Landgericht Hannover
Urt. v. 17.12.2002, Az.: 18 O 4816/00

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
17.12.2002
Aktenzeichen
18 O 4816/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2002:1217.18O4816.00.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

1

Die Parteien streiten um die Urheberschaft des Musikteils der "Expo-Hymne,, "Moment of Glory,,, der im Jahre 2000 auf dem Tonträger "Moment of Glory,, der Rockgruppe Scorpions (GEMA Werk Nr. 05 24 01 18, verlegt bei Hanseatic Musikverlag) veröffentlicht worden ist.

2

Der Kläger und auch der Beklagte sind Musiker und Komponisten. Der Kläger ist darüber hinaus u. a. Arrangeur. Der Beklagte ist ferner Mitglied und Sänger der Rockgruppe "Scorpions,,, die mit dem Kläger seit rd. 10 Jahren zusammenarbeitet. Die CD "Moment of Glory,, weist den Kläger für den streitgegenständlichen Titel weder als Miturheber noch als Arrangeur aus. Allein der Beklagte wird als Musiker und Texter sowie Herr C. K. als Arrangeur genannt. Dem Kläger wird unter der Rubrik "Special thanks to" gedankt. Bei der GEMA ist der Beklagte zu 100 % als Urheber dieses Musiktitels registriert.

3

Im Frühjahr/Sommer 1998 spielte der Beklagte dem Kläger in seinem, des Beklagten, Studio im sog. "Ein-Finger-System" auf einem Keyboard eine Notenfolge vor, die der Kläger sodann in seinen Laptop einspielte. Zwischen den Parteien ist insoweit der Umfang der Notenfolge sowie der konkrete Auftrag an den Kläger streitig. Unstreitig ist zwischen den Parteien allein, dass der Kläger jedenfalls ein sog. Arrangement erstellen sollte.

4

In seinem Kölner Studio schuf der Kläger ein Arrangement für die vorgenannte Tonfolge, indem er u. a. verschiedene Stimmen hinzukomponierte (nachstehend Demo-Version genannt).

5

Nachdem er dem Beklagten im Juli/August 1998 die auf einem Tonträger aufgenommene Demo-Version hatte zukommen lassen, stellte er dem Kläger seine Arbeitskosten mit Rechnung vom 30.10.1998 zunächst in Höhe von 9.048,00 DM in Rechnung. Nach telefonischer Rücksprache des Beklagten korrigierte der Kläger den Rechnungsbetrag entsprechend der daraufhin erstellten Rechnung vom 30.10.1998 auf 5.881,20 DM, den der Beklagte auch beglich.

6

Mit Anwaltsschreiben vom 5.9.2000 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, seine Miturheberschaft anzuerkennen.

7

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Frühjahr 1998 lediglich ein aus 20 Tönen bestehendes Melodiefragment vorgespielt. Er habe dabei erklärt, dass er dieses Fragment schon längere Zeit im Kopf habe, jedoch nicht imstande sei, eine in sich geschlossene vollständige Melodie bzw. ein Gesamtwerk zu entwickeln. Er habe sodann den Kläger mit der Entwicklung eines vollständigen Melodieablaufes sowie dem Arrangieren der Melodie beauftragt.

8

Aus diesem Melodiefragment habe er, selbständig und unabhängig von dem Beklagten oder Dritten, die vollständigen Melodien A und B, die Bestandteil des Musikwerkes "Moment of Glory,, geschaffen. Er habe insgesamt 18 neue (entsprechend der Notenübersicht Anlage K 5 Töne) eingefügt. Die von ihm entwickelte Demo-Version sei damit hinsichtlich der Melodieführung der bis auf einen Ton in Takt 7 mit der auf dem Tonträger der Scorpions "Moment of Glory,, veröffentlichten Version des Werkes identisch. Aus der von ihm vervollständigten Melodie sei das Gesamtwerk entwickelt worden. Darüber hinaus habe er den Harmonierahmen für die Melodie geschaffen, indem er verschiedene Stimmen komponiert habe (Klavier-, Dudelsack-, Bläser-, Gitarren-, Streicher- und Bassstimmen sowie Rhythmusspur mit Schlagzeug und Percussionsinstrumenten). Dem Beklagten habe er mit Rechnung vom 30.10.1998 allein sein Arbeitsentgelt sowie seine Studiokosten in Rechnung gestellt. Als Pauschalentgelt oder Entgelt für eine etwaige Rechteübertragung könne diese Zahlung nicht angesehen werden.. Während einer gemeinsamen Autofahrt im Mai 2000 habe der Beklagte dem Kläger mit folgenden Worten gedankt: "Ohne Deine Arbeit damals, gäbe es dieses Stück nicht. Dafür möchte ich mich bei Dir ausdrücklich einmal bedanken.,, Der Beklagte habe ihm auf seine Nachfrage zugesagt, dass er - der Kläger - auf jeden Fall eine Beteiligung erhalten werde, wofür er sich persönlich einsetze. Er - der Kläger - werde jedenfalls einen sog. "Credit,, erhalten, worunter eine Nennung als Miturheber bei diesem Stück auf dem Tonträger zu verstehen sei.

9

Der Kläger ist der Auffassung, dass er zumindest zu 50 % Miturheber des streitgegenständlichen Musikwerkes sei, weil er 18 neue Töne in das ihm vorgegebene Melodiefragment eingefügt und aus der Melodie das Gesamtwerk selbständig entwickelt habe. Darüber hinaus ergebe sich ein Miturheberanteil von weiteren 20 % aufgrund der Erstellung des Arrangements, das der Beklagte der Einspielung mit den Berliner Philharmonikern zugrundegelegt habe.

10

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Kläger zu 50 % Miturheber des Musikteils des Werkes "Moment of Glory,, GEMA-Werk Nr. 05 24 01 18, verlegt bei Hanseatic Musikverlag, ist.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, dass er dem Kläger die gesamte Melodie, wie sie sich aus der Demo-Version ergibt, vorgespielt und ihm zur Erstellung eines Arrangements im Stile des Künstlers "Jamiroquai,, überlassen habe. Das Arrangement habe der Kläger auftragsgemäß erstellt und sei entsprechend honoriert worden. Im Rahmen einer gemeinsamen Autofahrt habe er dem Beklagten zwar gedankt und ihm einen Credit, d. h. eine Danksagung auf der veröffentlichten CD zugesagt, wie sie auch erfolgt sei. Das seitens des Klägers erstellte Arrangement sei jedoch nicht bei der Einspielung mit den Berliner Philharmonikern sowie Veröffentlichungen des Musiktitels zugrunde gelegt bzw. verwendet worden.

13

Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass das vom Kläger erstellte Arrangement nicht schutzfähig sei im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, weil die Leistung des Klägers sich ausschließlich auf die Anwendung handwerklicher Grundsätze beschränkt habe.

14

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 4.9.2001 und vom 26.11.2002 Bezug genommen.

15

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 9. Oktober 2001 durch Vernehmung des Beklagten als Partei sowie Vernehmung der Zeugen P. S., C. E., D. H. sowie G. M. Beweis erhoben. Der Musiker Prof. M. B., Musikhochschule Hannover, leistete sachverständige Unterstützung durch Vorspielen der in der Gerichtsakte (Anlage K 5) befindlichen Noten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2002 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

I.

Der auf Feststellung der Miturheberschaft gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist gegeben, wenn dem Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil diese Gefahr beseitigen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beklagte lehnt die Anerkennung der Miturheberschaft gegenüber dem Kläger ab. Da der Kläger die ihm als Miturheber zustehenden Verwertungserlöse erst geltend machen kann, wenn seine Miturheberschaft festgestellt ist, besteht an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse.

18

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

19

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Miturheberschaft an dem Musikteil des Stückes "Moment of Glory,,, weil er seine Miturheberschaft gemäß § 8 Urheberrechtsgesetz (UrhG) an dem vorgenannten Werk nicht beweisen konnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger lediglich ein Melodiefragment als Vorlage zur Verfügung gestellt hat, das der Kläger sodann um 18 Töne erweitert und vervollständigt hat.

20

Zwar hat der Zeuge S. in seiner Vernehmung bestätigt, dass der Kläger ihm im Frühjahr/Sommer 1998 nach seiner Rückkehr aus Hannover in seinem Kölner Studio die als "Vorgabe,, bezeichnete Tonfolge, die der Zeuge beim Vorspielen in der Beweisaufnahme erkannt hat, vorgespielt habe. Die als "Demo-Version,, bezeichnete Tonfolge habe ihm der Kläger dagegen erst nach einer Woche Arbeit und Fortentwicklung in seinem Studio vorgespielt. Der Zeuge hat auch widerspruchsfrei ausgesagt.

21

Vorbehalte hinsichtlich der Wahrnehmungsmöglichkeit und damit auch Wiedergabefähigkeit des Zeugen S. bestehen jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass er die streitgegenständliche Melodie sowohl in der sog. "Vorgabe,, als auch in der sog. "Demo-Version,, nach eigenem Bekunden nur einmal gehört hat. Er war denn auch im Rahmen seiner Vernehmung der Ansicht, dass die "Demo-Version,, aus noch weniger Tönen bestanden hätte als seitens des Sachverständigen Becker vorgespielt worden sind. Darüber hinaus bleiben Zweifel, ob der Kläger dem Zeugen S. überhaupt die vollständige von dem Beklagten erhaltene Tonfolge vorgespielt hat. Mithin kann der Aussage des Zeugen S. allenfalls Indizcharakter zukommen.

22

Den Bekundungen des Zeugen S. steht aber zunächst die nachvollziehbare, sachliche und widerspruchsfreie Aussage des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung gegenüber, derzufolge dieser dem Kläger im Frühjahr 1998 bereits die Melodie der sog. "Demo-Version,, zur Verfügung gestellt und auch keine Beteiligung, sondern lediglich eine Danksagung auf dem Booklet des Tonträgers zugesagt habe. Zwar ist im Rahmen der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu berücksichtigen, dass er als Partei ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Derartige gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit sind jedoch nur angebracht, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass es sich bei den Bekundungen der Partei ausschließlich um die eigene Interessenwahrnehmung handeln könnte. Entsprechendes war jedoch nicht festzustellen. Denn der Beklagte konnte nachvollziehbar begründen, dass er den Kläger allein mit der Erstellung eines Arrangements der (gesamten) Melodie im Stile des Musikers "Jamiroquai,, beauftragt habe, weil er bereits konkrete Vorstellungen gehabt habe und die Melodie im Hinblick auf eine eventuelle Verwendung im Rahmen der "Expo 2000,, eher wie eine Hymne als nach der typischen "Scorpions-Musik,, klingen sollte. In sich konsequent ist hierzu ebenfalls die Berücksichtigung des Klägers unter den Danksagungen erfolgt.

23

Weiterhin werden die Bekundungen des Beklagten gestützt durch die Aussage der Zeugin G. M., der zufolge ihr Ehemann, der Beklagte, ihr zu einem nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt die Melodie des Musiktitels "Moment of Glory,,, die sich bis zur Veröffentlichung nicht mehr wesentlich verändert habe, vorgespielt und in diesem Zusammenhang geäußert habe, er überlege ein Arrangement von dem Kläger erstellen zu lassen. Danach wäre die Melodie - entgegen der Aussage des Zeugen S.- bereits vor dem Treffen der Parteien im Frühjahr/Sommer 1998 vollständig gewesen.

24

Die Zeugin hat widerspruchsfrei ausgesagt. Sie konnte für die recht genaue Erinnerung an die Melodie einen plausiblen Grund nennen. Zwar könne sie selbst keine Noten lesen, aber die im Rahmen der Beweisaufnahme vorgespielte sog. "Demo-Version,, habe bei ihr dieselben Empfindungen wie beim ersten Hören durch ihren Ehemann hervorgerufen, während dies beim Hören der sog. "Vorgabe,, nicht der Fall gewesen sei. Da ihr Ehemann ihr regelmäßig musikalische Ideen und Melodien vorspiele, um zu erfahren, ob sie ihr gefallen, ist auch von einer überdurchschnittlich großen Wahrnehmungsbereitschaft auszugehen, die trotz fehlender musikalischer Ausbildung die gute Erinnerung erklärt. Zwar liegt das persönliche Interesse der Zeugin Meine als Ehepartnerin des Beklagten am Ausgang dieses Rechtsstreits wohl höher als das des Zeugen S., der zu einem früheren Zeitpunkt beim Kläger beschäftigt war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass, der Zeugin Meine nicht zu glauben. Es liegen aufgrund des sachlichen Aussageverhaltens der Zeugin und ihres erkennbaren Erinnerungsbemühens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage handeln könnte.

25

Angesichts der aufgezeigten konträren Aussagen über Länge und Vollständigkeit der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers durch den Beklagten bereits bestehenden Melodiefolge, vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der von dem Zeugen S. bekundete Sachverhalt zutreffend ist.

26

Die Aussagen der ebenfalls vernommenen Zeuginnen E. und H. waren schon in ihrem Aussagewert unergiebig, mithin nicht geeignet, dem Gericht irgendeine Überzeugung vom Inhalt der Melodievorgabe des Beklagten zu verschaffen.

27

Dass die Zeugin E. einige Tonsegmente wiedererkannt hat, die sie bei Besuchen im Hause H. aus dem Tonstudio vernommen haben will, liefert keine Erkenntnisse darüber, welchen Umfang das dem Kläger vom Beklagten zur Verfügung gestellte Tonmaterial aufgewiesen hat. Die Zeugin hat hierzu selbst bekundet, dass es sich bei den ihr zu Ohren gekommenen Takten nur um eine Momentaufnahme aus dem Arbeitsprozess des Klägers gehandelt hat und sie ansonsten keinen Zugang zum Tonstudio hatte. Damit beschränkt sich der Aussagewert allein auf den Umstand, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Melodiefrequenz gearbeitet hat. Auch die Zeugin Herzog hat in ihrer Vernehmung lediglich die ersten acht Takte der - selbst nach klägerischem Vortrag zumindest 24taktigen - Melodievorgabe des Beklagten wiedererkannt, die restlichen 16 Takte aber schon fehlerhaft der Arbeit des Klägers zugeordnet. Sie hat auf Nachfrage ausgesagt, nur die Töne bis zum Takt 8 gehört zu haben. Dies zeigt, dass auch sie letztlich nur wahrgenommen hat, dass ihr Ehemann, der Kläger, an einem Musikstück arbeitete, ohne dabei in der Lage zu sein, zu unterscheiden, welche Fragmente dieses Stückes der Vorgabe des Beklagten entsprachen und welche hinzugefügt oder bearbeitet wurden.

28

Als gegen den klägerischen Vortrag sprechendes Indiz ist in der Gesamtschau zudem die Tatsache zu werten, dass der Kläger dem Beklagten die Erstellung des Arrangements im Jahr 1998 in Rechnung stellte und auf seine Nachfrage den Rechnungsbetrag mit zweiter Rechnung vom 30.10.1998 um über 3.000,00 DM reduzierte. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger seine gesamte Leistung mit diesem Betrag als angemessen honoriert ansah. Hätte der Kläger die zugrundeliegende Melodie maßgeblich mitentwickelt, wäre die erhebliche Reduzierung des Rechnungsbetrages ohne gleichzeitige Geltendmachung der Miturheberschaft oder zumindest eines entsprechenden Hinweises nur schwer nachvollziehbar.

29

Nach alledem geht das Beweisergebnis zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.

30

2. Der Kläger kann eine Miturheberschaft gemäß § 8 i.V.m. § 2 UrhG auch nicht aus der Erstellung eines sog. Arrangements herleiten, wenngleich er insoweit selbst lediglich von einer Miturheberschaft in Höhe von 20 % ausgeht. Ein sog. Arrangement kann allenfalls ein vom Miturheberrecht abzugrenzendes Bearbeiterurheberrecht im Sinne des § 3 UrhG auslösen.

31

Dabei kann dahinstehen, ob die formgebende Leistung des Klägers im Rahmen des geschaffenen Arrangements der im Jahre 2000 veröffentlichten Version von "Moment of Glory,, maßgeblich zugrundegelegen hat und urheberrechtlich relevante Übereinstimmungen bestehen. Aufgrund der unstreitigen Beauftragung des Klägers seitens des Beklagten, zumindest auch ein Arrangement zu erstellen, schuf der Kläger kein originäres Werk, sondern bearbeitete die nach dem vorgenannten Beweisergebnis seitens des Beklagten entwickelte Melodie. Die Abhängigkeit vom Originalwerk unterscheidet dabei die Bearbeitung von der Miturheberschaft, die durch die gemeinschaftliche Schöpfung eines einheitlichen Werkes gekennzeichnet ist (vgl. nur Schricker, UrhR, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 6). Allein die Melodie als bearbeitetes Werk war urheberschutzfähig i. S. d. § 2 UrhG, ohne den individuellen ästhetischen Gehalt im Detail festlegen zu müssen. Zumindest in Anbetracht der im Urheberrecht geltenden sog. "kleine Münze,,, wonach auch ein geringerer Schöpfungsgrad insbesondere in der Unterhaltungsmusik ausreichend ist, ist die Melodie des streitgegenständlichen Musiktitels schutzfähig.

32

Selbst wenn aber das Arrangement des Klägers als Gesamteindruck eine derartige schöpferische Eigentümlichkeit aufwiese, die ein Bearbeiterurheberrecht i. S. d. § 3 UrhG rechtfertigen würde, wäre der Kläger ausschließlich gegen eine unberechtigte Benutzung seiner Bearbeitungsleistungen durch Dritte geschützt (vgl. Schricker, a. a. O., § 3 Rdnr. 2). Er bliebe mithin Bearbeiter und wäre zu keinem Zeitpunkt durch Erstellung des Arrangements Miturheber der Melodie im Sinne des § 8 UrhG geworden, worauf der Feststellungsantrag des Klägers gerichtet ist. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu den seitens des Klägers zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 1968, S. 321 ff. -"Haselnuss,,; GRUR 1981, S. 267 ff. - "Dirlada,,; GRUR 1991, S. 533 ff. - "Brown Girl II"), in denen der Bundesgerichtshof die prinzipielle Schutzfähigkeit einer Bearbeitung bejaht hat. Im Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung wurde die Frage der Urheberschutzfähigkeit der Bearbeitung von gemeinfreien Liedern und zur Frage der unfreien Benutzung einer solchen Bearbeitung entschieden. Die dortigen Kläger nahmen die jeweiligen Beklagten mithin auf Unterlassung bzw. Gewinnherausgabe aus Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die Bearbeitung als schutzfähiges Werk in Anspruch. Derartige Ansprüche werden vorliegend jedoch nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht, sondern ausschließlich die Feststellung der hälftigen Miturheberschaft begehrt.

33

Es kann deshalb dahinstehen, ob mit der Begleichung der Rechnung vom 30.10.1998, das Arrangement betreffende Bearbeiterurheberrechte abgegolten worden sind bzw. ob der Kläger sich gegenüber dem Beklagten als Besteller des Arrangements auf sein Bearbeiterurheberrecht berufen könnte.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 u. 2 ZPO.