Landgericht Hannover
Beschl. v. 15.08.2002, Az.: 20 T 34/02

Vergütung des Insolvenzverwalters durch einen Pauschbetrag; Bestimmung der Grundlage, nach der eine Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters vorgenommen wird

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
15.08.2002
Aktenzeichen
20 T 34/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2002:0815.20T34.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 24.06.2002 - AZ: 904 IN 34799/04

Fundstelle

  • ZInsO 2002, 816-817 (Volltext mit red. LS)

In dem Insolvenzverfahren
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 15.08.2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Saathoff,
die Richterin am Landgericht Schrader und
die Richterin am Landgericht Dr. Cramer-Frank
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird der Kammer übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover - Insolvenzgericht - vom 24. 6. 2002 wird der Beschluss wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:

  • 6.140,56 EUR Nettovergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsW
  • 982,49 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %, § 7 InsW
  • 921,08 EUR Auslagen von 15 % der gesetzlichen Nettovergütung für das 1, Jahr .
  • 614,06 EUR Auslagen von 10 % für das 2. Jahr
  • 614,06 EUR Auslagen von 10 % für das 3. Jahr
  • 250,- EUR Auslagen für einen Monat des vierten Jahres
  • 383,87 EUR Umsatzsteuer auf die Auslagen in Höhe von 2.399,20 EUR
  • 9,906,12 EUR Gesamtbetrag

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die außergerichtliche Kosten werden der Schuldnerin auferlegt.

Beschwerdewert: 1.002,31 EUR

Gründe

1

Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin stellte am 26. 1. 1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 1. 3. 1999 bestellte das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter erstellte am 20. 3. 2002 eine Schlussrechnung und errechnete eine Teilungsmasse von 15.370,85 EUR, Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des Insolvenzverwalters am 21. 6. 2002 für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf 1.640,38 EUR und mit Beschluss vom 24, 6. 2002 für das Insolvenzverfahren auf 8.903,81 EUR fest. In diesem Betrag waren 1.535,14 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für Auslagen enthalten. Gegen den am 28. 6. 2002 zugestellten Beschluss vom 24. 6. 2002 legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 2. 7. 2002, eingegangen am 3. 7. 2002, Beschwerde ein.

2

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm stünde eine Auslagenpauschale von insgesamt 2.399,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu, da das Verfahren 3 Jahre und 1 Monat gedauert habe und ihm für das 1. Jahr der Verwaltung 15 % auf die Nettovergütung und für die Folgejahre jeweils 10 % jedoch höchstens 250,- EUR im Monat für seine Auslagen zu vergüten seien. Das Insolvenzgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeit nach dem ersten Jahr sei nicht mehr in einzelne Jahreszeiträume zu untergliedern, sondern es sei ein einheitlicher Pauschsatz von 10 % für die gesamte nachfolgende Zeit zu berechnen.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach § 64 Abs. 3 InsO ist gegen den Beschluss, der die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festlegt, die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters statthaft. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

4

In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Nach § 8 Abs. 3 InsW kann der Insolvenzverwalter nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich angefallenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der gesetzlichen

5

Vergütung, höchstens jedoch 250,- EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Die gesetzliche Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die Auslagenpauschale für jedes angefangene Jahr, begrenzt durch eine monatliche Obergrenze geltend gemacht werden kann (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsW, 2. Aufl., § 0 InsW, Rdnr. 29). Der Wortlaut des Gesetzestextes ist nicht eindeutig. Mit der Formulierung "danach" könnte auch eine Auslagenpauschale von 10 % der Vergütung für die gesamte Zeit nach dem 1 Verwaltungsjahr ohne Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens vorgesehen sein. Einer derartigen Auslegung widerspricht jedoch, dass der Verwalter für die gesamte Dauer der Tätigkeit auch die tatsächlich entstandenen Auslagen fordern könnte. Die Pauschalierung sollte nach Absicht des Gesetzgebers die Beschaffung von Einzelnachweisen und deren aufwändige Überprüfung vermeiden (Eickmann a.a.O., Anhang I, zu § 8 InsW). Auch die Bestimmung einer monatlichen Höchstgrenze, die sich an der tatsächliche Dauer des Verfahrens orientiert, deutet auf eine Auslagenpauschale, die für jedes Jahr geltend gemacht werden kann. Für die dem ersten Jahr folgenden Zeitraum ist danach nicht nur einmalig 10 % der Nettovergütung ohne Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens als Auslagenpauschale festzusetzen.

6

Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung ist der Wert der Insolvenzmasse zurzeit der Beendigung des Verfahrens, § 63 InsO. Die Teilungsmasse beträgt nach Abzügen 15.351,40 EUR. Nach § 2 InsO ergibt sich danach eine Nettovergütung von 6.140,56 EUR. Diese Vergütung ist nach dem Wortlaut der Vergütungsregelung in § 8 Abs. 3 InsW grundsätzlich für jedes Jahr des Insolvenzverfahrens bei die Berechnung der Auslagenpauschale zu Grunde zulegen (a. A. Haarmeyer/Wuteke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Anhang 8, S. 430) Die Höchstgrenze von 250,- EUR pro Monat wird vorliegend nicht überschritten. Es ist nicht ersichtlich, dass im 3, und 4. Jahr der Verwaltung keine Entgelte angefallen sind, die als Auslagen (z.B. Porti, Telefon- und Reisekosten) zu qualifizieren sind.

7

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach §§ 91 ZPO, 4 InsO, KV Nr. 5135 zu §11 GKG.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.002,31 EUR

Saathoff
Schrader
Dr. Cramer-Frank