Landgericht Hannover
Urt. v. 23.05.2002, Az.: 2 O 5515/01-265-

Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Maklers während der Laufzeit des Alleinauftrages eines Maklers; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Alleinauftrages eines Maklers

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
23.05.2002
Aktenzeichen
2 O 5515/01-265-
Entscheidungsform
Schlussurteil
Referenz
WKRS 2002, 29823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2002:0523.2O5515.01.265.0A

Fundstelle

  • ZMR 2004, 832-833 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2002
durch ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die weitergehende - über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehende - Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 97 % und die Beklagten zu 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung aus einem Maklerauftrag in Anspruch.

2

Er ist gewerblicher Makler und schloss mit den Beklagten unter dem 4. Juli 2001 einen als "Vermittlungsauftrag" überschriebenen Vertrag (Bl. 9 d.A.), in dem die Beklagten den Kläger damit beauftragten, für ihre Eigentumswohnung in der Bessemer Straße in Hannover Kaufinteressenten nachzuweisen bzw. zu vermitteln. Vereinbart war u.a. folgendes:

"...

4.
Auftragspflichten des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist verpflichtet,

a)
während der Auftragslaufzeit keine Dienste Dritter in Bezug auf das Auftragsobjekt in Anspruch zu nehmen.

c)
alle Kauf Interessenten über die Existenz dieser Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.

6.
Schadensersatz:

..."

3

Falls der Auftraggeber seine Vertragspflichten verletzt, ist er verpflichtet, den dem Auftragnehmer hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

4

Bereits zuvor, im Frühjahr 2001, baten die Beklagten den Kläger mündlich, die Eigentumswohnung zu vermakeln. Der Kläger vermittelte bzw. wies den Beklagten Ende Juli 2001 das Ehepaar nach, die bereit waren, die Wohnung für - nach der Behauptung des Klägers - 270.000,00 DM zum 1. November 2001 zu kaufen. Weitere - nicht von dem Kläger vermittelte - Interessenten, die Eheleute wollten ebenfalls die Wohnung für 270.000,00 DM, allerdings schon zum 1. Oktober 2001 käuflich erwerben. Am 23. August 2001 fand zwischen den Beklagten zu 2) und zunächst der Ehefrau des Klägers, später des Klägers selbst ein Telefonat statt, in dem der Kläger dem Beklagten zu 2) ultimativ aufforderte, bis 13:00 Uhr verbindlich zu erklären, ob am 28. August 2001 der notarielle Kaufvertrag mit dem Ehepaar ... stattfinde. Der weitere Verlauf des Telefonates ist ebenso streitig, wie der eines zweiten Telefonates gegen 13:00 Uhr. Im Anschluss an dieses Telefonat ließ sich die Ehefrau des Klägers bei der ... einen Beurkundungstermin für den 28. August 2001 bestätigen und beauftragte diese, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen, für den die Notarin dem Kläger 614,80 DM in Rechnung stellte (Bl. 14 d.A.). Die Beklagten hingegen veräußerten bereits einen Tag später, nämlich mit notariellem Kaufvertrag vom 24. August 2001 die Eigentumswohnung an die Eheleute ... und teilten dies dem Kläger am selben Tag mit.

5

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten die entgangene Maklerprovision in Höhe von 15.660,00 DM sowie die Kosten für den notariellen Kaufvertragsentwurf in Höhe von 614,80 DM geltend. Er behauptet, das Ehepaar Sei bereit gewesen, die Eigentumswohnung für einen Kaufpreis von 270.000,00 DM zum 1. November 2001 zu kaufen. Die Ehefrau des Klägers habe dem Beklagten zu 2) angeboten, die "Monatsmiete" für Oktober 2001 zu übernehmen, wenn die Beklagten an die Eheleute veräußerten. Diese hätten im Falle des Kaufes auch eine Maklerprovision an den Kläger gezahlt. Schließlich habe der Beklagte zu 2) die Ehefrau des Klägers am 23. August 2001 telefonisch beauftragt, einen notariellen Kaufvertragsentwurf fertigen zu lassen.

6

Die Kammer hat, nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Klagforderung in Höhe von 530,00 DM (= 270,98 EUR) nebst Zinsen anerkannt haben, die Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 26. April 2002 verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 270,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (gem. § 1 DÜG) seit dem 22. November 2001 zu zahlen.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger (weitere) 15.744,80 DM (= 8.050,19 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf 15.660,00 DM (= 8.006,83 EUR) seit dem 11. September 2001 und auf 84,80 DM (= 43,36 EUR) seit Rechtshängigkeit (22. November 2001) zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

die (weitergehende) Klage abzuweisen.

9

Sie behaupten, sie hätten bereits im Frühjahr 2001 einen Vermittlungsauftrag über die streitbefangene Wohnung mit der ... abgeschlossen. Diese Firma habe den Beklagten im Juni 2000 die späteren Käufer nachgewiesen bzw. vermittelt.

10

Die Kammer hat (lediglich) Beweis erhoben zu Ziffer 1 des Beweisbeschlusses vom 25. Januar 2002 (Bl. 40 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin ... sowie den Beklagten zu 2) zu Ziffer 5 des Beweisbeschlusses informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. April 2002 (Bl. 71 f. d.A.) Bezug genommen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist über den von den Beklagten anerkannten Betrag von 530,00 DM nebst anteiliger Zinsen unbegründet.

13

1.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 15.660,00 DM weder als Provision gem. § 651 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu.

14

a)

Ein Provisionsanspruch aus § 652 Abs. 1 BGB scheitert von vornherein daran, dass unstreitig der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung nicht infolge des Nachweises bzw. der Vermittlung des Klägers zustande gekommen ist, vielmehr die Käufer ... jedenfalls von dem Kläger weder nachgewiesen noch vermittelt worden sind. Ob - wie scheinbar etwa Dehner (Das Maklerrecht, Fußnote 23 zu Rdz. 378) meint - der Makler eine von dem Zustandekommen des Kaufvertrages unabhängige Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren kann, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen, weil jedenfalls Ziffer 6 der Auftragsbedingungen des Klägers eine Provisionszahlungspflicht für diesen Fall gerade nicht bestimmt, sondern lediglich und allenfalls die überkommene Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Verletzung eines Makleralleinauftrages wiedergibt.

15

b)

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus positiver Vertragsverletzung eines Alleinauftrages in Höhe des entgangenen Gewinnes zu.

16

Ein solcher Anspruch setzt neben dem Abschluss eines Alleinauftrages, der hier nach Ziffer 4 des Vermittlungsauftrages in Form eines erweiterten Alleinauftrages, wonach während der Laufzeit des Vertrages der Kunde unmittelbare Interessenten an den Makler zu "verweisen" hat, vorliegt, voraus, dass der Kunde während der Laufzeit des Alleinauftrages Dienste eines anderen Maklers in Anspruch genommen hat, dem es gelungen ist, den beabsichtigten Hauptvertrag zu vermitteln bzw. nachzuweisen oder, dass der Kunde während der Laufzeit des Alleinauftrages unmittelbare Interessenten, d.h. solche, die ohne Vermittlung eines anderen Maklers direkt mit dem Kunden in Kontakt gekommen sind, nicht an den allein beauftragten Makler verwiesen hat und zudem der allein beauftragte Makler in der Lage gewesen wäre, ohne Vertragsverletzung des Kunden den Hauptvertrag in für den (hier:) Käufer provisionspflichtiger Form zustande zu bringen.

17

Unabhängig von der Frage, ob letztere Voraussetzungen hier gegeben sind, also ob die vom Kläger nachgewiesenen Eheleute für 275.000,00 DM die Eigentumswohnung erworben und auch die geltend gemachte Provision an den Kläger gezahlt hätten bzw. hatten zahlen müssen, besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers von vornherein dann nicht, wenn fest steht, dass die Beklagten einen anderen Makler, nämlich die ... vor Abschluss des Alleinauftrages am 4. Juli 2001 (nicht des mündlichen Maklervertrages im Frühjahr 2001) beauftragten, die streitbefangene Eigentumswohnung zu vermakeln und dieser den anderen Interessenten - die Eheleute ... vor Abschluss des Alleinauftrages nachgewiesen bzw. vermittelt hat. Denn dem Maklerkunden, dem nach feststehender Rechtsprechung trotz bestehenden Alleinauftrages der Abschluss eines Direktgeschäftes sanktionslos möglich ist, kann ebenso mit einem Interessenten abschließen, der ihm von einem anderen Makler vor Abschluss des Alleinauftrages vermittelt bzw. nachgewiesen wurde (vgl. LG Kiel RDM A 101, Bl. 1 "Koeble-Pause", Handbuch des Immobilienrechts, 211 Rdz. 100, Bethge, Maklerrecht, 2. Aufl., § 15 Rdz. 27), ohne einen Schadensersatzanspruch des Maklers ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch bei Bestehen einer Verweisungsklausel, denn der Kunde muss nur solche Interessenten an den allein beauftragten Makler verweisen, die nach Abschluss des Alleinauftrages durch andere Makler nachgewiesen bzw. vermittelt worden sind.

18

Das ist hier nicht der Fall. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten vor Abschluss des Alleinauftrages am 4. Juli 2001, nämlich spätestens im Juni 2001 bereits die ... beauftragt hatten, die Eigentumswohnung zu vermakeln, diese Firma den Beklagten bereits am 21. Juni 2001 die späteren Käufer nachgewiesen hatten und sich auch diese Verkaufsgelegenheit realisierte. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugin ... die eben dies im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt hat und deren Aussage die Kammer folgt, weil sie zum einen glaubhaft war und im übrigen mit dem Vortrag der Beklagten ebenso übereinstimmend wie mit dem eigenen Schreiben der Zeugin vom 22. August 2001. Eine Verletzung des Alleinauftrages ist daher nicht gegeben, auch haben die Parteien nicht nach Ziffer 6 des Vermittlungsauftrages etwa eine Schadenspauschale oder eine Vertragsstrafe vereinbart, so dass dem Kläger Ansprüche auf Zahlung von 15.660,00 DM nicht zustehen.

19

2.

Dem Kläger steht auch nicht über den anerkannten Teil der Klagforderung, über die ohne weitere Sachprüfung antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hatte, ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 84,80 DM (16 % MWSt. auf 530,00 DM) zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, den der Beklagte dem Grunde nach anerkannt hat und dem auch § 652 Abs. 2 BGB deswegen nicht entgegensteht, weil es sich bei den geltend gemachten Notargebühren für den Kaufvertragsentwurf nicht um übliche Aufwendungen des Maklers handelt, scheitert in Höhe der noch offenen Mehrwertsteuer daran, dass der Kläger unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist, wovon die Kammer gem. § 138 Abs. 3 ZPO ausgehen muss.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Soweit die Beklagten die Klagforderung teilweise anerkannt haben, waren ihnen die anteiligen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil wegen des Gebührensprunges die Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO a.F. nicht in Betracht kam und auch das Anerkenntnis kein sofortiges i.S.v. § 93 ZPO war.