Landgericht Hannover
Urt. v. 07.08.2002, Az.: 6 S 52/02
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 07.08.2002
- Aktenzeichen
- 6 S 52/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2002:0807.6S52.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 504 C 9272/01
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2002 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 28. März 2002 - Az. 504 C 9272/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Für die der Klägerin an ihrem Pkw entstandenen Schäden in der Waschanlage haftet die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung, und zwar in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe.
Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages über die Autowäsche hatte die Beklagte die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. LG Hannover, DAR 1985, 60; BGH NJW 1975, 685). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie keine ausreichenden, Vorkehrungen getroffen hat um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es gegen Reinigungsapparaturen stößt oder nachfolgende Wagen auffahren. Die Klägerin hat bewiesen, dass das Fahrzeug nicht aufgrund eines Verschuldens des Fahrers aus der Führungsschiene ausgebrochen ist. Denn der Zeuge ... , der sich während des Waschvorgangs in dem Pkw befand, hat glaubhaft bekundet, dass er weder das Lenkrad berührt noch gebremst oder Gas gegeben hatte. Damit ist der Anscheinsbeweis, wonach ein Ausscheren aus der Führungsschiene i.d.R. auf ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, widerlegt. Nunmehr oblag es der Beklagten zu beweisen, dass sie kein Verschulden trifft (§ 282 BGB a.F. analog i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB). Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Sie kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass das Herausfahren aus der Führungsschiene auf einen Fehler in der Lenkungsgeometrie des Fahrzeugs zurückzuführen sei, wofür das von dem Zeugen ... geschilderte plötzliche Ausschlagen des Lenkrades nach links spreche. Auch die Tatsachen, dass unstreitig die Anlage nicht defekt gewesen ist und sich kein Hindernis auf der Führungsschiene befunden hat, entlasten sie nicht. Die Beklagte hat nämlich auch vorgetragen, dass ein solcher Defekt in der Lenkungsgeometrie im Normalverkehr nicht festgestellt werden müsse, da er sich dabei nicht auswirke. Zur Abwendung auch solcher, wie der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 08.01.2002 festgestellt hat, seltenen Fälle des Ausscherens eines Fahrzeugs, ohne dass ein Eingriff des Fahrers oder ein Funktionsdefekt der Anlage oder ein Fremdkörper auf der Führungsschiene vorhanden ist, muss die Beklagte als Betriebsinhaberin der Waschanlage aus ihrer Pflicht heraus, den Kunden vor Schäden zu bewahren, Sicherungsvorkehrungen treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde die Gefahr nicht erkennen kann. Die Beklagte hätte also z.B. durch Erhöhung der seitlichen Abgrenzung der Führungsschiene oder durch Anbringen einer automatischen Abschaltvorrichtung für den Fall, dass ein Reifen die Führungsschiene verlässt/überfährt, oder durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass keine Schäden eintreten können. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Dass es irgendwelche Anhaltspunkte für die Klägerin bzw. den Fahrer, den Zeugen CMMD} gegeben hätte, die auf einen Defekt in der Lenkungsgeometrie hätten schließen lassen, ist nicht vorgetragen worden, so dass ein Mitverschulden der Klägerin ausscheidet.
Die Höhe des vom Amtsgericht zuerkannten Schadens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat bewiesen, dass alle geltend gemachten Schäden durch den Vorfall in der Waschanlage entstanden sind.
Hinsichtlich der Beule auf dem linken Kotflügel hat der Zeuge ... ausgesagt, bei dem Versuch der Mitarbeiter der Beklagten, den Wagen wieder in die Schiene zurückzuheben, sei der Wagen mit der Oberkante gegen eine der Spritzdüsen der Waschanlage geraten. Dadurch sei die Delle entstanden. Auf jeden Fall sei sie vorher nicht vorhanden gewesen. Der Zeuge ... hat zwar ausgesagt, bei dem Versuch des Zurückhebens sei der Wagen nicht beschädigt worden. Dessen Aussage überzeugt allerdings nicht, da er sich zum einen nur schlecht erinnern konnte und zum anderen seine Darstellung auf Vorhalt mehrfach änderte. Er hat sich u.a. dahin korrigiert, dass es doch ein Metallteil an dem Sprühbogen gegeben habe, während er zunächst behauptet hatte, es sei dort nur ein Sprüher aus Plastik, der diesen Schaden nicht hätte verursachen können. Auch der Zeuge ... hat bestätigt, dass ein Schaden oben am Kotflügel durchaus entstehen könne, wenn er gegen die beweglichen Teile der Waschanlage gerate. Die Tatsache wiederum, dass der Versuch gemacht wurde, den Wagen in die Führungsschiene zurück zu heben, ist von dem Zeugen ... bestätigt und von den übrigen Zeugen nicht widerlegt worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist der von ihr hierzu benannte Zeuge ... vernommen worden, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 26.09.2001, Seiten 3 und 4 (Bl. 76f d.A.) ergibt. Der Zeuge ... ist hierzu nicht befragt worden, weil er das Fahrzeug erstmals sah, als es aus der Waschanlage wieder herauskam. Der Zeuge konnte zu dieser Frage also nichts sagen. Der Zeuge ... wiederum konnte sich nicht erinnern, ob der Versuch unternommen wurde.
Soweit die Beklagte meint, es hätten nicht gleichzeitig vorne die Stoßstange und der Kotflügel hinter der Stoßstange beschädigt werden können, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Denn sie hat nicht dargelegt, weshalb dies nicht möglich sein soll. Im übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass alle geltend gemachten Schäden dem Vorfall in der Waschanlage zuzuordnen seien.
Des weiteren ist durch die Aussage des Zeugen ... bewiesen, dass ein zweites Fahrzeug durch das Transportsystem hinten gegen den Wagen der Klägerin geschoben wurde, weil die Anlage nicht sofort abgeschaltet wurde, nachdem der Pkw der Klägerin aus der Schiene gerutscht war. Der Zeuge ... wusste zwar nicht mehr, ob der Pkw der Klägerin auch hinten beschädigt gewesen sei. Er erinnerte sich aber daran, nach dem Vorfall gehört zu haben, dass ein Taxi innerhalb der Anlage auf das Fahrzeug aufgefahren sei. Auch in dem nach dem Vorfall gefertigten Schadensprotokoll (BI.28 d.A.) wurde festgehalten, dass der Hintermann aufgefahren und die hintere Stoßstange zerkratzt war.
Sämtliche geltend gemachten Beschädigungen sind demnach auf den Vorfall vom 02.04.2001 in der Waschanlage der Beklagten zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gem. § 543 Abs. 2 ZPO n. F. erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.