Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.04.2001, Az.: 5 L 556/00
Abweichung; Beamter; Divergenz; Grundsatzfrage; Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; Haftung; Rechtsmittel; Rechtsmittelzulassung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Verzugszins; Zins; Zinsanspruch; Zulassung; Zulassungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.04.2001
- Aktenzeichen
- 5 L 556/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.12.1999 - AZ: 2 A 556/00
Rechtsgrundlagen
- § 288 BGB
- § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
- § 86 Abs 1 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Zinsaufwendungen des Landes für die Aufnahme von Krediten zur Sicherung seiner Zahlungsverpflichtungen können von einem nach § 86 I NdsBG zum Schadensersatz verpflichteten Beamten nur verlangt werden, wenn zwischen der die Schadensersatzpflicht begründenden Pflichtverletzung und den Zinsaufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage kann nicht aus einer Divergenz zwischen dem Urteil des BGH vom 18.10.1988 (NJW-RR 1989, 670 [BGH 18.10.1988 - VI ZR 223/87] = LM § 249 (A) BGB Nr. 84) und dem Urteil des BVerwG vom 16.12.1988 (NJW 1989, 1232 [BVerwG 16.12.1988 - BVerwG 6 C 35.86]) hergeleitet werden.
Tatbestand:
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Anzahlung von 690.000,-- DM im Jahre 1986 statt der Zahlung des gesamten Kaufpreises nach Erhalt der gekauften Analysatoren im Jahre 1987 zu einem Zinsschaden in Höhe der Zinsaufwendungen für die haushaltsrechtlich vorgesehenen Kreditaufnahmen geführt hat, verneint. Das Oberverwaltungsgericht hat die mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie in rechtlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.9.1997 -- 12 L 3580/97 --, Beschl. v. 21.3.2001 -- 5 L 2773/2000 --, std.Rspr.). Eine Rechtsfrage ist in diesem Sinne unter anderem dann klärungsbedürftig, wenn die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte oder der obersten Gerichtshöfe des Bundes divergieren (Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Januar 2000, § 124 RdNr. 32 m.w.Nachw.).
Eine konkrete Frage hat der Beklagte nicht formuliert. Dem Zulassungsantrag lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich aus der vom Beklagten angenommenen Divergenz zwischen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1988 (-- VI ZR 223/87 --, NJW-RR 1989, 670 ff) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 (-- 6 C 35.86 --, NJW 1989, 1232 f) die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben soll.
Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen aber nicht vor.
Die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 16. Dezember 1988 (aaO) verneinte Frage, ob zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des Klägers und den Zinsaufwendungen des Landes für die Aufnahme von Krediten zur Sicherung seiner Zahlungsverpflichtungen der nach § 86 NBG erforderliche ursächliche Zusammenhang gegeben sei, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die von dem Beklagten geltend gemachte Abweichung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen ist nicht gegeben. Zwar weichen die Entscheidungen in ihrem Ergebnis voneinander ab, weil der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes britischer Staatsanleihen bejaht hat, das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auf Ersatz eines Zinsverlustes, den der Bund mit der Begründung geltend gemacht hatte, er habe Zinsen für Kredite zur Deckung seiner Ausgaben aufbringen müssen, mangels Kausalität zwischen der im konkreten Fall erforderlichen Pflichtverletzung und den Zinsaufwendungen verneint hat. Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen aber nicht auf abweichenden Auffassungen zu einer identischen Rechtsfrage, sondern auf der unterschiedlichen Fallgestaltung und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung.
Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft den Anspruch des Gläubigers einer dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzforderung auf Verzugszinsen in einer 4 % der Hauptforderung überschreitenden Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
Der in § 288 BGB normierte Anspruch auf Verzugszinsen trägt dem Gedanken Rechnung, dass dem Gläubiger durch die verspätete Leistung der Geldschuld regelmäßig ein Zinsschaden entstanden ist, dessen Mindestumfang gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung des BGB -- BGB a.F.-- betrug dieser 4 %) unwiderlegbar vermutet wird. Eines Nachweises des durch den Verzug verursachten Schadens bedarf es in diesen Fällen nicht (Wiedemann in: Soergel, BGB, Kommentar, 11. Aufl., vor § 288 RdNr. 1, § 288 RdNr. 10; Walchshöfer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 2. Aufl. § 288 RdNr. 3 a; Heinrichs in: Palandt, BGB Kommentar 59. Aufl. § 288 RdNr. 1 jeweils m. w. Nachw.). Ein über diesen Mindestschaden hinaus gehender Verzugsschaden, der insbesondere nach dem in § 288 Abs.1 Satz 1 BGB a.F. vorgesehenen Mindestschaden dadurch entstehen konnte, dass der Gläubiger das vom Schuldner nicht rechtzeitig gezahlte Geld für die Dauer des Verzugs nicht gewinnbringend anlegen konnte und deshalb einen Verlust von mehr als den danach vorgesehenen 4 % Zinsen erlitten hat, der aber auch darauf beruhen konnte, dass der Gläubiger infolge des Verzugs zu einem höheren Zinssatz als 4 % Kredit in Anspruch nehmen musste, kann der Gläubiger gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend machen. Diesen weitergehenden Verzugsschaden muss er aber grundsätzlich darlegen und beweisen. Da die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht mehr den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprach, war die Bedeutung dieser Bestimmung stark zurückgetreten. Das Schwergewicht der Überlegungen lag somit auf der Frage, ob und wie dem Gläubiger der Nachweis eines weiteren Schadens erleichtert werden konnte. Dementsprechend hat die Rechtsprechung in bestimmten Fallgruppen Beweiserleichterungen eingeräumt und so ein Äquivalent für die im Einzelfall unzureichende Höhe des Zinssatzes nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. geschaffen (Wiedemann, aaO, § 288 RdNr. 19). Für Kaufleute, Großunternehmen und Betriebe der öffentlichen Hand, die typischerweise langfristige Kredite unterhalten, die auch zum Ausgleich von Zahlungsverzögerungen dienen, ist danach auf den Kausalitätsnachweis zwischen der Leistungsverzögerung und der Kreditaufnahme verzichtet worden, um die Anforderungen an die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens nicht zu überspannen (vgl.: BGH, Urt. v. 17.4.1978 -- 2 ZR 77/77 -- LM BGB § 288 Nr. 7 = MDR 1978, 818 = BB 1978, 931; BGH, Urt. v. 26.10.1983 -- VI a ZR 21/82 NJW 1984, 371 f; Heinrichs aaO § 288 RdNr. 6 f m.w.Nachw.). In diesen Fällen wird angenommen, der Gläubiger sei auf Grund des Schuldnerverzugs jedenfalls gehindert, einen regelmäßig in Anspruch genommenen Kredit entsprechend zurückzuzahlen, weshalb von dem Ursachenzusammenhang zwischen Verzug und einem Schaden in Höhe der Kreditzinsen auszugehen sei. Auf den Nachweis des Ursachenzusammenhangs können in diesem Zusammenhang mit Blick auf die in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene unwiderleglichen Vermutung der Kausalität zwischen Verzug und Zinsschaden geringe Anforderungen gestellt werden, da es im Rahmen des § 288 Abs. 2 BGB maßgeblich um die Höhe des Zinsschadens geht. Ist ein höherer Schaden nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, so wird ein Schaden und damit der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen nicht generell verneint, sondern es bleibt bei dem vermuteten Mindestschaden und dem Anspruch nach § 288 Abs. 1 BGB.
Diesen Grundsätzen entsprechend hat der Bundesgerichtshof in der von dem Beklagten angeführten Entscheidung ausgeführt, ein über den gesetzlichen Zinsfuß hinausgehender Verzugszinsanspruch der Bundesrepublik Deutschland setze nach seiner Rechtsprechung nicht voraus, dass diese gerade wegen des geschuldeten Betrages Staatsschulden gemacht oder in dieser Höhe nicht zurückgeführt habe. Es genüge, dass die Haushaltswirtschaft des Bundes bekanntlich durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflusst sei, das im Ganzen gesehen durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt sei und zu einem laufenden Zinsaufwand führe.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft indes nicht die Höhe eines dem Haftungsgrunde nach bereits feststehenden (Verzugs-)Schadens, sondern die Frage, ob ein als Zinsverlust geltend gemachter Schaden adäquat kausal durch eine Dienstpflichtverletzung herbeigeführt worden ist.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang -- anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall -- nicht die Frage nach dem Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem Umfang des dadurch verursachten Schadens, sondern die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem Schadenseintritt. An einer unwiderleglichen Vermutung wie im Falle des § 288 BGB fehlt es in diesem Fall. An die Darlegung des konkreten Schadensumfangs stellt das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei dauernder Inanspruchnahme von Krediten durch Betriebe der öffentlichen Hand oder Körperschaften des öffentlichen Rechts nur geringe Anforderungen. Auch insoweit bedarf es danach nicht des grundsätzlich erforderlichen konkreten Nachweises der durch das haftungsbegründende Verhalten verursachten Höhe der Kreditzinsen. Steht die adäquat kausale Herbeiführung eines Schadens -- hier des Zinsverlustes -- fest, so ist der Umfang des Schadens also auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere Anforderungen unter Berücksichtigung des für die Kreditaufnahme geschuldeten Zinssatzes zu berechnen. Die Voraussetzungen des Verzugs haben in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall jedoch nicht vorgelegen. Darauf hat das Gericht in seiner Entscheidung (aaO), der sich das beschließende Gericht bereits mit Urteil vom 25. Juli 1989 (2 L 14/89) angeschlossen hat, selbst ausdrücklich hingewiesen und darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, der zu den abweichenden Ergebnissen führt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von dem Beklagten in dem Zulassungsantrag angeführten Ausführungen von Schön (NJW 1993, 961 ff) gerechtfertigt. Dieser Aufsatz bezieht sich auf "Verzugszinsen der öffentlichen Hand" also gerade nicht auf den hier streitigen Fall, in dem der Anspruch auf Ersatz eines Zinsverlustes nicht als Verzugsschaden geltend gemacht wird. Schön geht zwar von einer Divergenz zwischen dem Urteil des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 (aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Dezember 1988 (aaO) aus, verkennt jedoch, dass es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht um Verzugszinsen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB geht. Entgegen seiner Auffassung betrifft die Entscheidung nicht die "Bemessungsmodalitäten" für den (Verzugs-)Schadensersatzanspruch, sondern die Frage der adäquat kausalen Herbeiführung des Schadens. Von einem "dem Grunde nach gegebenen Anspruch des Staates auf Ersatz seines Verzugsschadens" (so: Schön) hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil gerade nicht ausgehen können, weil ein Verzug des Schuldners unstreitig nicht vorgelegen hat. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage nach einem durch die Dienstpflichtverletzung adäquat kausal herbeigeführten Zinsschaden gewesen. Denn es ging um den Ersatz eines geltend gemachten Zinsverlustes, nicht um die Höhe des Verzugszinses. Auf diesen Unterschied, einerseits die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem Schadenseintritt in dem von ihm entschiedenen Fall und andererseits die Frage nach der Höhe des Schadens im Falle des Verzugs, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in seiner Entscheidung hingewiesen, indem es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat: "In dem dort entschiedenen Fall war dieser Zusammenhang angesichts des unstreitigen Zahlungsverzugs der Beklagten hinsichtlich der Verzugszinsen, um deren Höhe allein gestritten wurde, offenkundig".
In dem hier zu beurteilenden Fall ist, ähnlich wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, maßgeblich die Frage, ob die Anzahlung von 690.000 DM im Jahre 1986 statt der Zahlung 30 Tage nach Erhalt der gekauften Analysatoren (im Jahre 1987) zu einem Zinsschaden des Beklagten geführt hat. Diese Frage ist -- wie sich aus Vorstehendem ergibt -- rechtlich nicht in gleicher Weise zu beantworten wie die Frage, ob ein bestehender Verzugsschaden in Höhe von 4 % (nach neuem Recht: 5 % über dem Basiszinssatz) oder in Höhe des für Staatsanleihen maßgeblichen Zinssatzes auszugleichen ist.
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Rechtssache weist dann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom üblichen Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweicht, also größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 -- 14 S 913/97 --, NVwZ 1997, 1230 f. [VGH Baden-Württemberg 25.11.1996 - 10 S 2185/96]; Kopp/Schenke, aaO, § 124 Rdnr. 8). Geltung erlangt dieser Zulassungsgrund vor allem für einen im Zulassungsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt (Nds. OVG, Beschl. v. 31.08.1998 -- 1 L 3914/98 --, Nds. Rpfl. 1999, 44 f.). Denn die Aufnahme dieses Kriteriums als Zulassungsgrund beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 13/5098, S. 24), um die Zulassung der Berufung auch dann zu ermöglichen, wenn eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits nicht möglich ist. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt nicht klärungsbedürftig und das Vorbringen des Klägers wirft auch in rechtlicher Hinsicht keine Fragen besonderer Schwierigkeit auf, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen.