Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.04.2001, Az.: 1 MA 1323/01

ausländische Gemeinde; Baugenehmigung; Nachbargemeinde; Planungshoheit; Windpark

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
1 MA 1323/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.03.2001 - AZ: 2 B 82/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine ausländische Gemeinde kann die Baugenehmigung für einen Windpark auf dem Gebiet der deutschen Nachbargemeinde nicht unter Berufung auf ihre Planungshoheit anfechten, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur den Schutz deutscher Gemeinden regelt.

Gründe

1

Die Antragstellerin, eine niederländische Gemeinde, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Windparks mit insgesamt 17 Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde R..

2

Den gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies die Bezirksregierung W.-E. mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2000 zurück. Die Antragstellerin hat am 17. November 2000 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am 28. Dezember 2000 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

3

Mit Beschluss vom 16. März 2001 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen Rechtsvorschriften verletzten die Antragstellerin nicht in ihren eigenen, sie schützenden Rechten. Die Bestimmungen, deren Verletzung die Antragstellerin geltend gemacht habe, begründeten keine wehrfähigen Rechte der Gemeinde, die diese als Abwehransprüche gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners geltend machen könnte. Selbst wenn mit den behaupteten Verstößen zugleich eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin verbunden wäre, könne sie eine Verletzung der Planungshoheit im Verhältnis zu deutschen staatlichen Behörden nicht geltend machen. Im Verhältnis zu deutschen Behörden habe die Antragstellerin gemäß § 4 a BauGB allein einen Anspruch auf Unterrichtung und gegebenenfalls auf Durchführung von Konsultationen, den der Antragsgegner erfüllt habe.

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Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

5

Die von der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die "besseren Gründe" sprechen, das heißt wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NdsVBl. 1999, 93). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Die Antragstellerin meint, sie sei in ihrer Planungshoheit aus mehreren, von ihr näher benannten Gründen beeinträchtigt. Unter anderem sei das auf niederländischem Staatsgebiet liegende Gemeindegebiet bereits als FFH-Gebiet aufgenommen worden und es befinde sich im Meldeverfahren, was das Verwaltungsgericht übersehen habe. Sie selbst werde zudem durch die in den Niederlanden geltenden raumordnerischen Planungen gehindert, eigene Windenergieanlagen aufzustellen, so dass sie gerade deswegen das betroffene Gebiet als FFH- und Vogelschutzgebiet mit weit verstreuter Wohnbebauung und historisch geschützter Dorflage festgelegt habe. Die Antragstellerin habe auch festgelegt, dass in ihrem Gebiet aus Gründen des Landschaftsschutzes keine Gebäude höher als 15 m errichtet werden dürften.

7

Mit diesem Vorbringen macht die Antragstellerin nicht die "besseren Gründe" für das von ihr bevorzugte Entscheidungsergebnis geltend. Denn sie hat es versäumt, den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Übrigen tragenden Grund hinreichend in Zweifel zu ziehen, dass die Antragstellerin sich gegenüber einer staatlichen deutschen Behörde gerade nicht auf ihre Planungshoheit berufen könne, sondern sie vielmehr - wie dargelegt - gemäß § 4 a BauGB auf Unterrichtung und Konsultationen verwiesen sei. Diese Gründe hat die Antragstellerin nicht ausreichend angegriffen. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt vorzutragen, es sei nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin in vollem Umfang die Lasten der niedersächsischen Planung zu tragen habe. Denn sie habe weit geringere Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Gestaltung, Raumordnung und Landesplanung als eine niedersächsische Gemeinde. Es sei deshalb zu gewährleisten, dass an der Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland die in den Niederlanden einzuhaltenden Grenzwerte erreicht würden und nicht erst weit auf dem Gebiet der Niederlande. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Es hätte der Antragstellerin vielmehr oblegen, sich im Einzelnen mit der ausführlich dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb die auf die Bestimmung des § 4 a BauGB gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend ist. Dafür genügt die schlichte Behauptung, eine Einschränkung ihrer Rechte sei nicht hinnehmbar, nicht.

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Die besseren Gründe macht die Antragstellerin auch nicht mit ihrer Behauptung geltend, der Wortlaut der europäischen Richtlinien, insbesondere der UVP-Richtlinie 97/11 der EG erfordere eine Bestandsaufnahme, und im Falle des Verstoßes gegen diese Pflicht folge im Umkehrschluss, dass die Antragstellerin die dem Antragsgegner obliegende Pflicht auch durchsetzen könne. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen. Die Antragstellerin nennt nicht die Bestimmungen, aus denen sie eine für sie gegen den Antragsgegner wehrfähige Rechtsposition herleitet. Sie verweist vielmehr pauschal auf die "europäischen Richtlinien", insbesondere auf die UVP-Richtlinie, ohne den konkreten Inhalt der Regelungen zu erläutern und darzulegen, weshalb sich im Umkehrschluss ergebe, dass ihr durchsetzbare Rechte gegen den Antragsgegner zustehen.

9

Nicht der Darlegungspflicht genügt die Angabe der Antragstellerin, die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Antragsgegner durchsetzen zu können, ergebe sich daraus, dass die oben genannten europäischen Bestimmungen ihr ein Beschwerderecht gegenüber der Europäischen Kommission einräumten. Die Antragstellerin bezeichnet weder die europäischen Bestimmungen, die ihr ein Beschwerderecht einräumen, noch legt sie substantiiert und nachvollziehbar dar, weshalb aus einem Beschwerderecht gegenüber der Europäischen Kommission auch ein Recht folgt, sich gegen Eingriffe staatlicher Behörden eines Nachbarlandes wenden zu können.

10

Nicht ausreichend sind schließlich die Darlegungen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das 5-km-Abstandsgebot und das sogenannte M. Traktat nachbarschützend seien. Mit diesem Vorbringen tritt die Antragstellerin nicht substantiiert der ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die oben genannten Regelungen vermittelten der Antragstellerin keine subjektiven Rechte, die sie dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenhalten könnte. Insbesondere hat es die Antragstellerin versäumt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts anzugreifen, das M. Traktat diene der Bekämpfung des sogenannten "Schleichhandels", sei aber keine Schutznorm zugunsten der gemeindlichen Planungshoheit der Antragstellerin.

11

Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Beschwerde nicht auf der Grundlage des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann. Denn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestehen nur dann, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers Fragen aufwerfen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.1998 - 1 L 9314/98 -, NdsRpfl. 1999, 44). Daran fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen.

12

Die Beschwerde ist auch nicht zuzulassen, weil der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass das R. als FFH- beziehungsweise Vogelschutzgebiet gemeldet worden sei, ist nämlich - wie oben bereits angedeutet - nicht erheblich. Denn tragender Grund der Entscheidung ist insoweit allein, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Bestimmungen des Natur- und Vogelschutzes keine subjektiven Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen geltend machen könne. Dass die Meldung des R. als FFH-/Vogelschutzgebiet ihr eine wehrfähige Rechtsposition vermittelt, hat die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - nicht substantiiert vorgetragen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil ihr der Zulassungsantrag ausdrücklich nur zur Unterrichtung, jedoch nicht zur Stellungnahme zugesandt worden war. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 8 e der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 6. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsVBl. 1995, 80).