Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.2001, Az.: 12 L 3008/00

Verpflichtung zur Übernahme von Pflegedienstkosten; Gewährung ergänzender Sozialhilfeleistungen zu Pflegesachleistungen; Vergütung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung; Abschluss einer auf Leistungskomplexe abstellenden Vergütungsvereinbarung; Leistungskomplexe als unabhängig von der tatsächlichen Zeitdauer der konkret erbrachten Pflegeleistung abzurechnende Bewertungspauschalen; Abschlag für den Einsatz einer professionellen Pflegekraft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
12 L 3008/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:0426.12L3008.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 28.10.1998

Fundstellen

  • DVBl 2001, 1703-1704 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 2001, 1009 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 2002, 31-40
  • info also 2002, 88

Verfahrensgegenstand

Hilfe zur Pflege

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Petersen als Vorsitzenden,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Radke und
den Richter am Verwaltungsgericht Riemann sowie
die ehrenamtlichen Richterin R. und
den ehrenamtlichen Richter S.
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 28. Oktober 1998 teilweise geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an weiterer Hilfe zur Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG für August 1996 919,52 DM und für Oktober 1996 195,20 DM zu gewähren; soweit der Bescheid des Beklagten vom 19. März 1997 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 dem entgegenstehen, werden sie aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes die Verpflichtung des beklagten Sozialhilfeträgers zur Übernahme des gesamten Restbetrages der durch die Pflegeversicherung nicht abgedeckten Kosten, die dem Kläger in den Monaten August und Oktober 1996 durch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes entstanden sind.

2

Der am 23. April 1941 geborene Kläger, der sich im Jahre 1990 wegen eines Kehlkopfkarzinoms einer Operation unterziehen musste und seitdem nicht mehr sprechen kann, erlitt am 11. Mai 1996 einen Schlaganfall, der bei ihm im Bereich der rechten Körperhälfte zu einer Lähmung führte. Nach stationärer Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik, aus der der Kläger Ende Juli 1996 entlassen wurde, wurde er im Anschluss an diese Behandlung durch von ihm beauftragte Pflegekräfte der "Gesellschaft für Ganzheitliche AMBULANTE BETREUUNG mbH" aus O. - nachfolgend Pflegedienst - betreut. Für diese (ambulanten) Betreuungsleistungen stellte der Pflegedienst dem Kläger u.a. für die Monate August 1996 4.349,52 DM, für September 1996 3.260,88 DM und für Oktober 1996 3.625,20 DM in Rechnung.

3

Unter dem 25. Juni 1996 war für den Kläger bei der für ihn zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gestellt worden. Die Pflegekasse veranlasste durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Niedersachsen eine Begutachtung des Klägers. Nach dem Gutachten des MDK Niedersachsen vom 30. August 1996 (Ärztin Dr. med. L., Pflegefachkraft D.), welches auf einer Untersuchung des Klägers durch die Pflegefachkraft am 13. August 1996 basierte, wurde der Kläger in die Pflegestufe II eingestuft, auch enthielt das Gutachten Feststellungen zu Art und Umfang der beim Kläger vorliegenden Pflegebedürftigkeit. Aufgrund des Gutachtens vom 30. August 1996 wurden dem Kläger von der Pflegekasse mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 gem. § 36 SGB XI ab 23. Juli 1996 (Entlassung aus der Rehabilitationsklinik) Pflege(sach)leistungen nach der Pflegestufe II bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,- DM monatlich gewährt.

4

Ebenfalls unter dem 25. Juni 1996 war für den Kläger bei dem Beklagten Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes beantragt worden. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens wurde der Kläger am 7. November 1996 anlässlich eines Hausbesuches durch die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Beklagten begutachtet, wobei die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 13. November den Kläger ebenfalls "in die Pflegestufe II eingruppierte". Weiter heißt es in diesem Gutachten:

"Die Aufwendungen, die im Pflegegutachten des MDK ermittelt wurden, entsprechen dem tatsächlichen Bedarf. Die hauswirtschaftlichen Verrichtungen werden überwiegend von der Tochter übernommen. In diesem Bereich hat der Pflegedienst mittags einen kleinen Abwasch zu erledigen, einen Einkaufsplan zu erstellen, die Wäsche - soweit nötig - zu wechseln u. die warme Mahlzeit zuzubereiten. Morgens u. abends muß die Mahlzeit bereitgestellt werden (Brote schmieren u. belegen). Die im Pflegedienst in diesem Umfang <in einer Aufstellung vom 27. Juni 1996> angegebene Hilfe bei den hauswirtschaftl. Verrichtungen ist nicht erforderlich".

5

Mit dem hier umstrittenen Bescheid vom 19. März 1997 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum "27. Juni bis 31. Oktober 1996" Hilfe zur Pflege nach den §§ 68ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG), und zwar gem. § 68 BSHG i.V.m. den §§ 69b und 69c BSHG Pflegesachleistungen "für die Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes bis zur Höhe von monatlich 1.489,-- DM" sowie nach § 68 BSHG i.V.m. den §§ 69a und 69c BSHG "Pflegegeld von monatlich 266,-- DM". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die dem Kläger zu gewährenden Pflegehilfen an dem Gutachten des MDK Niedersachsen vom 30. August 1996 und dem amtsärztlichen Gutachten vom 13. November 1996 zu orientieren hätten. Im pflegerischen Bereich seien "entsprechend der Vergütungsvereinbarung des <den Kläger> betreuenden Pflegedienstes" - zwischen dem Pflegedienst des Klägers, dem Beklagten sowie sechs in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten tätigen Pflegekassen war unter dem 1. April 1995 ein Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für den Zeitraum 1. April 1995 bis 31. Dezember 1996 geschlossen worden, in dem u.a. festgelegt worden war, dass die vergütungsfähigen Leistungen nach Leistungskomplexen und einem Punktsystem zu vergüten seien, wobei für die Vergütung der Leistungskomplexe für das Jahr 1996 ein Punktwert von 0,072 DM je Punkt vereinbart worden war - "die unbedingt benötigten Leistungskomplexe berücksichtigt" worden. Hierbei sei man "davon ausgegangen, daß der professionelle Pflegedienst allgemein einen geringeren Zeitaufwand benötigt als ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person". Nach einem Aktenvermerk vom 18. März 1997 war der dem Kläger für die Inanspruchnahme des Pflegedienstes bewilligte Höchstwert von 1.489 DM von dem Beklagten wie folgt berechnet worden:

Grundpflege täglich 145 Minuten = 1.450 Punkte lt. Vergütungsvereinbarung
hauswirtschaftliche Versorgung täglich 40 Minuten = 400 Punkte lt. Vergütungsvereinbarung
Grundpflege 1.450 Punkte x 0,0760 DM =110,20 DM
hauswirtschaftliche Versorgung 400 Punkte x 0,0467 DM =18,68 DM
128,88 DM
abzüglich 25% -32,22 DM
zuzüglich Haushaltsbesuchspauschale (2x)+13,00 DM
insgesamt109,66 DM
30 Tage x 109,66 DM =3.289,00 DM monatlich,
abzüglich Leistung der Pflegekasse (1.800,00 DM) =1.489,00 DM anzuerkennender Bedarf.
6

Bei dieser Berechnung hatte der Beklagte den Pflegeaufwand für die hauswirtschaftlichen Verrichtungen - gestützt auf die Feststellungen der Amtsärztin - gegenüber dem Gutachten des Medizinischen Dienstes um 20 Minuten auf 40 Minuten gekürzt, auch hatte er mit der Erwägung, dass die Grundpflege dem Kläger nicht durch eine Laienpflegekraft, sondern durch eine professionelle Pflegekraft erbracht worden sei, einen um 25% geringen Zeitaufwand angenommen und dementsprechend einen 25%igen Abschlag vorgenommen.

7

Ein Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. die Übernahme aller vom Pflegedienst in Rechnung gestellter und nicht von den Leistungen der Pflegekasse gedeckter Kosten begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. November 1997).

8

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht:

9

Nach dem Gutachten des MDK Niedersachsen vom 30. August 1996, an dessen Feststellungen der Beklagte als Sozialhilfeträger nach § 68a BSHG gebunden sei, habe er - der Kläger - in den Monaten August bis Oktober 1996 Hilfe zur Pflege, insbesondere im Bereich der Körperpflege (Waschen/Zahnpflege/Kämmen, Rasieren/Darm- und Blasenentleerung), im Bereich der Ernährung (mundgerechte Nahrungszubereitung) und im Bereich der Mobilität (Aufstehen/Zubettgehen/An- und Auskleiden/Stehen/Gehen/ Treppensteigen) bedurft. Außerdem habe das Gutachten vom 30. August 1996 einen Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bejaht. Zwar habe er von seiner Pflegekasse entsprechend seiner Einstufung in die Pflegeklasse II für Pflegesachleistungen monatlich einen Betrag von 1.800 DM erhalten, dieser von der Pflegekasse bei der Pflegestufe II nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI gewährte Betrag reiche aber im Regelfall nicht aus, um die erforderlichen (Pflege-)Leistungen durch einen Pflegedienst sicherstellen zu können. Daher bestehe bei ihm, der er bedürftig sei, gegen den Beklagten nach den §§ 68ff. BSHG ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege. Soweit sich der Beklagte lediglich an die zeitlichen Feststellungen des Gutachtens vom 30. August 1996 gebunden fühle, ansonsten aber eine eigenständige Berechnung des täglichen bzw. monatlichen Pflegeaufwandes in Geld vorgenommen habe und auf diese Weise zu einem abzugeltenden monatlichen Pflegeaufwand gekommen sei, der wesentlich geringer sei als der Pflegeaufwand, den sein - des Klägers - Pflegedienst in Rechnung gestellt habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Die Bindungswirkung des § 68a BSHG erstrecke sich nämlich nur auf das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, nicht aber auch auf den Umfang der Leistungen für die Pflegetätigkeit. Im Übrigen würde die - von dem Beklagten angenommene - Bindung an die zeitlichen Feststellungen des Gutachtens des Medizinischen Dienstes dazu führen, dass unabhängig von dem tatsächlichen Pflegebedarf für die Inanspruchnahme professioneller Pflegehilfe - wie hier - nur Festbeträge gezahlt würden; eine derartige 'Deckelung' der Pflegeleistungen wie bei der Pflegeversicherung sähen die §§ 68ff. BSHG aber nicht vor. Es wäre unsinnig, wenn der Beklagte nur an die Feststellung der Pflegestufe (hier die Einordnung in die Pflegestufe II) gebunden wäre, im Übrigen aber in einer eigenen Berechnung den Zeitaufwand für die Pflege so weit reduzieren könnte, dass eine Kostenübernahme letztlich nur auf dem Niveau der Pflegestufe I erfolge. Sein - des Klägers - Pflegedienst rechne nach Leistungskomplexen ab. Der Beklagte seinerseits versehe diese Leistungskomplexe mit Zeitwerten, was nicht zulässig sei; denn die Erbringung dieser Leistungen unterliege einer zeitlichen Einordnung nicht. Damit nehme der Beklagte in Wahrheit eine 'Deckelung' der Kosten vor, was aber nach Sozialhilferecht, insbesondere nach dem in § 3 BSHG niedergelegten Bedarfsdeckungsprinzip, nach dem bei der Sozialhilfegewährung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, unzulässig sei. Rechtswidrig sei auch die von dem Beklagten vorgenommene pauschale Kürzung um 25%; denn eine Rechtsgrundlage für diese Kürzung lasse sich nicht finden.

10

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der Pflege des Klägers durch die "Gesellschaft für Ganzheitliche ambulante Betreuung mbH" in der Zeitspanne vom 1. August bis 31. Oktober 1996 in voller Höhe zu bewilligen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. März 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hat erwidert:

13

Auch wenn er - der Beklagte - nach § 68a BSHG daran gebunden sei, dass bei dem Kläger Pflegebedürftigkeit, und zwar nach der Pflegestufe II vorliege, sei er als Sozialhilfeträger gem. § 3 BSHG verpflichtet, Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nur in dem tatsächliche benötigten Umfang zu gewähren. Daher könne sich die Bindungswirkung des § 68a BSHG nicht auf den Leistungsumfang und die Leistungsart beziehen. Selbst für die Pflegekassen gelte, dass die in Orientierungswerten zur Festlegung von Zeitkorridoren und damit zur Pflegezeitbemessung genannten Verrichtungen keine verbindlichen Vorgaben enthielten, vielmehr komme diesen Werten nur eine Leitfunktion zu. Als Sozialhilfeträger sei er - der Beklagte - gehalten, die in Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (nach der Pflegeversicherung) getroffenen (zeitlichen) Feststellungen, bezogen auf die Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs kritisch zu überprüfen. Hierbei habe er berücksichtigen müssen, dass in den Pflegebedürftigkeitsrichtlinien bei der Festlegung der Zeitkorridore für die Pflegezeitbemessung vorausgesetzt werde, dass eine Laienpflegekraft die Verrichtungen vollständig übernommen habe. Da eine professionelle Pflegekraft zur Ausübung der Pflege einen erheblich geringeren Zeitaufwand als eine Laienpflegekraft benötige und da sich der Kläger von professionellen Pflegekräften habe pflegen lassen, sei es gerechtfertigt gewesen, den in dem Gutachten vom 30. August 1996 für die Pflege des Klägers ermittelten Zeitaufwand um 25% zu kürzen.

14

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil 28. Oktober 1998 die Klage im Wesentlichen abgewiesen, den Beklagten aber - unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 19. März und 10. November 1997 - verpflichtet, den dem Kläger an Hilfe zur Pflege zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährenden Betrag gegenüber dem in den angefochtenen Bescheiden gewährten monatlichen Betrag um weitere 141, - DM aufzustocken. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:

15

Der Kläger könne in dem streitbefangenen Zeitraum von dem Beklagten pro Monat ergänzende Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG in Höhe von bis zu 1.630,- DM beanspruchen, ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Nach der von dem Pflegedienst des Klägers aufgestellten Bedarfsfeststellung fielen für die pflegerische Betreuung des Klägers täglich 297 Minuten an, die sich in 130 Minuten für die Grundpflege, 107 Minuten für hauswirtschaftliche Verrichtungen und 60 Minuten für sonstige Pflege/Betreuung aufgliederten. Hierfür sei entsprechend der mit dem Pflegedienst abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ein Punktwert - 1 Minute entspreche 10 Punkten - gebildet worden. Die für die Pflege (des Klägers) nötige gewesene Punktzahl sei von dem Pflegedienst mit einem Punktwert von 0,072 DM multipliziert worden, so dass der Pflegedienst für den Kläger einen täglichen Aufwand von 213,84 DM errechnet habe. Dieser Berechnung könne nur in eingeschränktem Maße gefolgt werden; denn die von dem Pflegedienst zugrunde gelegten Zeiten könnten für den Beklagten als Sozialhilfeträger, der nach § 69b Abs. 1 BSHG nur angemessene, d.h. sozialhilferechtlich erforderliche und am tatsächlichen Umfang ausgerichtete Kosten für eine Pflegeperson zu erstatten habe, nicht von vornherein verbindlich sein. Vielmehr könnten die Berechnungen des Pflegedienstes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie den angemessenen Umfang des Betreuungsbedarfs des Klägers wiederspiegelten. Demgemäss sei für die Feststellung des pflegerischen Bedarfs des Klägers von den Feststellungen in dem Gutachten des MDK Niedersachsen vom 30. August 1996 auszugehen, auch stelle das Gutachten eine nachvollziehbare Grundlage für die Bemessung des pflegerischen Bedarfs dar. Danach sei täglich eine Grundpflege in dem Umfang von 145 Minuten zuzüglich einer hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten ermittelt worden; allerdings sei ein Drittel des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung von der im selben Haushalt lebenden Tochter sichergestellt worden, so dass es gerechtfertigt sei, insoweit nur einen Bedarf von täglich 40 Minuten anzuerkennen. Mithin habe ein täglicher Hilfebedarf von insgesamt (nur) 185 Minuten dem Angemessenheitsgrundsatz nach § 69b Abs. 1 BSHG entsprochen. Eine weitere Kürzung im Hinblick darauf, dass nach den Pflegebedürftigkeitsrichtlinien (Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege) der von einer Laienpflegekraft benötigte Zeitaufwand maßgeblich sei, komme zwar bei der Grundpflege, nicht aber bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in Betracht. Die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten setzte nämlich in der Regel eine professionelle Ausbildung nicht voraus, so dass sich bei einer professionellen Pflegekraft insoweit ein geringerer Zeitfaktor nicht ergeben könnte. Die 25%ige Kürzung, die von ihrem Wert her sachgerecht sei, könne sich daher nur bei der Grundpflege auswirken. Mithin habe sich bei einem täglichen Pflegebedarf von 185 Minuten und einer nur auf die Grundpflege bezogenen 25%igen Kürzung ein täglicher Pflegebedarf von 114,33 DM ergeben, weshalb sich der aus Sozialhilfemitteln zu übernehmende Betrag auf insgesamt 1.630 DM (pro Monat) belaufe.

16

Soweit der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben zusätzlich geltend gemacht habe, er beanspruche auch für das Tätigwerden seiner Tochter eine Übernahme der dieser entstandenen Aufwendungen aus Sozialhilfemitteln, habe die Klage keinen Erfolg, weil der Kläger entsprechende Aufwendungen nicht dargelegt habe.

17

Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Rechtsmittel eingelegt , d.h. - zunächst - (uneingeschränkt) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 ( - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93) hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit zugelassen, als der Kläger mit der Klage einen Anspruch aus § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Übernahme eines die Summe von 1.630 DM (im Monat) übersteigenden Betrages begehrt. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 69b Abs. 1 Satz 1 BSHG (Erstattung von Aufwendungen der Tochter) und eines Kostenübernahmeanspruches aus § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG in Höhe von monatlich 141,- DM (durch das angefochtene Urteil dem Kläger zugesprochen), ist der Zulassungsantrag abgelehnt worden.

18

Mit Urteil vom 13. September 1999 ( - 12 L 327/99 - , NDV-RD 2000, 51 = RdLH 2000, 24) hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, im Regelfall komme neben der Gewährung von Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI für die gewöhnlichen und regelmäßige wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (sog. Katalogleistungen) die Gewährung von ergänzender Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln, d.h. gem. § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht in Betracht; da der (Pflege-)Fall des Klägers atypische Besonderheiten in den streitgegenständlichen Monaten nicht aufgewiesen habe, müsse die auf eine ,Aufstockung' der von dem Beklagten bereits gewährten (bzw. von dem Verwaltungsgericht für die hauswirtschaftliche Versorgung zusätzlich dem Kläger zugesprochenen) Leistungen gerichtete Berufung erfolglos bleiben.

19

Auf die von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2000 (berichtigt durch Beschl. v. 27.10.2000 - BVerwG 5 C 34.99 - , NDV-RD 2000, 105 = DÖV 2000, 38 = NVwZ -RR 2000, 3512 = RdLH 2000, 122 = FEVS 51, 529) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Senats den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht entnommen werden könne, die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung schlössen bei den sog. Katalogleistungen einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung ergänzender Hilfe zur Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG aus. Die demnach grundsätzlich mögliche Ergänzung der Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln, und zwar hier nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG komme aber nur für einen tatsächlich erforderlichen Pflegebedarf in Betracht. In dem vor dem Senat fortzusetzenden Berufungsverfahren sei daher zu klären, inwieweit die Heranziehung des von dem Kläger beauftragten Pflegedienstes notwendig gewesen sei - die Feststellung des Medizinischen Dienstes in seinem Gutachten vom 30. August 1996 zu einem bei dem Kläger bestehenden Pflegebedarf von insgesamt 205 Minuten täglich entfalte dabei für den Beklagten eine Bindungswirkung nicht. Weiter werde auch zu prüfen sein, ob es sich bei den noch streitgegenständlichen Kosten um "angemessene Kosten" i. S. des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG handele.

20

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nunmehr geltend:

21

Für die Monate August und Oktober 1996 stünden ihm für die Entlohnung des von ihm beauftragten Pflegedienstes höhere Leistungen nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG zu, als sie ihm von dem Beklagten bewilligt bzw. von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 1998 zugesprochen worden seien. Das Urteil vom 28. Oktober 1998 könne insoweit keinen Bestand haben, als in ihm, und zwar bei den Berechnungen über die Tätigkeit des Pflegedienstes angenommen worden sei, dass nach dem tatsächlichen Aufwand an erhaltenen Pflegeleistungen abgerechnet werden müsse, wobei sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der zwischen den Pflegekassen, dem Beklagten und dem Pflegedienst abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung über ambulante Pflegeleistungen ergeben solle, dass zehn Punkte (des für die vergütungsfähigen Leistungen nach Leistungskomplexen maßgeblichen Punktzahlsystems) einer Minute entsprechen sollten. Die Vergütungsvereinbarung enthalte eine derartige Regelung nämlich nicht, vielmehr werde die Vergütung allein nach Leistungskomplexen und einem Punktzahlsystem (ohne die Umrechnung in Zeiteinheiten) berechnet. Diese Punktzahlen würden bundeseinheitlich gelten und seien zwischen den Partnern der Vergütungsvereinbarung nicht verhandlungsfähig gewesen. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er seinerseits eine Vergütungsvereinbarung abschließe, in der nach Leistungskomplexen, nicht aber nach Zeitaufwand abgerechnet werde, andererseits aber wegen angeblicher Widersprüche (in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Pflegebedürftigkeit und den zeitlichen Umfang der Leistungskomplexe) an diese Vergütungsvereinbarung nicht mehr gebunden sein wolle. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch insoweit keinen Bestand haben, als es das Verwaltungsgericht gebilligt habe, dass der Beklagte im pflegerischen Bereich bei den ,Pflegezeiten' einen 25%igen Abschlag vorgenommenen habe. In Wahrheit handele es sich insoweit aber nicht um Pflegezeiten, sondern um einen festgelegten Punktwert pro Leistungskomplex, der bereits in der Vergütungsvereinbarung zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen von vornherein festgelegt sei. Mithin sei davon auszugehen, dass bei der Festlegung der einzelnen Punktwerte für die jeweiligen Leistungskomplexe schon die Erbringung dieses Leistungskomplexes durch eine professionelle Pflegekraft berücksichtigt worden sei, ein weiterer prozentualer Abschlag sei daher nicht gerechtfertigt; im Übrigen fehle im angefochtenen Urteil jede Begründung dazu, weshalb ein Wertabschlag von gerade 25% sachgerecht sei. Er, der Kläger, sei sich mit dem Beklagten darüber einig, dass die von dem Pflegedienst in den Monaten August und Oktober erbrachten Pflegeleistungen tatsächlich erforderlich gewesen seien, Streit bestehe nur hinsichtlich der Vergütung dieser Pflegeleistungen. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnungsmethode führe nämlich aufgrund der dabei angesetzten Pauschalabschläge zu einer Leistungsvergütung, die dem tatsächlichen Bedarf des Pflegebedürftigen nicht entspräche und damit am Markt nicht ausreiche, um die erforderlichen Pflegeleistungen bei einem Pflegedienst abzurufen. Verhalte es sich aber so, so werde damit letztlich eine - unzulässige - ,Kostendeckung' vorgenommen, die der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege fremd sei, wie dies auch das Revisionsurteil vom 15. Juni 2000 hervorgehoben habe.

22

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 teilweise zu ändern, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Monate August und Oktober 1996 weitere Hilfe zur Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG in Höhe von 919,52 DM bzw. 195,20 DM zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.

23

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er erwidert:

25

Die Berufung könne keinen Erfolg haben. Allerdings sei er, der Beklagte, der Auffassung dass ein ,Aufstockungsgebot', d.h. die Verpflichtung zur ,Aufstockung' der Leistungen der Pflegeversicherung aus Sozialhilfemitteln im Bereich der Pflegehilfe dann bestehe, wenn der Hilfeempfänger den Nachweis führe, die für ihn notwendige Pflege könne mit den ihm nach dem Pflegeversicherungsgesetz gewährten Leistungen nicht in ausreichendem Maße erbracht werden. Ein derartiger Nachweis sei hier durch den Kläger geführt worden, auch sei durch das Revisionsurteil vom 15. Juni 2000 geklärt, dass eine ,Aufstockung' der Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln grundsätzlich erfolgen könne und müsse, wenn dies erforderlich sei. Fraglich sei aber, in welchem Umfang diese ,Aufstockung' hier erfolgen müsse. Insofern könne die in § 68a BSHG festgeschriebene Bindungswirkung in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag nicht dazu führen, dass ein Hilfeempfänger unabhängig von seinem unbedingt erforderlichen Bedarf Leistungskomplexe wähle mit der Folge, dass dann der Sozialhilfeträger ungeprüft Kosten zu übernehmen habe. Hier sei er, der Beklagte, sich aber mit dem Kläger darüber einig, dass die dem Kläger in den noch streitgegenständlichen Monaten erbrachten Pflegeleistungen erforderlich gewesen seien. Streitig sei zwischen ihnen nur (noch) die (Rechts-)Frage, wie diese Leistungen des Pflegedienstes zu vergüten seien, bzw. welche Kosten er - der Beklagte - hiervon als Sozialhilfeträger nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG als "angemessene Kosten" zu übernehmen habe. Zu der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Berechnung sei zu bemerken, dass aus den Überlegungen, die zu der Festsetzung der Leistungskomplexpunkte geführt hätten, der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden könne, zehn Leistungspunkte entsprächen einem Zeitaufwand von einer Minute. Hieraus habe er, der Beklagte, zu Recht folgern dürfen, dass dann der tägliche Hilfebedarf des Klägers mit insgesamt 1.850 Punkten veranschlagt werden könne. Allerdings habe sich der zuständige Sachbearbeiter, der das den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte Berechnungsmodell entwickelt habe, insoweit geirrt, dass er bezüglich der dem jeweiligen Leistungspunkt zuzuordnenden Umrechungsfaktor in Geld eine Vergütungsvereinbarung eines anderen Pflegedienstes zugrunde gelegt habe und daher nicht zu einem einheitlichen Umrechnungsfaktor gekommen sei, wie dieser mit dem Pflegedienst des Klägers für das Jahr 1996 vereinbart gewesen sei. Da der Kläger aber durch Zuschläge und einen höheren Umrechnungsfaktor bei der Grundpflege begünstigt gewesen sei, habe sich dieser Irrtum letztlich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt (und habe daher im Widerspruchsbescheid nicht mehr hinsichtlich der Berechnung korrigiert werden müssen). Weiter müsse auch der Regelung des § 69a Abs. 5 Satz 2 BSHG der (allgemein gültige) Grundsatz entnommen werden, dass für die Pflegevergütung immer mit 30 Tagen pro Monat zu rechnen sei. Schließlich könne aus der von ihm, dem Beklagten, mit dem Pflegedienst und den Pflegekassen für die Jahre 1995 und 1996 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung nicht gefolgert werden, dass die von ihm vorgenommene Umrechnung des nach Sozialhilferecht vergütungsfähigen Pflegeaufwandes unzulässig sei und eine Vergütung nur (pauschal) nach Leistungskomplexen erfolgen könne. Bei einem solchen Schluss würde nämlich außer Acht gelassen, dass sich bei einer Vergütungsabrechnung nur nach Leistungskomplexen eine Diskrepanz zwischen dem zeitlichen Umfang der Pflegebedürftigkeit und dem zeitlichen Umfang der Leistungskomplexe ergeben könnte. Weiter bestehe dann ein Widerspruch dahingehend, dass die Pflegestufen aufgrund einer Ermittlung nach reinem Zeitaufwand festgesetzt würden, während der Pflegebedürftige berechtigt sei, unabhängig von zeitlichen Grenzen aus den Leistungskomplexen uneingeschränkt auszuwählen. Dies, d.h. eine uneingeschränkte Auswahl ohne zeitliche Begrenzung könne nicht richtig sein, weil dann eine Bedarfsüberprüfung nicht mehr stattfinde, was aber mit den für die Sozialhilfe geltenden Grundsätzen nicht mehr zu vereinbaren sei. Eine Korrektur der nach Leistungskomplexen berechneten Vergütung nach dem Zeitaufwand müsse im Sozialhilferecht auch möglich sein, weil eine Korrektur über den Erforderlichkeitsgrundsatz wegen des pauschalen Charakters der Leistungskomplexe in Praxis kaum möglich sei.

26

Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung des Kläger hat Erfolg; denn der Beklagte ist nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, als Hilfe zur Pflege die Kosten zu übernehmen, die dem Kläger in den Monaten August und Oktober 1996 durch die Inanspruchnahme des von dem Kläger beauftragten (ambulanten) Pflegedienstes, einer besonderen Pflegekraft i. S. des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG, entstanden sind und die in diesen Monaten weder durch die Leistungen der Pflegekasse noch durch die dem Kläger bisher von dem Beklagten bewilligen oder durch das angefochtene Urteil vom 28. Oktober 1998 zugesprochenen Sozialhilfeleistungen gedeckt werden.

28

Auszugehen ist davon, dass in diesem Berufungsverfahren nur noch darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger von dem beklagten Sozialhilfeträger nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG die "Übernahme" (Erstattung) bisher ungedeckter Kosten für die Inanspruchnahme seines Pflegedienstes i. H. von 919, 52 DM (August 1996) bzw. 195,20 DM (Oktober 1996) verlangen kann. Soweit dem Kläger nämlich für erbrachte Pflegeleistungen von dem Pflegedienst für den August 1996 4.349,52 DM, für den September 1996 3.260,88 DM und für den Oktober 1996 3.625,20 DM in Rechnung gestellt worden sind, sind in den Monaten August und Oktober 1996 pro Monat jeweils 1.800 DM durch die Leistungen der Pflegekasse, weitere 1.489 DM durch die insoweit bestandskräftigen Bescheide des Beklagten vom 19. März und 10. November 1997 sowie durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - der Beklagte hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt - , mit dem dem Kläger pro Monat weitere 141 DM zugesprochen worden sind, insgesamt also bereits 3.430 DM (pro Monat) zuerkannt worden; der ungedeckte (und in diesem Berufungsverfahren nur noch streitige) Betrag beläuft sich also im August 1996 nur noch auf 919,52 DM bzw. 195,20 DM im Oktober 1996. Für den September 1996 ergibt sich demgegenüber ein ungedeckter Restbetrag nicht mehr; denn in diesem Monat betrug der Rechnungsbetrag lediglich 3.260,88 DM, der bereits durch die Leistungen der Pflegekasse (1.800 DM) und die Erstattungszusage des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden (hier 1.460,88 DM) - bei den in den Bescheiden genannten Betrag von 1.489 DM handelt es sich um einen Höchst betrag ("...bis zur Höhe von monatlich 1.489,-- DM") - abgedeckt wird. Wenn in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (pauschal) ein monatlicher Betrag von 1.630 DM angesprochen wird, so ist dies zwar missverständlich, kann aber nach Ansicht des Senats nicht dazu führen, dass der Kläger für den Monat September einen den Betrag von 1.460,88 DM übersteigenden (Erstattungs-)Betrag von dem Beklagten beanspruchen könnte (der ggf. mit den ungedeckten Restbetrag der übrigen beiden Monate zu verrechnen wäre). Der Kläger hat nämlich durch den bei dem Beklagten gestellten Antrag vom 25. Juni 1996, das Einreichen von auf bestimmte Monate mit konkreten Summen bezogene Rechnungen seines Pflegedienstes (Aufstellung des Pflegedienstes vom 26. 11.1996, beim Beklagten am 9.12.1996 eingegangen) sowie durch die Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, in denen (s. o.) jeweils nur ein Höchstbetrag pro Monat für übernahmefähig erklärt wird, sein Begehren auf eine in dem jeweiligen Monat ggf. ungedeckte Differenz ausgerichtet.

29

Des Weiteren ist durch das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 (berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 43.99 - , DÖV 2000, 38 [BVerwG 15.04.1999 - BVerwG 7 B 278/98] = NDV-RD 2000, 105 [BVerwG 15.06.2000 - BVerwG 5 C 34.99] = NJW-RR 2000, 3512 = RdLH 2000, 122 = FEVS 52, 529 -), an das der Senat insoweit nach § 144 Abs. 6 VwGO für die hier zu treffende Entscheidung gebunden ist, geklärt, dass die dem Kläger von der Pflegekasse gewährten Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1.800 DM bei den hier nur in Rede stehenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, wie sie in § 68 Abs. 5 BSHG beschrieben werden, die Gewährung ergänzender Sozialhilfeleistungen nach § 69b Abs. 1 Satz BSHG dem Grunde nach nicht ausschließen. Eine ,Aufstockung' der Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI für die in § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. § 68 Abs. 5 BSHG genannten sog. Katalogleistungen scheidet daher allenfalls dann aus, wenn der Hilfesuchende Kosten (für die ihm von einem ambulanten Pflegedienst erbrachte Pflegeleistungen) geltend macht, obwohl sich ergibt, dass "die Heranziehung der besonderen Pflegekraft", des Pflegedienstes, insoweit nicht erforderlich gewesen ist oder dass es sich bei den zur Übernahme (Erstattung) angemeldeten Kosten um überhöhte, mithin nicht " angemessene Kosten " (§ 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG) handelt.

30

Das Übernahme- bzw. Erstattungsbegehren des Klägers nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG scheitert aber für die Monate August und Oktober 1996 weder an der Erforderlichkeit noch an der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten für die erbrachten Pflegeleistungen, weshalb der Kläger die volleÜbernahme der noch ungedeckten Kosten aus Sozialhilfemitteln beanspruchen kann. Dies ergibt sich aus folgendem:

31

Soweit sich die Frage der Erforderlichkeit ("Notwendigkeit") stellt (vgl. auch das Urt. des Bundesverwaltungsgerichts v. 15.6.2000, a.a.O., S. 106 a. E.), ist der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, dass die dem Kläger von seinem Pflegedienst in den Monaten August und Oktober 1996 erbrachten Pflegeleistungen (s. dazu die Rechnung der "Gesellschaft für Ganzheitliche AMBULANTE BETREUUNG mbH v. 26.11.1996 mit den Aufstellungen u.a. über die Monate August und Oktober 1996) den notwendigen Pflegebedarf des Klägers dargestellt haben. Die insoweit dispositionsbefugten Beteiligten haben nämlich Einigkeit darüber erzielt (s. den Schriftsatz des Beklagten v. 27.12.2000 sowie die Schriftsätze des Klägers v. 20. und 28.12.2000), dass der in dieser Rechnung aufgelistete Pflegebedarf angesichts des damaligen Pflegezustandes des Klägers, der kurz zuvor als Schlaganfallpatient aus einer Rehabilitationsklinik nach Hause entlassen worden war, erforderlich gewesen ist.

32

Die von dem Pflegedienst des Klägers (nach Leistungskomplexen und einem Vergütungsfaktor von 0,072 DM pro Leistungspunkt) abgerechneten Vergütungsforderungen von 4.349,52 DM für den Abrechungszeitraum August 1996 bzw. 3.625,20 DM für den Abrechungszeitraum Oktober 1996 stellen auch entgegen der Ansicht des Beklagten i. S. des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG angemessene und damit von ihm als Sozialhilfeträger - nunmehr in vollem Umfang - zu übernehmende Kosten dar.

33

Mit der Neuordnung der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege im Zuge des Erlasses des Pflegeversicherungsgesetzes (Art. 1 des "Gesetzes zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" v. 26.5.1994, BGBl. I S. 1013 - SGB XI - ) im Jahre 1995 ist die Vergütung von Pflegesachleistungen (nach dem Bundessozialhilfegesetz, §§ 68ff. BSHG n.F. - Art. 18 des "Gesetzes zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit", a.a.O., S. 1056), soweit es um die sog. Katalogleistungen und damit um die Überschneidung von Pflegeversicherung und Sozialhilfe geht, zum Teil ebenfalls neu geordnet worden. Während der Sozialhilfeträger - weiterhin - bei der Kostenübernahme (Kostenerstattung) besonderen gesetzlichen Vorgaben dann nicht unterworfen ist, wenn es etwa um die Vergütung der sog. anderweitigen Verrichtungen, also der Hilfeleistungen nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 3. Altn. BSHG außerhalb der sog. Katalogleistungen und damit um "nach § 68 <BSHG> weitergehende Leistungen" (§ 93 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG) geht, sieht § 93 Abs. 7 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG seit dem 1. April 1995 (Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes und der §§ 68ff. BSHG n.F.) vor, dass sich die Vergütung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung i. S. des § 72 SGB XI nach den Vorschriften der Pflegeversicherung richtet. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG (für die hier in Rede stehenden ambulanten Pflegeleistungen) sowie aus den Gesetzesmaterialien. In der amtlichen Begründung zu § 93 Abs. 3 BSHG a.F. ( = § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG n.F.) heißt es nämlich ausdrücklich, durch § 93 Abs. 3 BSHG a.F. solle klargestellt werden, dass sich mit dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung die für die ambulanten Pflegedienste nach dem Bundessozialhilfegesetz zu zahlenden Vergütungen nicht (mehr) nach der Kostenregelung des Bundessozialhilfegesetzes, "sondern a u s s c h l i e ß l i c h - Sperrung durch den Senat - < nach den > Vergütungs- und Verfahrensvorschriften des" Pflegeversicherungsgesetzes richten sollen (BT-Drucks. 12/5262, S. 168 - zu Nr. 4; als BT-Drucks. 12/5617 erneut unverändert eingebracht). Da zu den "Pflegeeinrichtungen" nach § 93 Abs. 7 BSHG auch ambulante Pflegedienste wie der von dem Kläger beauftragte Pflegedienst gehören, stellt eine nach dem Pflegeversicherungsgesetz bestehende (abgeschlossene) Vergütungsregelung zugleich "angemessene Kosten" i. S. des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG (Zink, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2000, RdNr. 17 zu § 69b; Schellhorn, in: Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, RdNr. 9 zu § 69b; Jürgens, ZFSH/SGB 1997, 24(26)) mit der Folge dar, dass der Beklagte hieran - für die Vergütung der sog. Katalogleistungen - auch im Recht der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gebunden ist (Schellhorn, a.a.O.). Hier bestand aber für das Jahr 1996 und damit für die streitgegenständliche Monate August und Oktober 1996 eine derartige, auf den Bestimmungen der Pflegeversicherung basierende Vergütungsregelung. Der Beklagte ist daher nicht berechtigt gewesen ist, selbst eine von dieser einmal getroffenen Vereinbarung abweichende Vergütungsregelung (für den auf die sog. Katalogleistungen bezogenen Erstattungsanspruch nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG) zu entwickeln, weshalb insbesondere die von ihm (einseitig) vorgenommene zeitabhängige Berechnung der Vergütung rechtswidrig ist.

34

Bei dem von dem Kläger beauftragten Pflegedienst handelte es sich im Jahre 1996 um eine zugelassene Pflegeeinrichtung i. S. des § 72 SGB XI bzw. des § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG; denn zwischen der "Gesellschaft für Ganzheitliche AMBULANTE BETREUUNG mbH" und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen war nach § 72 SGB XI für die häusliche Pflegehilfe ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden, der zum 1. April 1995 in Kraft getreten war. Des Weiteren war auch zwischen diesem Pflegedienst, den Pflegekassen und dem Beklagten als Sozialhilfeträger unter dem 1. April 1995 eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für die Jahre 1995 und 1996 geschlossen worden, in der nicht etwa eine Vergütung nach Zeitaufwand, sondern nach Leistungskomplexen (Modulen) vorgesehen ist. Dies hat aber nach § 93 Abs. 7 BSHG i.V.m. § 89 Abs. 3 SGB XI zur Folge, dass die Leistungen des von dem Kläger beauftragten Pflegedienstes nur nach Leistungskomplexen und dem in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Vergütungsvereinbarung vom 1. April 1995 vereinbarten und damit auch für das Sozialhilferecht verbindlich festgelegten (s. o.) Umrechnungsfaktor (hier: 1 Leistungspunkt = 0,072 DM, s. u.) abzurechnen sind. Für die von dem Beklagten vorgenommene (einschränkende) anderweitige Berechnung der Vergütung ist nach diesem durch den Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen angesichts der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung kein Raum mehr. An die geschlossene Vergütungsvereinbarung (und deren Inhalt) ist der Beklagte auch nach § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG gebunden, weil er ihr durch Abschluss der Vereinbarung mit dem Pflegedienst des Klägers i. S. des § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG - die Bestimmung des § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen; denn diese Norm ist zum 1. August 1996 in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen worden (s. Art. 1 Nr. 29 e), Art. 17 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1088(1092 u. 1099)) - zugestimmt hat.

35

Soweit der Beklagte demgegenüber meint, der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung und die dort vorgesehene Vergütung nach Leistungskomplexen könne nicht dazu führen, dass ihm (als Sozialhilfeträger) eine Bedarfsüberprüfung verwehrt werde, er - der Sozialhilfeträger - müsse vielmehr berechtigt sein, durch eine Umrechnung in Pflegezeiten zu überprüfen, ob der Pflegebedürftige auch die seiner Pflegestufe entsprechenden Leistungskomplexen ausgewählt habe, berücksichtigt der Beklagte nicht hinreichend das von dem Gesetzgeber seit dem 1. April 1995 (Inkrafttreten der Pflegeversicherung) auch für die novellierten Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zur Pflege neu geschaffene Vergütungsrecht. Hat ein Sozialhilfeträger mit einem i. S. des § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst (sowie den Pflegekassen oder sonstigen Kostenträgern) eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI geschlossen, in der gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 SGB XI eine (Pauschal-)Vergütung nach Leistungskomplexen, unabhängig von dem jeweiligen Zeitaufwand vorgesehen ist, so wirkt sich dies nach § 93 Abs. 7 BSHG bei der dem Pflegedienst zustehenden Vergütung der sog. Katalogleistungen - deren Kosten der Sozialhilfeträger ggf. nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG zu übernehmen hat - in der Weise aus, dass es dem Sozialhilfeträger nunmehr, d.h. aufgrund der für den Bereich der Pflegeversicherung abgeschlossenen Vereinbarung, die auch die Vergütung der sog. Katalogleistungen in dem Bereich der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz erfasst, verwehrt ist, für das Sozialhilferecht und bei den Pflegeleistungen eine eigenständige Berechnung der Vergütung nach Zeitaufwand vorzunehmen. Eine Vergütungsabrechnung nach Zeitaufwand ist bei dieser Sachlage (Bestehen einer auf Leistungskomplexe bezogenen Vergütungsvereinbarung) entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zur ,Korrektur' von nach Ansicht des Sozialhilfeträgers überhöhter Kostenrechnungen eines Pflegedienstes zulässig; denn die Vergütung knüpft in diesem Falle (Vereinbarung der Vergütungsabrechnung nach bundeseinheitlich festgelegten Leistungskomplexe und Punktzahlen bei den sog. Katalogleistungen) allein an den jeweiligen Leistungskomplex, die ihm zugewiesene Punktzahl und den von den Parteien der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Geldbetrag je Punktwert als Umrechnungsfaktor an, nicht aber an den Zeitaufwand (für die Pflegeleistung). Dass für die Höhe der Vergütung, die der Sozialhilfeträger nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG zu übernehmen hat, bei dem Bestehen einer Vergütungsvereinbarung, die auf Komplexleistungen abhebt, nur die Leistungskomplexe, die mit ihnen verbundene Punktzahl sowie der Umrechtungsfaktor in Geld, nicht aber der konkrete Zeitaufwand für die erbrachte Pflegeleistung ausschlaggebend sind, wird auch daran deutlich, dass die hier für die Vergütung maßgebliche Vergütungsvereinbarung (s. § 93 Abs. 7 BSHG/§ 89 Abs. 3 SGB XI) vom 1. April 1995 bestimmt (s. § 5 Abs. 4 der Vereinbarung), dass die Vergütung für einen Leistungskomplex auch dann nach der (pauschal) festgelegten Gesamtpunktzahl zu erfolgen hat, wenn im konkreten Pflegeeinsatz dem Pflegebedürftigen durch die Pflegeperson nicht alle Leistungen der Leistungsbeschreibung erbracht worden sind; auch dies belegt, dass bei einer vereinbarten Vergütungsabrechnung nach Leistungskomplexen die von dem Beklagten gewünschte ,Korrektur nach Zeitaufwand' nicht erfolgen kann, vielmehr systemwidrig wäre.

36

Will der Beklagte als Sozialhilfeträger eine Abrechnung der Vergütung nach Zeitaufwand herbeiführen, so kann er dies ggf. dadurch erreichen, dass er bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf einer Vergütungsabrechnung nach dem "erforderlichen Zeitaufwand" besteht, wie dies § 89 Abs. 3 Satz 1 SGB XI auch vorsieht; ggf. könnte dieses Begehren von ihm auch im Schiedsstellenverfahren (s. dazu § 76 SGB XI) oder mit Hilfe einer Klage vor den Sozialgerichten durchgesetzt werden (vgl. Krahmer, ZfF 1999, 118(119)). Hat der Sozialhilfeträger aber für die Pflegeversicherung durch den Abschluss einer auf Leistungskomplexe bezogenen Vergütungsvereinbarung nach § 89 Abs. 3 SGB XI einer pauschalierenden Vergütungsabrechnung zugestimmt, so ist er nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 93 Abs. 7 BSHG) auch für die Sozialhilfe - allerdings nur bei der Vergütung der hier in Rede stehenden sog. Katalogleistungen - gebunden und kann nicht seinerseits mit dem Hilfesuchenden auf der Basis einer zeitabhängigen Berechnung der Pflegeleistungen zur Befriedigung des Übernahmeanspruchs aus § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG abrechnen. Sofern der Sozialhilfeträger der Meinung ist, der Pflegebedürftige habe durch Abruf von Leistungskomplexen, die seiner, des Pflegebedürftigen, Einordnung in einer entsprechende Pflegestufe nicht entsprächen, zu hohe, d.h. i. S. des § 69b Abs. 1 BSHG unangemessene Kosten verursacht, die der Sozialhilfeträger nicht zu übernehmen habe, so ist dies - bei den sog. Katalogleistungen und dem Bestehen einer auf Leistungskomplexe abstellenden Vergütungsvereinbarung nach § 89 Abs. 3 SGB XI - nicht eine Frage der Vergütung, sondern der Erforderlichkeit der Hilfe zur Pflege. Diese Frage stellt sich aber in diesem Berufungsverfahren nicht (mehr), wie dies eingangs bereits dargelegt wurde; denn die Beteiligten haben darüber Einigkeit erzielt, dass die dem Kläger von seinem Pflegedienst für die Monate August und Oktober 1996 in Rechnung gestellten Pflegeleistungen erforderlich gewesen sind.

37

Ist der Beklagte somit auch als Sozialhilfeträger für den Übernahmeanspruch (Erstattungsanspruch) aus § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG hinsichtlich der Vergütung der sog. Katalogleistungen an das in der Vergütungsvereinbarung vom 1. April 1995 Festgelegte (Vergütung nach Leistungskomplexen, Punktzahlen und Umrechnungsfaktor in Geld) gebunden, so erweist sich die von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung der nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG dem Kläger zur erstattenden Vergütung in mehreren Punkten als unzutreffend, und zwar hinsichtlich des Abschlags von 25% für den Einsatz einer professionellen Pflegekraft, für die Berechnung von nur 30 Tagen (statt 31 Tagen) und schließlich auch hinsichtlich des zeit abhängigen Umrechnungsfaktor von 10 Leistungskomplexpunkten = 1 Minute. (Soweit der Beklagte in seiner Vergütungsberechnung die hauswirtschaftlichen Verrichtungen mit nur 40 Minuten in Ansatz gebracht hat, ist dies ohnehin unbeachtlich, weil der Beklagte nunmehr den von dem Pflegedienst in Rechnung gestellten, insoweit höheren Aufwand anerkannt hat.). Kann nämlich eine Berechnung der angemessenen Vergütung nur nach Leistungskomplexen und nach den auf sie jeweils entfallenden Punkten sowie nach dem (generellen) Umrechnungsfaktor der Vergütungsvereinbarung vom 1. April 1995 (1 Leistungspunkt = 0,072 DM (für 1996)) erfolgen, so enthält diese Berechnung bereits eine Pauschalierung, weshalb weitere Pauschalabschläge seitens des Sozialhilfeträgers nicht (mehr) zulässig sind. Bei den Leistungskomplexen, die mit Punktzahlen bewertet werden, handelt es sich nämlich um Bewertungspauschalen, die unabhängig von der tatsächlichen Zeitdauer der dem Pflegebedürftigen jeweils konkret erbrachten Pflegleistung abgerechnet werden (Moldenhauer/Kämper, BKK 1995, 526(542)). Die Vergütung soll gerade nicht nach einem konkreten, an dem Einzelfall ausgerichteten individuellen Pflegeaufwand bzw. dem dafür benötigten Zeitaufwand, sondern nur noch - möglichst bundeseinheitlich - nach allgemein geltenden einheitlichen Bewertungsmaßstäben (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl. 2000, RdNr. 12 zu § 89), den Leistungskomplexen erfolgen.

38

Ist aber nur nach Leistungskomplexen (und dem für das jeweilige Jahr vereinbarten Umrechnungsfaktor sowie den in Rechnung gestellten Punktzahlen) abzurechnen, so ergibt sich für August 1996 ein Betrag von insgesamt 4.349,52 DM (60.410 Leistungskomplexpunkte x 0,072 DM) und für Oktober 1996 von 3.625,20 DM (50.350 x 0,072 DM), also exakt jeweils der Betrag, der auch von dem Pflegedienst des Kläger abgerechnet worden ist (und deren Erstattung der Kläger nunmehr von dem Beklagten begehrt).

39

Auch wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Beklagten schon aus diesen Überlegungen ergibt, gilt ergänzend folgendes:

40

Wie bereits erwähnt, kommt eine Umrechnung der Leistungskomplexpunkte in Zeiteinheiten (10 Punkte = 1 Minute) für die Vergütung sberechnung - bei den sog. Katalogleistungen - nicht in Betracht, wenn der Sozialhilfeträger mit dem jeweiligen Pflegedienst (und den Pflegekassen) eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI abgeschlossen und sich in dieser Vereinbarung auf Leistungskomplexe ("Komplexleistungen") als Grundlage der Vergütung geeinigt hat. Eine ,Rückrechnung' in Zeiteinheiten zur Vergütungsberechnung ist dann auch im Rahmen der Sozialhilfeleistungen nicht (mehr) möglich (ebenso 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.12.1998 -12 M 5262 -, Nds.Rpfl. 1999, 139) zumindest soweit es um die hier nur interessierenden, von § 93 Abs. 7 BSHG erfassten sog. Katalogleistungen geht (s. o.). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang noch geltend macht, der Erarbeitung der Leistungskomplexe müsse der allgemeine, sich auch bei der Errechung einer angemessenen Vergütung auswirkende Grundsatz entnommen werden, zehn Leistungspunkte seien einer Minute gleichzusetzen, verkennt er - übrigens auch bei dem von ihm vorgenommenen Abschlag, wie gleich auszuführen sein wird - , dass es sich insoweit nicht um eine Vergütungs frage handelt. Wenn sich die Pflegedienste, die Pflegekassen (und die zuständigen Sozialhilfeträger) nach § 89 SGB XI auf eine (pauschalierte) Vergütung nach Leistungskomplexen geeinigt haben, ist für eine zeitabhängige Vergütungsabrechnung, bezogen auf einen Einzelfall kein Raum mehr (s. o.).

41

Dies gilt auch für den von dem Beklagten vorgenommenen 25%igen Abschlag für den Einsatz einer professionellen Pflegekraft. Allerdings ist es richtig, dass das Pflegeversicherungsgesetz, wie etwa die Bestimmung des § 3 SGB XI zeigt, davon ausgeht, dass die Leistungen der Pflegeversicherung - aus Kosteneinsparungsgründen, aber auch im Interesse des zu Pflegenden, der möglichst lange in seiner vertrauten (häuslichen) Umgebung verbleiben soll - vornehmlich durch eine Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung, also in der häuslichen Umgebung und möglichst durch Laienpflegekräfte erbracht werden sollen. (Dieser Grundsatz gilt übrigens seit dem 1. August 1996 auch für das Bundessozialhilfegesetz, s. § 3a BSHG, der nach Art. 1 Nr. 2 u. Art. 17 des Gesetzes v. 23.7.1996, a.a.O., ebenfalls zum 1. August 1996 in Kraft getreten ist.) Dies wirkt sich aber entgegen den Vorstellungen des Beklagten nicht zwangsläufig auf die Vergütungsberechnung aus. Die idealtypischen Vorstellungen des Gesetzgebers (zur Pflege durch eine Laienpflegekraft - s. dazu Wilde, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: November 2000, RdNr. 16 zu § 15) haben zwar für die Berechnung des Pflege bedarfs und die Einteilung der Pflegestufen, in denen ein bestimmte Mindestpflegezeit gefordert wird (vgl. Wilde, a.a.O., RdNr. 21 zu § 14), mithin für die §§ 14, 15 SGB XI Bedeutung, nicht aber für die Vergütung, die insoweit der freien Vereinbarung der Beteiligten (Pflegeleistungserbringer, Pflegekassen, Sozialhilfeträger) überlassen bleibt. Differenzieren diese, wie dies hier für die maßgebliche Vereinbarung vom 1. April 1995 für das Jahr 1996 geschehen, (für die Pflegeversicherung) nicht zwischen Laienpflegekräften und professionellen Pflegekräften, so ist auch der Sozialhilfeträger nicht berechtigt, für die Vergütung der Katalogleistungen im Bereich der Sozialhilfe zwischen verschieden ausgebildeten Pflegekräften zu differenzieren (und die Vergütungserstattung durch einen pauschalen Abschlag zu verringern); denn das Bundessozialhilfegesetz verweist in § 93 Abs. 7 BSHG unmittelbar auf die für den Bereich der Pflegeversicherung getroffenen Vereinbarungen, lässt also insoweit dem Sozialhilfeträger keinen Raum für eine eigenständige Berechnung der angemessenen Kosten i. S des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG (s. o.). Dies erscheint auch sachgerecht, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand und eine unterschiedliche Entlohnung derselben (Pflege-)Leistung zu vermeiden. Will der Sozialhilfeträger gleichwohl zu einer unterschiedlichen Berechnungsweise kommen, so muss er - hierauf wurde schon hingewiesen - in der (abzuschließenden) Vergütungsvereinbarung eine Differenzierung erreichen, sei es durch eine Differenzierung bei den den Leistungskomplexen zuzurechnenden Punktwerten (s. dazu etwa den Hinweis bei Spellbrink, in: Hauck/Wilde, a.a.O., RdNr. 13 zu § 89, FN.11, wonach in Hamburg für die Tätigkeit von Zivildienstleistenden in einer Vereinbarung niedrigere Punktwerte festgelegt worden sind), sei es durch Abkehr von den Leistungskomplexen und Hinwendung zu einer Vereinbarung, die eine Vergütung nach dem erforderlichen Zeitaufwand vorsieht, wie es § 89 Abs. 3 SGB XI auch zulässt. Wenn dies aber - wie hier - nicht geschehen ist, wenn also (in einer Vereinbarung) eine Vergütungsabrechnung (nur) nach Leistungskomplexen und Punktwerten festgeschrieben ist, ist der von dem Beklagten vorgenommene Abschlag mit der Gesetzeslage nicht vereinbar.

42

Dies gilt auch, soweit der Beklagte seiner Berechnung nur 30 Tage zugrunde gelegt hat, obwohl die Monate August und Oktober jeweils 31 Tage aufweisen. Abgesehen davon, dass auch eine auf einen pauschalen Tagessatz führende Berechnung nicht mit der konkreten Abrechnung nach erbrachten und zu vergütenden Leistungskomplexen entsprechend der Gesetzeslage bzw. der getroffenen Vereinbarung in Einklang zu bringen ist, hat der Beklagte insoweit, d.h. bei einer pauschalierenden Berechnung auf der Basis von 30 statt von 31 Tagen eine unzulässige Analogie gebildet, mithin aus dem Bundessozialhilfegesetz einen nicht vorhandenen Grundsatz abgeleitet. Die von dem Beklagten als Beleg für seine Vorgehensweise angezogene Vorschrift des § 69a Abs. 5 Satz 2 BSHG stellt nämlich aus mehreren Gründen eine Spezialvorschrift dar, die auf den hier interessierenden Fall der Vergütung von Pfleg sach leistungen (dazu noch nach Leistungskomplexen) nicht übertragbar ist. § 69a BSHG betrifft eine von den konkreten Pflegleistungen unabhängige Pauschalleistung, das Pflegegeld, mit dem eine konkrete Pflegeleistung nicht, auch nicht pauschal abgegolten werden soll. Vielmehr kommt dem Pflegegeld lediglich Anreizfunktion (Motivationshilfe, Krahmer, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 1 zu § 69a) zu. Schon der unterschiedliche Charakter der in § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG angesprochenen Pflegesachleistung und des Pflegegeldes schließt es aus, annehmen zu wollen, aus § 69a Abs. 5 BSHG könne ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet worden, der auch für das Vergütungsrecht der Pflege sachleistung Geltung beanspruchen müsse. Weiter betrifft § 69a Abs. 5 Satz 2 BSHG nur eine anteilige Berechnung (in deren Rahmen der Kalendermonat pauschalierend mit 30 Tagen in Ansatz gebracht wird), so dass auch insoweit ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall vorliegt. Schließlich würde eine Vergütungsberechnung auf der Basis von 30 Tagen pro Monat dem Bedarfdeckungsprinzip des Sozialhilferechts widersprechen. Ordnet der Gesetzgeber des Bundessozialhilfegesetzes nicht ausdrücklich - wie für das anteilig zu gewährende Pflegegeld - eine Pauschalierung (bei der Berechnung der Leistung) an, so ist nach § 68b Abs. 1 Satz 2 BSHG die Leistung für jeden Tag, an dem die Leistung erbracht worden ist, von dem Sozialhilfeträger zu vergüten bzw. zu übernehmen. Schließlich sieht die auch insoweit maßgebliche Vergütungsvereinbarung vom 1. April 1995 eine Pauschalierung auf 30 Tage für den Kalendermonat nicht vor.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Die weitere Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

44

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt, insbesondere betrifft die hier vorgenommene Vereinbarung nach Leistungskomplexen und Punktwerten die jeweiligen Umstände des Einzelfalls; schließlich ergibt sich bei dem Vorliegen einer Vereinbarung nach § 89 SGBXI, die auf Leistungskomplexe abstellt, bereits aus dem Gesetz (§ 93 Abs. 7 BSHG), dass bei den sog. Katalogleistungen eine zeitabhängige Vergütungsberechnung unzulässig ist.

Riemann
Dr. Petersen
Radke
Richter am Verwaltungsgericht Riemann, der an der Urteilsfindung mitgewirkt hat, ist an das Verwaltungsgericht zurückgetreten und kann daher das schriftliche Urteil nicht unterzeichnen. Dr. Petersen