es ist sicherzustellen, dass kein Wasser mehr in die Tiefgarage eindringt.

    An der unteren Muffe der Revisionsklappe der 45-Grad-Krümmung der Wasserleitung im Bereich des Stellplatzes 39 der Tiefgarage tritt Wasser aus.

    An den Muffenverbindungen des Entwässerungsrohres oberhalb des Standplatzes 45 der Tiefgarage, etwa in Achse der Stütze, tritt Wasser aus.

    Im Bereich der Terrassen der Souterrain-Wohnungen sind Schächte aus Beton-U-Steinen rund um die Fallrohre hergestellt. Die Beschichtung ist nicht in die Nische hinter den jeweiligen Fallrohren geführt.

  4. 4.

    Im Haus ... ist ein Dachfenster eingebaut, das nicht über eine automatische Rauchabzugsanlage verfügt.

  5. 5.

    In der Treppenhauswand des Hauses Nr. 23 ist in der obersten Lagerfuge ein Riß vorhanden. Dieser Riß verläuft treppenförmig zur Außenwand des Treppenhauses. Er ist auch senkrecht am Anschluß zwischen Außenwand und Querwand vorhanden. An der gegenüberliegenden Wand zeigen sich - vorwiegend am Anschluß zwischen der Leichtkonstruktion und der Wand - Rißerscheinungen. Der vorbeschriebene Hauptriß liegt im horizontalen Bereich zwei Schichten oberhalb einer eingebauten U-Schale.

  6. 6.

    Im Haus 25 hat sich zwischen dem Erdgeschoß und dem Lauf des ersten Zwischengeschosses die oberste Trittstufe gelöst.

  7. 7.

    In sämtlichen Dachgeschoßwohnungen (11 DG-Wohnungen) treten an den Steckdosen und allen Anschlußbereichen zum Fußboden und zur verkleideten Decken-/Wandkonstruktion Zuglufterscheinungen auf. Im Bereich des Einbaus der Elt-Dosen ist die Dampfbremse unterbrochen. Die Dampfbremse in der gesamten Dachkonstruktion ist im Kehlbalkenbereich offen. Von den Abstellräumen sind die Abseiten ebenso jeweils geöffnet.

    Die Dampfbremse als luftdicht geltende Folie in sämtlichen ausgebauten Dachbereichen weist an zahlreichen Stellen Lücken auf und ist nicht dicht an die anschließenden Bauteile angeschlossen. Die Abseiten der Dachgeschosse sind nicht mit Wärmedämmung und Dampfbremse ausgeführt worden.

  8. 8.

    Der an die Tiefgarage angrenzende Pumpenraum, in dem sich die Abwasserpumpen befinden, hat keine Be- und Entlüftung. Die Oberflächen der Stahlabdeckungen zeigen großflächige Korrosionserscheinungen. Entsprechendes gilt für die Sockelschiene der Stahltür am Eingang. Im linken Bereich der Frontwand läuft bei kalten Außentemperaturen Kondensat von der Wand ab. An der Wand, die an den Einstellplatz Nr. 49 der Tiefgarage grenzt, sind Feuchteschäden am Anschluß der Trennwand zum Pumpenraum bis zu einer Höhe von 1,5 m sichtbar. Der Anstrich dieser Wand ist beschädigt.

    Die Entwässerung ist gemäß der Entwässerungs-Genehmigung auszuführen.

  9. 9.

    Zwischen den Pfeilervorlagen an der gemauerten Balkonbrüstung der Wohnung Nr. 10 (Dachgeschoß, Mitte, Haus 21) zeichnen sich Risse ab. Gleiches gilt an den Knickpunkten der Wand. Hier ist Kratzputz abgeplatzt. An der Zinkabdeckung ist keine Schiebenaht ausgebildet. Die Lötnaht ist aufgerissen. Entsprechendes gilt für sämtliche DG-Wohnungen. Risse bilden an allen Knickpunkten des Verblendmauerwerks.

    Die Zinkabdeckung ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. An den Kreisaussparungen fehlt sie völlig.

  10. 10.

    In der Tiefgarage zeichnen sich an der Trennwand zwischen den Bauteilen Nr. 23 und 25 bis zu einer Höhe von ca. 1 m Feuchtigkeitsschäden an der Innenseite ab. In diesem Bereich blättert der Anstrich ab.

  11. 11.

    Die Gebäudetrennfuge zwischen den Bauteilen 23 und 25 auf der Gebäudeseite, auf der die Terrassen liegen, weist über große Längen Flankenabrisse auf. In diese Fuge ist kein Hinterlegband eingelegt.

  12. 12.

    Eine Wärmedämmung ist an den auskragenden Bauteilen nicht sichtbar. Der Nachweis, daß eine Konstruktion zur Einhaltung der Wärmeschutzverordnung 95 gewährt wurde, fehlt.

    Auf der Dachterrasse der Wohnung rechts im 2. OG, Haus 21, Wohnung 11, zeigen sich Feuchtigkeitserscheinungen in der Brüstung. Dies gilt für sämtliche Dachterrassen (Seite 8 des Ergänzungsgutachtens ...). Die Anschlüsse der Pfeilervorlagen an die Brüstung weisen Rißschäden auf. Entsprechende Schäden zeigen sich innenseitig auf der Dachterrasse der Wohnung 9. Entsprechendes gilt für die Außenseiten. Hier ist die Zinkblechabdeckung in den Fugen gerissen. Die Balkone, die nur mit einem Estrich belegt sind, weisen Rißschäden am Estrichbelag auf.

  13. 13.

    Im Bereich des Kellereingangs und im Bereich der Rampe der Tiefgarage treten an den Halterungen der Holzpfähle Korrosionserscheinungen auf. Die Sichtbetonflächen sind hierdurch verschmutzt.

  14. 14.

    Im Treppenhaus des Hauses 21 befinden sich folgende Risse:

    In Höhe der Oberkante des dreiecksförmigen vorspringenden Treppenhausfensters sind Rißschäden vorhanden. Diese befinden sich in der Außenwand bzw. im Anschluß der Querwand. Der Riß verläuft in den Fugen des Mauerwerkes bzw. zwischen dem Aufleger des Sturzes und dem darunter befindlichen Mauerwerk. Oberhalb des Sturzes verläuft die Rißerscheinung schräg von links unten nach rechts oben. Im selben Bereich läuft ein Horizontalriß an der Oberkante des Stahlbetonsturzes in der Lagerfuge. Dieser Riß setzt sich als Vertikalriß in der angrenzenden Querwand fort und läuft dort treppenförmig rechts oben aus.

    In Höhe der halben Geschoßhöhe des 1. OG läuft im Mauerwerk des Treppenhauses rechts über fast die gesamte Treppenhaustiefe ein Haarriß in einer Lagerfuge. In der Wandecke links neben der Hauseingangstür (von innen gesehen) verläuft ebenfalls ein Vertikalriß in Haarrißgröße.

    Das Treppenhaus des Hauses 25 weist folgende Mängel auf:

    Ein Vertikalriß verläuft auf einer Länge von ca. 2 m oberhalb des obersten Zwischenpodestes. Der Riß hat Haarrißgröße.

    Das Treppenpodest gegenüber der Hauseingangstür zeigt auf einer Fläche von ca. 20 × 10 cm eine Putzabplatzung unterhalb der Decke.

    Das Treppenhaus des Hauses Nr. 27 weist folgende Risse auf:

    Oberhalb des obersten Geschosses an der vorspringenden Wand verläuft der entsprechende Vertikalriß wie in Haus 25 auf einer Länge von ca. 2 m.

    Auch oberhalb der Zwischenpodeste zwischen dem Erdgeschoß und dem 1. OG platzt der Putz an dem Sturz auf einer Länge von ca. 1 m ab.

    Der Flur zwischen den Häusern 23 und 25 weist einen Haarriß in der Wanddecke auf einer Länge von ca. 1 m vertikal am Anschluß der Treppenhauswand des Hauses 25 auf. Außerdem verläuft oberhalb des Dachganges zu diesen Treppenhaus ein treppenförmiger Riß oberhalb des Sturzes.

    Im Flur zwischen den Häusern 25 und 27 läuft ein Riß am Anschluß des Querflures über fast die gesamte Raumhöhe schräg von links oben nach rechts unten (vom Flur aus gesehen). Im oberen Bereich links daneben gliedert sich der Riß in weitere Vertikalrisse. Auch an der gegenüberliegenden Wand ist ein Vertikalriß vorhanden. Daneben ist die Wandecke durch Kantenpressungen abgeplatzt. Die Rißerscheinung setzt sich im anschließenden Querflur in einer Entfernung von ca. 50 cm von der Decke fort. Am Ende dieses Querflures am Eingang zu den Kellern treten die Risse ebenfalls auf. Hier zeichnet sich die anschließende 24 cm dicke Wand durch entsprechende Schubrisse ab. Gegenüberliegend an der 24er Wand ist eine gleichartige Rißerscheinung vorhanden.

    Haarrisse treten an verschiedenen Stellen aller Häuser zwischen dem Aufbau des Bodenbelages (Dickbett) und Decken auf.

  15. 15.

    Vor den Einzelgaragen ist an zwei Stellen punktförmig auf einer Fläche von jeweils 50 × 50 cm die Pflasterung abgesackt.

  16. 16.

    An drei Stellen der Giebelwand der letzten Garage sind drei Roststellen vorhanden. An der Rückseite der 5. Garage von rechts von den Wohngebäuden aus gesehen ist ebenfalls eine Roststelle vorhanden. An der 3. Garage sind an der Rückseite ca. 3 Roststellen, an der 1. ca. 2 Roststellen vorhanden.

II.

an die Kläger DM 7.444,83 nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2001 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einzelner Mängel, teilweise bestreitet sie nach Art und Umfang die Erforderlichkeit der von den Klägern verlangten Nachbesserungsarbeiten. Insoweit wird auf die Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger könnten sie nicht auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Anspruch nehmen, da sie durchaus bereit gewesen sei, die Mängel zu beseitigen, ihr aber keine Gelegenheit zur Prüfung eingeräumt worden sei; die Kläger hätten zunächst ein selbständiges Beweisverfahren einleiten müssen (S. 5 der Klagerwiderung vom 31. Mai 2002; Bl. 94 d.A.).

7

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und den vorgetragenen Inhalt deren Anlagen Bezug genommen.

8

Dem Rechtsstreit ist ein von der Beklagten angestrengtes selbständiges Beweisverfahren (12 OH 165/99) vorausgegangen, in welchem der Sachverständige ... auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse der Kammer vom 22. Februar 2000 (Bl. 67 der OH-Akte) und vom 25. Juli 2000 (Bl. 91 der OH-Akte) die schriftlichen Gutachten vom 4. August 2000 und vom 6. Dezember 2000 erstattet hat; auf diese wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

10

I.

Mängelbeseitigungsansprüche

11

Die Kläger haben in dem erkannten Umfang Mängelbeseitigungsansprüche gegen die Beklagte aus § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

12

zu 1.

13

Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die ... als der für das betroffene Gewerk zuständige Fachbetrieb habe die Mängel bereits beseitigt (S. 2 der Klagerwiderung vom 31. Mai 2002; Bl. 91 d.A.). Sie haben jedoch nicht dargelegt, wann welche Arbeiten durchgeführt worden sind, und zwar auch nicht, nachdem die Kläger näher zu dem noch vorhandenen Mängelbild vorgetragen haben (S. 1/2 des Klägersschriftsatzes vom 26. Juni 2002; Bl. 100/101 d.A.). Den Erfüllungseinwand der Beklagten gebricht es daher an der gebotenen Substanz.

14

zu 2.

15

Die Beklagte meint, der Abrieb des Kellerestrichs stelle keinen Mangel dar, da ein vorbeugender Auftrag eines Kunstoffes bzw. eine entsprechende Beimengung in den Estrichbeton technisch nicht geboten und nicht üblich und daher auch nicht geschuldet worden sie (S. 2 der Klagerwiderung vom 31. Mai 2002; Bl. 91 unten d.A.).

16

Die Argumentation der Beklagten verfängt nicht: Estrich, der nicht belegt, aber gleichwohl genutzt worden ist, muss gegen Abrieb geschützt werden. Löst sich die Oberfläche gleichwohl unter Beanspruch auf, so liegt ein Mangel vor. Diese Sichtweise hat die Beklagte vorgerichtlich geteilt, wie sich daraus ergibt, dass sie den Mangel zunächst anerkannt hat (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen auf S. 2 oben des Klägerschriftsatzes vom 26. Juni 2002; Bl. 101 d.A.).

17

zu 3.

18

Die Beklagte wendet insofern ein, es bedürfe keines Anschlusses an der Lichtschächte an die Entwässerung, ein Kiesbett reiche zu. Wie die Beklagte den betroffenen Mangel beseitigt, liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Mit dem Klagantrag zu I. 3 sprechen die Kläger keine konkrete Maßnahme an, sondern begehren lediglich das Ergebnis,

"dass kein Wasser mehr in die Tiefgarage dringt."

19

zu 4.

20

Zur Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Sachverständige ... insoweit in seinem Gutachten vom 4. August 2000 (dort S. 13 unter 5.) keinen Mangel festgestellt hat. Dass die Beklagte in einem der Häuser eine Rauchabzugsanlage eingebaut hat, verpflichtet sie nicht, in den anderen Einheiten ebenso zu verfahren. Unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen an die Darlegung von Baumängeln, reicht die pauschale Aussage, der Einbau einer entsprechenden Anlage habe im Zeitpunkt der Ausführung dem Stand der Technik entsprochen (S. 2 des Klägerschriftsatzes vom 26. Juni 2002; Bl. 101 d.A.) für die Darlegung eines Mangels nicht aus. Im Übrigen ist aber, soweit nicht Bauvorschriften berührt sind, der technische Standard im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, und nicht der bei Ausführung.

21

zu 5.

22

Hierzu hat sich die Beklagte nicht geäußert. Der von den Klägern behauptete Mangel ist damit unstreitig.

23

zu 6.

24

wie zuvor

25

zu 7.

26

Die Beklagte nimmt das von der Klägerin behauptete Schadensbild nicht in Abrede, lehnt aber eine Einstandspflicht wegen der Verantwortlichkeit des Generalbauunternehmers, der ... nicht an (S. 3 der Klagerwiderung vom 31. Mai 2002; Bl. 92). Dass die Beklagte die den Klägern vertraglich versprochenen Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat, sondern sich dabei Dritter bedient hat, entbindet sie jedoch nicht von der Gewährleistung.

27

zu 8.

28

Hierzu hat sich die Beklagte nicht geäußert. Der von den Klägern behauptete Mangel ist damit unstreitig.

29

zu 9.

30

Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung anerkannt.

31

zu 10.

32

Die Beklagte hat das von den Klägern behauptete Schadensbild nicht in Abrede genommen.

33

zu 11.

34

Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung anerkannt.

35

zu 12.

36

Die Kläger führen in dem Klagantrag als Schadensbild an:

"Eine Wärmedämmung ist an den auskragenden Bauteilen nicht sichtbar. Der Nachweis, dass eine Konstruktion zur Einhaltung der Wärmeschutzverordnung 95 gewährt wurde, fehlt."

37

Es mag offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte Nachweispflichten gegenüber den Klägern treffen. Deren Einlösung ist jedoch nicht eine Frage der von den Klägern angestrebten Mängelbeseitigung. Insoweit kommt eine Verurteilung nicht in Betracht.

38

Die weiteren mit dem Klagantrag zu Ziff. 12 angesprochenen Mängel ergeben sich aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 6. Dezember 2000 (dort insbesondere S. 20 ff). Die Beklagte räumt ein, dass die Feuchtigkeit an den Terrassenbrüstungen beseitigt werden müssen (S. 4 der Klagerwiderung vom 31. Mai 2002; Bl. 93 d.A.).

39

zu 13.

40

s. oben zu Ziff. 1

41

zu 14.

42

Die Beklagte räumt ein, dass die Mängel beseitigt werden müssen.

43

zu 15.

44

Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, der sich in der Aussage

"Dieser Mangel ist beseitigt." (S. 4 des Beklagtenschriftsatzes vom 31. Mai 2001; 93 unten d.A.)

45

erschöpft, gebricht es an der gebotenen Substanz.

46

zu 16.

47

Die Beklagte bestreitet die Roststellen. Der Sachverständige hat die drei Roststellen auf S. 16 des Ergänzungsgutachtens vom 6. Dezember 2000 beschrieben und in einem Fall auch durch ein Lichtbild dargestellt. Das Vorhandensein des Mangels ist durch das Gutachten bewiesen.

48

II.

Zahlungsanspruch

49

Die Kläger können von den Beklagten Ersatz der von ihnen aufgewendeten Gutachterkosten verlangen. Denn nicht erst der Schadensersatzgläubiger (vgl. dazu BGHZ 92, 308, 310; Palandt-Sprau, BGB, 61. Auflage, § 635 Rz. 6 b; Kleine-Möller/Merl-Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Auflage S. 745), sonder bereits der Nachbesserungsgläubiger darf die Kosten einer notwendigen Schadensermittlung durch einen Sachverständigen auf den Werkunternehmer abwälzen (vgl. für das Kaufrecht a.F. BGHZ 113, 252, 261). Die Notwendigkeit für die Einbindung eines Sachverständigen ergab sich für die nicht fachkundigen Kläger schon allein daraus, dass die Beklagte die Verantwortung für die in Rede stehenden Mängel in Abrede nahm, wie sich aus deren Antragsschrift in dem selbständigen Beweisverfahren ergibt.

50

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2 und 711 S. 1 und S. 2 ZPO n.F.