Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.04.2001, Az.: 1 K 1593/00
Außerkrafttreten; beabsichtigte Schadensersatzklage; Bebauungsplan; berechtigtes Feststellungsinteresse; Feststellungsantrag; Normenkontrolle; offensichtliche Aussichtslosigkeit; Veräußerung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.04.2001
- Aktenzeichen
- 1 K 1593/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 01.08.2001 - AZ: 4 BN 43/01
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs 2 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Grundstückseigentümer, der sich mit der Normenkontrolle ursprünglich gegen die Festsetzung des einschlägigen Bebauungsplanes für sein Grundstück wehrte, seinen Antrag aber nach der Änderung des Bebauungsplanes auf die Feststellung umgestellt hatte, dass der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung nichtig war, verliert die Antragsbefugnis nicht durch die Veräußerung des Grundstücks, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans hat.
Tatbestand:
Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 "N.-G." der Antragsgegnerin rechtswidrig war.
Die Antragstellerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag nebst Auflassung vom 10. Februar 1995 zu einem Kaufpreis von 265.000,-- DM von der Antragsgegnerin das 9.353 m² große Grundstück G.-Str. 5 (Flurstück 131 der Flur 14 der Gemarkung U.) im Gebiet der Antragsgegnerin.
Das Grundstück liegt westlich der G.-Str., an die sich östlich Wohnbebauung anschließt. Südlich grenzt das Grundstück an einen Verbindungsweg zwischen dem östlichen Teilstück der N.-Str. und dem nach Südosten verschwenkten westlichen Teil der N.-Str., das weiter westlich auf die H.- Straße zuläuft. Das Gebiet zwischen dieser, etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße und dem o.g. Grundstück ist durch den Bebauungsplan Nr. 35 "N.-G.", 2. Änderung als WA-Gebiet festgesetzt. Nördlich des in Rede stehenden Grundstücks verläuft die B 403. Das Grundstück ist im mittleren Teil mit den Wirtschaftsgebäuden des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs "S." bebaut.
Der Kaufvertrag vom 10. Februar 1995 sieht in § 1 Abs. 2 die "Auflage" vor, dass die Antragstellerin auf dem oben genannten Grundstück bis spätestens 31. Dezember 1996 einen Festsaal mit mindestens 300 Plätzen und entsprechender Gastronomie errichtet und ihn mindestens fünf Jahre betreibt oder z.B. durch Pächter betreiben lässt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages setzte der Bebauungsplan Nr. 35, 2. Änderung, für das Grundstück MI-Gebiet fest. Nach Abschluss des Kaufvertrages nebst Auflassung begann die Antragstellerin mit Umbau- und Erweiterungsarbeiten, nachdem ihr mit Bescheid vom 25. September 1995 eine Baugenehmigung vom Landkreis Grafschaft Bentheim erteilt worden war. Weil die Antragstellerin einen Pächter für den Gastronomie- und Saalbetrieb nicht finden konnte, setzte sie die Bauarbeiten nicht fort. In der Folgezeit bemühte sich die Antragstellerin, das Grundstück anderweitig wirtschaftlich verwerten zu können.
In seiner Sitzung vom 5. Oktober 1998 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 "N.-G." und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung die öffentliche Anhörung. Der Beschluss wurde am 18. November 1998 in den Grafschafter Nachrichten bekannt gemacht. Ziel der Planung war u.a., die auf dem oben genannten Grundstück in einem Mischgebiet zulässigen Gewerbebetriebe und Einrichtungen auszuschließen und die im Kaufvertrag vom 10. Februar 1995 festgelegte Nutzung als Gaststätte mit Saalbetrieb festzuschreiben.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über den Aufstellungsbeschluss in Kenntnis. Mit Antwortschreiben vom 15. Oktober 1998 wandte sich die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung und zugleich gegen deren Auffassung, dass eine Weiterveräußerung des Grundstücks ausgeschlossen sei, obwohl die Verpachtung des Grundstücks gescheitert sei. Gleichwohl beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1998 die 3. Änderung des Bebauungsplanes als Entwurf und dessen Auslegung. Der Beschluss wurde in den Grafschafter Nachrichten vom 27. April 1999 bekanntgemacht. Die Auslegung erfolgte vom 5. Mai bis zum 4. Juni 1999. Mit Anschreiben vom 23. April 1999 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung vom 21. Juni 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 "N.-G." als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Regierungsbezirks Weser-Ems vom 16. Juli 1999 und in den Grafschafter Nachrichten vom 29. Juli 1999 bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan sieht in seiner 3. Änderung für das Grundstück G.-Str. 5 ein eingeschränktes Mischgebiet mit folgender textlicher Festsetzung vor: "Im Änderungsbereich ist im Mischgebiet mit Nutzungseinschränkung (Mle) gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nur eine Gaststätte mit Saalbetrieb und nur eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zulässig". In der Begründung des Bebauungsplans heißt es u.a., dass durch die textliche Festsetzung die von der Gemeinde angestrebte bauliche Entwicklung in diesem Ortsteils so geordnet werden solle, dass insbesondere auch die Wohnruhe und die Wohnqualität der angrenzenden Wohngebiete möglichst unbeeinträchtigt bleiben sollten. Durch die unmittelbar angrenzenden örtlichen und überörtlichen Straßen sei ohnehin schon eine deutliche Vorbelastung gegeben.
Am 25. April 2000 hat die Antragstellerin zunächst einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Bis zum Erlass der angegriffenen Änderungssatzung sei die Fläche des Grundstücks G.-Str. 5 als ein uneingeschränktes MI-Gebiet ausgewiesen gewesen. Diese Festsetzung habe ihr, der Antragstellerin, entsprechend umfangreiche bauliche Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet. Diese Möglichkeiten seien durch die rechtswidrige Planung der Antragsgegnerin eingeschränkt worden. Die Planung sei nicht das Ergebnis einer planerischen Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen. Sie verfolge vielmehr allein die Ziele der Antragsgegnerin und sei nur auf die Durchsetzung des privatrechtlichen Grundstückskaufvertrags vom 10. Februar 1995 gerichtet. Mit dem Bebauungsplan wolle sich die Antragsgegnerin zudem eine Rechtsposition sichern, die über den Regelungsgehalt des Vertrags weit hinausgehe. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes seien auf eine dauerhafte Grundstücksnutzung gerichtet, während der oben genannte Kaufvertrag nur eine Nutzung des Grundstücks zu gastronomischen Zwecken über fünf Jahre vorsehe. Die für die textliche Festsetzung von der Antragsgegnerin bemühte gesetzliche Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sei nicht tragfähig für die Festsetzung einer ganz bestimmten konkreten Nutzung (Gaststätte mit Saalbetrieb).
Während des gerichtlichen Verfahrens veräußerte die Antragstellerin mit Kaufvertrag vom 19. Februar 2000 das Grundstück an die Eheleute A., die die Errichtung eines Verbrauchermarkts auf dem Grundstück beabsichtigten (A). Die Käufer wurden am 18. September 2000 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss bereits am 29. Mai 2000 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 als Satzung. Der Beschluss wurde am 16. Juni 2000 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems bekannt gemacht. Durch die Änderung wurde u.a. die textliche Festsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 zur eingeschränkten Nutzung des Grundstücks G.-Str. 5 aufgehoben. Daraufhin hat die Antragstellerin mit am 28. August 2000 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihren Antrag geändert. Sie begehrt nunmehr die Feststellung, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin rechtswidrig/nichtig war. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor: An der Fortführung des Normenkontrollverfahrens habe sie ein berechtigtes Interesse. Sie selbst habe alle Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag vom 10. Februar 1995 erfüllt mit Ausnahme der Pflicht, einen Gastronomie- und Saalbetrieb aufzunehmen. Gleichwohl sehe sie sich Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin ausgesetzt, die sie nun abwehren wolle. Sie selbst werde Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin geltend machen. Beides berechtige sie zur Fortsetzung des Verfahrens. Die Antragsgegnerin begehre einen Schadensersatz in Höhe von 250.000,-- DM. Den Anspruch begründe die Antragsgegnerin damit, dass die Antragsgegnerin das Grundstück an sie, die Antragsstellerin, nur zu einem sehr niedrigen Kaufpreis von 265.000,-- DM verkauft habe. Sie selbst habe ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes, weil dieser für das betreffende Grundstück nur noch einen Saalbetrieb mit Gastronomie festgesetzt habe, was der Kaufvertrag in diesem Umfang aber gar nicht vorgesehen habe. Zudem stünden ihr Amtshaftungsansprüche zu. Denn sie sei zeitweise an jeglicher wirtschaftlicher Nutzung des Grundbesitzes gehindert gewesen, obwohl sie bereits einen Millionenbetrag investiert habe und mit Zinsen belastet gewesen sei. Die Planung der Antragsgegnerin sei für die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks auch ursächlich, weil die Antragsgegnerin ein WA-Gebiet angrenzend an das genannte Grundstück festgesetzt habe. Der daraus entstandene Nutzungskonflikt habe dazu geführt, dass ein Pächter für den Saalbetrieb nicht habe gefunden werden können. Die kaufvertraglich angestrebte Nutzung sei auch gaststättenrechtlich nicht zulässig gewesen. Jede andere bauliche Nutzung des Grundstücks als zu Zwecken eines Festsaalbetriebs sei ihr, der Antragstellerin, aber durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 verwehrt gewesen. Erst durch den Beschluss, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 aufzustellen, sei eine andere wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks wieder möglich gewesen. Bis dahin seien Zinsen angefallen, deren Erstattung sie begehre. Zudem sei ein Schaden auch durch die Erforderlichkeit rechtsanwaltlicher Beratung entstanden. Denn die (zukünftigen) Käufer hätten sich wegen der eigenen Nutzungsabsichten (Errichtung eines Verbrauchermarktes) im Kaufvertrag umfangreiche Rücktrittsrechte vorbehalten. Wegen dieser Rücktrittsrechte habe sie, die Antragstellerin, sich anwaltlich beraten lassen müssen. Schließlich liege ein Schaden auch darin, dass der an sie zu zahlende Kaufpreis aus dem Weiterverkauf des Grundstücks erst bei Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung/Nutzung eines Verbrauchermarkts fällig gewesen sei. Wegen der erforderlich gewesenen Aufhebung der dem Vorhaben der Käufer entgegenstehenden, aber rechtswidrigen Planfestsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 sei der Kaufpreis erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt nach Erteilung der Baugenehmigung gezahlt worden. Das habe einen erheblichen Zinsverlust zur Folge gehabt. Letztlich sei ein Schaden auch dadurch entstanden, dass die Antragsgegnerin sich noch mit ihrem Schreiben vom 19. April 2000 zu einer Aufhebung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 erst gegen eine Zahlung von 250.000,-- DM bereit erklärt habe. Da nunmehr ein Scheitern des Kaufvertrages vom 19. Februar 2000 mit den Eheleuten A. gedroht habe, weil die Bauvorstellungen der Käufer nicht mit den planungsrechtlichen Festsetzungen in Einklang gebracht werden konnten, habe anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden müssen. Es sei bei der Baugenehmigungsbehörde und bei der Antragsgegnerin interveniert worden, um die Erteilung der Baugenehmigung ggf. auch ohne Änderung des Bebauungsplanes 3. Änderung zu erreichen.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 "N.-G." der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erwidert, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin bereits unzulässig sei, weil sie das Grundstück G.-Str. 5 während des laufenden gerichtlichen Verfahrens veräußert und das Eigentum an die Eheleute A. übertragen habe. Die Antragstellerin könne deshalb keinen "Nachteil" mehr i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen. Die jetzigen Eigentümer des Grundstücks A. hätten es ausdrücklich abgelehnt, das Verfahren fortzusetzen. Zudem stünden die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche in keinerlei Zusammenhang zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35. Sie seien allein Folge der Verletzung der der Antragstellerin obliegenden Pflichten aus dem Vertrag vom 10. Februar 1995. Im Übrigen stehe ihr, der Antragsgegnerin, ein Rückgriffsanspruch gegen die Antragsstellerin zu, weil der Landkreis Grafschaft Bentheim einen zum Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin und zur zweckentsprechenden Nutzung des Grundstücks (Saalbetrieb mit Gastronomie) einen Strukturzuschuss von 250.000,-- DM geleistet habe. Diesen Zuschuss habe sie, die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin weitergegeben und das Grundstück zu einem um 250.000,-- DM niedrigeren Kaufpreis veräußert. Da der Landkreis Grafschaft Bentheim nunmehr wegen der Verfehlung des Zwecks des Zuschusses den Betrag von 250.000,-- DM zurückfordere, habe die Antragstellerin Ersatz zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 N.-G. der Antragsgegnerin rechtswidrig war.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung knüpft an den Regelfall an, dass die angegriffene Norm (noch) gilt. Für den vom Regelfall abweichenden Fall, dass eine Rechtsvorschrift nach ihrem Außerkrafttreten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 1978 (- 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172176) entschieden, dass eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer für einen Normenkontrollantrag nur dann in Betracht komme, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Rechtsvorschrift zu entscheiden seien. Diese Rechtsprechung hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12) für den weiteren Fall präzisiert, dass eine Norm - wie hier - während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt.
Danach muss das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift nicht dazu führen, dass der Nachteil, den eine Person durch diese Rechtsvorschrift erlitten hat, und damit zugleich das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt einen zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres unzulässig werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem Normenkontrollantrag zunächst zulässig geltend gemacht, dass sie durch die Festsetzungen des von ihr angegriffenen Bebauungsplans ungerechtfertigt in den ihr als Eigentümerin des Grundstücks zustehenden Bebauungs- und Verwertungsmöglichkeiten beschränkt worden sei. Dies begründet einen Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Lasten der Antragstellerin.
Trotz eines erlittenen Nachteils entfällt die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nach Außerkrafttreten der Rechtsnorm nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Satzung ungültig war. Es ist jedoch ein berechtigtes Interesse anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (BVerwG, aaO). Dies ist hier nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen. Denn eine Normenkontrollentscheidung hat für einen etwa nachfolgenden Prozess, insbesondere einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess, in dem die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm eine entscheidungserhebliche Vorfrage ist, im Verhältnis zwischen den Beteiligten eine bindende Wirkung. Entscheidet das Oberverwaltungsgericht, die Norm sei ungültig, ergibt sich dies bereits aus der normativen Wirkung der Normenkontrollentscheidung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO). Hält das Oberverwaltungsgericht hingegen die Norm für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit der Norm nur eine Vorfrage bildet (BGH, Urt. v. 8.5.1980 - III ZR 27/77 -, BGHZ 77, 338; BVerwG, a.a.O.).
Bei der Prüfung des berechtigten Interesses an der Feststellung, dass der Bebauungsplan ungültig/nichtig war, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der von der Antragstellerin beabsichtigten Schadensersatzklage einzutreten. Dies ist Sache des (anzurufenden/angerufenen) Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass es für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegen muss, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos ist (BVerwG, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall.
Zwar mag es zweifelhaft sein, ob der von der Antragstellerin in Aussicht genommene Zivilprozess, mit dem sie ihre Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Amtspflichten durchsetzen will, letztlich erfolgreich sein wird. Insbesondere im Hinblick auf die Ursächlichkeit zwischen Amtspflichtverletzung und geltend gemachten Schäden bestehen Bedenken. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht nämlich, dass die Antragstellerin selbst möglicherweise unter Verletzung ihr obliegender Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 10. Februar 1995 Vermögensverschiebungen in Form der Veräußerung des oben genannten Grundstücks mit für sie nachteiligen Folgen vorgenommen hat, die nicht eingetreten wären, wenn sie ihre kaufvertraglichen Pflichten erfüllt hätte. Denn die Antragstellerin hat entgegen der "Auflage" im oben genannten Kaufvertrag einen Saal- und Gastronomiebetrieb nicht errichtet und nicht betrieben. Sie hat vielmehr das Grundstück nicht vertragsgemäß genutzt, sondern (später) weiterveräußert. Dies lässt unter Umständen den Schluss zu, dass die der Antragstellerin im Zuge der Weiterveräußerung entstandenen, von ihr behaupteten Schäden ihr selbst, nicht aber der Antragsgegnerin ursächlich zuzurechnen sind. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme, die von der Antragstellerin angestrebte Schadensersatzklage sei offensichtlich aussichtslos. Denn insbesondere aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 15. Oktober 1998 an die Antragsgegnerin geht hervor, dass die Antragstellerin zwar rechtzeitig mit der Planung und dem Umbau des S.s begonnen hatte, jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt das mit dem Kaufvertrag vom 10. Februar 1995 angestrebte Ziel, einen Saal- und Gastronomiebetrieb zu eröffnen, aus verschiedenen Gründen nicht mehr zu verwirklichen war, so dass einer wirtschaftlichen anderen Verwertung des Grundstücks durch die Antragstellerin möglicherweise nichts mehr im Wege stand. Dafür spricht auch der Inhalt des von der Antragstellerin überreichten Schreibens vom 28. September 1999 an die Immobilienverwaltung der späteren Käufer, der Eheleute A.. Danach bestand spätestens Ende September 1999 und damit schon kurze Zeit nach der Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 der Antragsgegnerin im Juli 1999 die Bereitschaft der Antragsgegnerin, eine andere Nutzung des Grundstücks zu Zwecken eines Verbrauchermarkts zu ermöglichen und das Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich durch die Antragstellerin entsprechend verwerten zu lassen. Ob unter diesen Umständen die von der Antragstellerin behaupteten Schäden nur durch ein eigenes, vertragswidriges Verhalten der Antragstellerin oder vielmehr (auch) durch den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 21. Juni 1999 über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 als Satzung verursacht worden sind, ist nicht mit der erforderlichen offensichtlichen Sicherheit zu Lasten der Antragstellerin zu entscheiden.
Unzutreffend ist der Einwand der Antragsgegnerin, der Antrag der Antragstellerin sei schon deswegen unzulässig, weil sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Eigentum am Grundstück G.-Str. 5 bereits an die Eheleute A. übertragen habe und es deshalb an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für den Feststellungsantrag der Antragstellerin erforderlichen fortbestehenden Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mangele. Die Übertragung des Eigentums am oben genannten Grundstück an die Eheleute A. wirkt sich nämlich nicht mehr auf die Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin aus. Denn zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums am Grundstück, der Eintragung der Eheleute A. in das Grundbuch am 18. September 2000, hatte die Antragsgegnerin ihren Normenkontrollantrag bereits mit am 28. August 2000 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz geändert und die Feststellung begehrt, dass der angegriffene Bebauungsplan Nr. 35 3. Änderung rechtswidrig war. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses geänderten und nicht mehr mit dem ursprünglichen Normenkontrollantrag identischen Antrags ist - wie dargelegt - nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.9.1983, a.a.O.) allein, dass der Antragsteller (noch) ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der Bebauungsplan nichtig war. Ob die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks einen Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, ist demgegenüber nur entscheidend für die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt zunächst zulässig einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen konnte, der auf die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes Nr. 35 der Antragsgegnerin gerichtet war. Dies ist - wie ebenfalls bereits dargelegt - der Fall.
Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist auch begründet. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 N.-G. der Antragsgegnerin war nichtig.
Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen nicht. Für die Planungserforderlichkeit reicht es grundsätzlich aus, dass eine Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl 1971, 759 = BRS 24 Nr. 15; Beschl. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 664; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 22.5.1987 - 6 OVG C 23/86 -, NST-N 1988, 81). Ein Bebauungsplan ist dann nicht erforderlich, wenn seine Aufstellung offensichtlich deshalb ein grober Missgriff ist, weil eine solche Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungsziele, sondern andere Ziele, namentlich allein die Förderung privater Interesse, verfolgt und verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N. = BauR 1999, 1136). Dies ist nicht der Fall.
Die Planbegründung stellt heraus, dass die von der Gemeinde angestrebte städtebauliche Entwicklung im ausgewiesenen Mischgebiet sichergestellt werden solle. Durch eine ergänzende einschränkende planungsrechtliche Festsetzung in Textform solle insbesondere auch dem Gebot der Konfliktvermeidung zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung Geltung verschafft werden. Hierdurch werde insgesamt ein Beitrag zur positiven Gemeindeentwicklung geleistet. Diese Ziele sind grundsätzlich, wie der Blick auf § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 10 BauGB zeigt, tragfähige städtebauliche Belange und begründen die Erforderlichkeit der Planung.
Der von der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 10. Februar 1995 und die sich daraus für die Antragsgegnerin ergebenden Ansprüche gegen die Antragstellerin, auf dem in Rede stehenden Grundstück einen Festsaal zu errichten und in Betrieb zu nehmen, geben keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich bei der Planaufstellung allein von dem Ziel leiten lassen, ihre kaufvertraglichen Ansprüche durchzusetzen, und es fehle deshalb an einer städtebaulichen Plankonzeption. Denn dem Kaufvertrag vom 10. Februar 1995 selbst liegt bereits das oben genannte städtebauliche Ziel der Entwicklung der Ortsstruktur durch Errichtung eines Festsaals zugrunde, so dass die planungsrechtliche Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche wenigstens auch städtebauliche Belange beinhaltet.
Es liegt allerdings ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) vor, der die Nichtigkeit des Bebauungsplanes zur Folge hatte. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309) erfordert das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet. In die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen privaten Belange darf nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen muss in einer Weise vorgenommen werden, die der objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht widerspricht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
Die wegen der unmittelbar westlich liegenden Wohnbebauung erforderliche Abwägung der Belange konkurrierender Nutzungen ist von der Antragsgegnerin nicht durchgeführt und das von der Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung angestrebte Ziel der Konfliktvermeidung zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nicht umgesetzt worden. Zwar hat die Antragsgegnerin den Nutzungskonflikt erkannt und in ihrer Planbegründung angesprochen. Sie hat jedoch die Belange des Wohnens einseitig hintangestellt, ohne damit den Konflikt zu bewältigen. Die plangewordene Konzeption der Antragsgegnerin sieht keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung gegen die mit der konkurrierenden Gaststättennutzung (einschließlich Saalbetrieb) verbundenen Immissionen vor. Allein die Größe des geplanten Betriebes für mehr als 300 Plätze lässt einen Zu- und Abfahrtsverkehr erwarten, der - gerade in den Abend- und Nachtstunden - eine planerische Bewältigung erforderlich gemacht hätte. Der in Rede stehende Bebauungsplan trifft dagegen keine Festsetzungen, die erkennen lassen, welche Art der Konfliktbewältigung die Antragsgegnerin angestrebt hat. Dies gilt auch für die übrigen mit dem Betrieb verbundenen Immissionen (insbesondere bei Musikveranstaltungen).
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine nähere planerische Lösung des Konflikts noch nicht möglich gewesen sei. Denn bereits durch den Vertrag vom 10. Februar 1995 war der Umfang des Betriebs konzeptionell vorgegeben und durch die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 25. September 1995 abgesichert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand daher fest, welches ins Einzelne gehende Betriebskonzept die Antragstellerin anstreben würde, so dass bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und in der folgenden Planungsphase die Vorstellungen der Antragstellerin zur Errichtung und zum Betrieb der Gaststätte mit Saalbetrieb in die Abwägung hätten einfließen müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen.
Unzutreffend ist der dagegen gerichtete Einwand der Antragsgegnerin, sie habe nicht etwa den Konflikt zwischen der westlich des Grundstücks G.-Str. 5 gelegenen Wohnbebauung und der Mischgebietsnutzung auf diesem Grundstück, sondern vielmehr und allein konkurrierende Nutzungen auf dem Grundstück selbst planerisch lenkend und konfliktlösend regeln wollen. Dies widerspricht bereits der Begründung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Unter Punkt 3 "Änderungsabsicht" führt die Antragsgegnerin nämlich ausdrücklich aus, dass durch die textliche Festsetzung - die Beschränkung der zulässigen Nutzungen im Plangebiet auf eine Gaststätte mit Saalbetrieb - die von ihr angestrebte bauliche Entwicklung in diesem Ortsteil so geändert werden solle, dass insbesondere auch die Wohnruhe und die Wohnqualität der angrenzenden Wohngebäude möglichst unbeeinträchtigt bleibe. Dies lässt eine Beschränkung der konfliktlösenden Planungsabsichten nur auf das Plangebiet gerade nicht erkennen.
Ausgefallen ist zudem die Abwägung der von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen und ihrer Eigentümerinteressen, die die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 1998 an die Antragsgegnerin formuliert hat. Darin hatte die Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine weitere Fertigstellung des Umbaus des S.s zu einem Festsaalbetrieb für unsinnig halte und eine planerische Verfestigung eines solchen Betriebskonzepts ablehne. Diese von der Antragstellerin geltend gemachten Belange haben keinen Niederschlag in der abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin gefunden. Weder setzt sich die Planbegründung überhaupt mit der Auffassung der Antragstellerin auseinander, dass der ursprünglich verfolgte Plan zur Errichtung eines Festsaals mit Gastronomie gescheitert sei, noch begründet die Antragstellerin, dass sie - gleichwohl - entgegen den Vorstellungen der Antragstellerin an einer planungsrechtlichen Festsetzung eines solchen Betriebs festhalten wolle. Eine solche abwägende Entscheidung musste sich der Antragsgegnerin aber aufdrängen, weil - wie dargelegt - offenbar seit ganz erheblicher Zeit die Verwirklichung des kaufvertraglich vereinbarten Betriebskonzepts mangels eines Pachtinteressenten stockte und damit das gesamte Vorhaben auf dem ehemaligen Grundstück der Antragstellerin in Frage gestellt war.
Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Der Mangel lässt sich ohne weiteres - wie bereits angedeutet - den Planunterlagen, insbesondere der Begründung des Bebauungsplans entnehmen. Es besteht zudem die konkrete Möglichkeit, dass ohne den festgestellten Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin durch die 4. Änderung ihres Bebauungsplans Nr. 35 die der 3. Änderung vorhergehenden Festsetzungen wiederhergestellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass die Abwägung der widerstreitenden Belange auch ein anderes Ergebnis hätte rechtfertigen können.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.