Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.04.2001, Az.: 12 OB 1448/01

Bevollmächtigtenhinzuziehung; Pflegegeldanrechnung; Rundfunkgebührenbefreiung; Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.04.2001
Aktenzeichen
12 OB 1448/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.03.2001 - AZ: 1 A 1343/01

Gründe

1

Die auch ohne Zulassung nach § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. März 2001 zu Recht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

2

Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe es sich bei dem Verfahren der Klägerin <Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht> um einen einfach gelagerten (Routine-)Fall gehandelt, weil es im Vorverfahren nur darum gegangen sei, dass die Klägerin als Widerspruchsführerin die Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung der Befreiungsvoraussetzungen hätte vortragen müssen, besondere Rechtskenntnisse seien hierfür, d. h. für die Vorlage der erforderlichen Angaben und Belege gerade nicht erforderlich gewesen, weshalb es der Klägerin zuzumuten gewesen sei, sich selbst im Widerspruchsverfahren zu vertreten. Bei dieser Argumentation berücksichtigt der Beschwerdefrührer aber nicht hinreichend, dass für die Entscheidung des durch das (nunmehr rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001 abgeschlossene Verfahren die Frage maßgeblich war, ob das an die Klägerin gezahlte Pflegegeld anrechenbares Einkommen war - so der Beschwerdeführer in seinen Berechnungen - oder ob dies zu verneinen war - so das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.3.2000 - 12 L 1077/00 - , FEVS 52, 136 = Nds.RPfl. 2000, 240). Diese - selbst für eine in Fragen des Sozialverwaltungsrechts bewanderte Person nicht ohne weiteres zu beantwortende Frage - hat auch in dem durch den Widerspruch vom 31. März 1999 in Gang gesetzten Vorverfahren bereits eine Rolle gespielt; denn der Beschwerdeführer hatte in seinem (ablehnenden) Bescheid vom 11. März 1999 das Pflegegeld als anrechenbares Einkommen behandelt (und deshalb die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse über bisher verschwiegenes zusätzliches Einkommen zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhalts verfügen; so auch die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999), auch war die Frage der Anrechenbarkeit des Pflegegeldes schon im Verwaltungsverfahren aufgeworfen worden (s. das erläuternde Schreiben der den Befreiungsantrag der Klägerin vom 18. Januar 1999 aufnehmenden Stadt R. an den Beschwerdeführer vom 12. Februar 1999). Kam es aber im Widerspruchsverfahren bereits maßgeblich auf die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes an, so war es der Klägerin nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand nicht zuzumuten, sich bei der gegeben Sach- und Rechtslage nicht eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bedienen, zumal sich der Senat erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu der Frage der Anrechenbarkeit des Pflegegeldes geäußert hat (Beschl. v. 23.3.2000, aaO) und der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren an der Anrechenbarkeit festgehalten hat.