Landgericht Hannover
Urt. v. 11.12.2002, Az.: 12 S 65/02

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.12.2002
Aktenzeichen
12 S 65/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2002:1211.12S65.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 566 C 9993/02

Fundstelle

  • RRa 2003, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

des Herrn Karl Eizenhöfer, Kardinal-Faulhaber-Str. 6, 63801 Kleinostheim, Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ringe und Partner, Weißenburger Str. 42, 63739 Aschaffenburg.

gegen

Star Clippers Kreuzfahrten GmbH vertr. d. d. GF Rolf E. Löhrke, Konrad Adenauer Str. 4, 30853 Langenhagen, Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Degott, Osterstr. 40, 30159 Hannover.

wegen Minderung des Reisepreises hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kempe, die Richterin am Landgericht Jans-Müllner und den Richter am Landgericht C. Kleybolte für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. Mai 2002 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für den zweiten Rechtszug und Wert der Beschwerde für den Kläger: 4.801,03 €

Gründe

1

1.Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

2

2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen: Dem Kläger stehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche (§§812ff BGB) aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu.

3

Der von seiner Ehefrau gezahlte Reisepreis ist nicht wegen Mängeln gemäß §651 d Abs. 1 BGB gemindert. Es mag daher offen bleiben, ob das zu Ziff. 14. 3 der Reisebedingungen niedergelegte Abtretungsverbot wirksam ist oder ob die Klausel gegen die Regelungen des für die Zeit des Vertragsschlusses anzuwendenden AGBG verstieß.

4

Die Kammer sieht die Änderung der Reiseroute hier als einen Eingriff in das vertragliche Leistungsbild an. Eine Kreuzfahrt wird einerseits durch das Reisen mit dem Schiff und den Genuss des Meeres, andererseits aber natürlich auch durch die jeweiligen Landaufenthalte geprägt. Dabei hat der Reisende wie der Hotelgast eine fortlaufende Unterbringung, kann aber gleichzeitig in kurzer Abfolge eine Vielzahl attraktiver Orte besichtigen.

5

Bei der von der Ehefrau des Klägers gebuchten Reise mögen Ägypten und Oman zu den durchaus attraktiven, prägenden Hafenzielen gezählt haben. Die Klägerin hat sich jedoch bezüglich der Reiseroute die Änderung von Leistungsmerkmalen zu Ziff. 5.2 ihrer Reisebedingungen vorbehalten, und auch in der -- nach Vertragsschluss übersandten -- Buchungsbestätigung (Anlage B 1 der Klagerwiderung vom 19. März 2002; Bl. 24 d. A.) -- auf mögliche Änderungen hingewiesen. Die Regelung zu Ziff. 5.2 verstieß nicht gegen die Bestimmungen des AGBG.

6

Wie sich bereits aus der Vorschrift des §651 a Abs. 4 BGB ergibt, kann ein Reiseveranstalter sich Leistungsänderungen vorbehalten. Allerdings liegt auf der Hand, dass die Beklagte nicht willkürlich in die Gestaltung der Reise eingreifen durfte. Es gab jedoch für die Beklagte bzw. für deren Vertragspartner einen guten Grund zur Änderung der Reiseroute, denn in den unmittelbar auf den 11. September 2001 folgenden Wochen wurde vielfach mit der Wiederholung von Anschlägen gerechnet; befürchtet wurden namentlich auch Übergriffe auf Touristen in der islamischen Welt.

7

Dabei kommt es allein die Sichtweise vor Reisebeginn an. Es ist daher ohne Belang, wenn der Kläger darauf hinweist, dass es in den hier betroffenen Gebieten nicht zu Anschlägen gekommen sei. Soweit ersichtlich sind in Deutschland (s. aber OGH Österreich RRa 2002, 131f) bisher keine Entscheidungen zu Kündigungen etc. im Hinblick auf den 11. September 2001 veröffentlicht worden. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass nicht nur USA-Reisen wegen der Gefahr weiterer Anschläge hätten storniert werden dürfen (vgl. Stuppi RRa 2002, 54, 55), sondern vielmehr auch Reiseveranstalter durchaus Anlass hatten, terroristische Übergriffe auf Touristen insbesondere in den islamischen Ländern zu befürchten.

8

Aus Sicht der Kammer ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Reederei aus Gründen der Vorsicht darauf verzichtete, die Häfen im Oman und in Ägypten anzusteuern. Dass die Beklagte die 21-Tage-Frist von Ziff. 5.2 nicht einhielt und auch nicht einhalten konnte, berührt die Zulässigkeit der Änderung nicht, denn die Frist sollte nur für "wesentliche Reiseleistungen¯ gelten. Dabei sind die objektiven Umstände maßgeblich. Welche persönlichen Akzente die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Reisebüro angab (vgl. S. 4 des Klägerschriftsatzes vom 19. April 2002; Bl. 40 d. A.), ist ohne Belang. Entscheidend ist, ob der Gesamtzuschnitt der Reise erhalten bleibt (vgl. Tempel Rra 1999, 107, 109). Das war der Fall, da sowohl die Reisezeit, die Art. der Fortbewegung wie auch das Reisegebiet im Übrigen unberührt blieben. Soweit der Kläger zu den Umständen und der Dauer des Hafentages in Goa bzw. Phan Ngu vorträgt (S. 3 des Klägersschriftsatzes vom 19. April 2002; Bl. 39 d. A.) gibt dies für eine Minderung nichts her. Mit den erst im zweiten Rechtszug geltend gemachten Mängel wird der Kläger im zweiten Rechtszug nicht gehört; er hat nicht dargelegt, weshalb er diese nicht bereits dem Amtsgericht vorgetragen hat (§531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F.)

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10 analog; 713 ZPO i. V. m. §26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen; die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf (§543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO n. F.), noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO n. F.).