Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.2001, Az.: 11 LB 449/01

Antrag auf Zuerkennung von Familienasyl; Geltendmachung individueller Verfolgungsgründe im Rahmen eines Asylantrags; Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
11 LB 449/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:0426.11LB449.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 27.07.2000 - AZ: 6 A 189/00

Fundstellen

  • AUAS 2001, 152-154
  • DÖV 2001, 920 (amtl. Leitsatz)
  • NPA 2002

Verfahrensgegenstand

Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat -
ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heidelmann,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Vogel und
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwemmer sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen D. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 27. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Familienasyl.

2

Der Kläger wurde am 13. März 1982 in S. im Südosten der Türkei geboren. Ausweislich der vorgelegten Personenstandsurkunde ist A. T. (geb. am 6.5.1953 in D.) sein Vater sowie A. C. (geb. am 29.9.1958 in S.) seine Mutter. Aus den Personenstandsunterlagen ergibt sich, dass die Ehe seiner Eltern 1988 geschieden wurde. Der Kläger lebte bei seinem Vater, der zwischenzeitlich wieder geheiratet hat. Die Mutter des Klägers kam im November 1992 in das Bundesgebiet und begehrte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, sie sei religiös mit einem kurdischen Volkszugehörigen alevitischer Glaubenszugehörigkeit verheiratet, der sich für die PKK eingesetzt habe. Deswegen habe auch sie erhebliche Drangsalierungen erlitten. Dem Asylbegehren gab das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Juni 1994 statt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. In jenem Verfahren hat Frau C. den Kläger nicht als ihren Sohn erwähnt, sondern die bei ihr lebende Tochter E. (geb. am 25.5.1991) als ihr einziges Kind angegeben.

3

Der Kläger legte in der Türkei das Abitur ab.

4

Am 18. Januar 2000 reiste er mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein und begehrte am 20. Januar 2000 unter Hinweis auf die bestandskräftige Asylanerkennung seiner Mutter die Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG. Ergänzend führte er aus: Eigene Verfolgungsgründe mache er nicht geltend. Sein Vater sei langjähriger Beamter des türkischen Staates und besitze einen sog. "grünen Pass". Mit diesem sei es ihm - dem Kläger - möglich gewesen, ohne ein Visum in das Bundesgebiet zu kommen.

5

Am 31. Januar 2000 erfolgte die Anhörung vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Kläger an, er habe seine Mutter seit zwölf Jahren nicht gesehen und wolle nunmehr den Kontakt zu ihr wieder aufnehmen. Darüber hinaus mache er auch eigene politische Verfolgung geltend, denn die Hisbollah habe Druck auf ihn ausgeübt.

6

Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und dass auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Es forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Das Bundesamt sah eine Einreise über den Luftweg als nicht nachgewiesen an, so dass deswegen die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG, auch von Familienasyl, ausscheide. Unabhängig davon könnte selbst bei einer unterstellten Einreise mit dem Flugzeug Asyl nicht gewährt werden; denn individuelle Verfolgungsgründe habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt und auf Familienasyl könne er sich nicht berufen, weil die hierfür erforderliche familiäre Nähe zwischen ihm und seiner Mutter nicht gegeben sei. Er habe seine Mutter nach eigenen Angaben zwölf Jahre nicht gesehen und seine Mutter habe wiederum ihn in ihrem Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt.

7

Daraufhin hat der Kläger am 22. Februar 2000 Klage erhoben.

8

Im Laufe des Klageverfahrens hat ein türkisches Reiseunternehmen den Flug des Klägers vom 18. Januar 2000 (Istanbul-Hamburg) bestätigt. Während des Klageverfahrens stellte sich heraus, dass der Kläger schon im Sommer 1999 zu einem Onkel nach Amsterdam gereist und ca. Mitte Dezember 1999 von den Niederlanden aus in das Bundesgebiet gekommen war und seine Mutter besucht hat. Er hat sich bei ihr bis zur Rückreise in die Türkei am 8. Januar 2000 aufgehalten.

9

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht erklärt, nachdem er am 8. Januar 2000 wieder in die Türkei zu seinem Vater zurückgekehrt sei, habe dieser ihn nicht mehr aufgenommen, sondern an seine Mutter verwiesen. Er sei daher am 18. Januar 2000 erneut in das Bundesgebiet gereist.

10

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Mit Urteil vom 27. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger am 18. Januar 2000 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt. Individuelle Verfolgungsgründe habe er jedoch nicht glaubhaft gemacht. Auf eine Gruppenverfolgung der Kurden könne er sich nicht berufen, da zumindest im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative bestehe. Auch Familienasyl stehe dem Kläger nicht zu. Der Asylantrag sei nämlich nicht unverzüglich, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen nach der Einreise, gestellt worden. Anzuknüpfen sei insoweit nicht an die Einreise im Januar 2000 mit dem Flugzeug, sondern an die frühere Einreise bereits Mitte Dezember 1999 von den Niederlanden aus. Der Asylantrag hätte mithin binnen zwei Wochen nach dieser ersten Einreise gestellt werden müssen. Das sei nicht geschehen. Der Kläger sei auch nicht gehindert gewesen, seinen Asylantrag unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls schon im Dezember 1999 zu stellen. Der Gewährung von Familienasyl stehe zudem entgegen, dass der Kläger im Dezember 1999 über Holland und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei.

13

Dagegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Klägers.

14

Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen.

15

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.

16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

18

Mit Beschluss vom 7. Februar 2001 hat der Senat die für das Berufungsverfahren begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus der Anlage zum gerichtlichen Schreiben vom 26. Januar 2001.

21

II.

Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

22

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Asylbegehren des Klägers abgelehnt.

23

1)

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass individuelle Verfolgungsgründe von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich sind. Seine erstmals bei der Anhörung vor dem Bundesamt gegebene, pauschal gebliebene Äußerung, die Hisbolla mache Druck auf ihn, reicht dafür nicht aus, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem schriftlichen Asylantrag ausdrücklich erklärt hatte, eigene Asylgründe würden nicht geltend gemacht. Auf eine etwaige Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Südosten der Türkei kann der Kläger schon deswegen nicht verweisen, weil für diese nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. die in der Erkenntnismittelliste zitierten Urteile) im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative besteht.

24

2)

Auf eine Verfolgung unter Sippenhaftgesichtspunkten kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Sein Vater ist in der Türkei offensichtlich keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Dass seine Mutter 1994 wegen der von ihr vorgetragenen politischen Verfolgung als Asylberechtigte anerkannt ist, führt nicht zur Annahme einer Sippenhaftgefährdung des Klägers. Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine derartige Sippenhaft grundsätzlich nur dann anzunehmen ist, wenn nahe Familienangehörige des Asylberechtigten in politisch exponierter Weise für staatsfeindliche Organisationen hervorgetreten sind oder mit Haftbefehl gesucht werden, steht der Annahme einer Sippenhaft vorliegend schon entgegen, dass der Kläger jahrelang in der Familie seines Vaters in der Türkei trotz der politischen Tätigkeiten seiner Mutter unbehelligt gelebt hat.

25

3)

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Allerdings war der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (Januar 2000) noch minderjährig. Auch ist seine nach den vorgelegten Unterlagen leibliche Mutter, A. C., seit Sommer 1994 bestandskräftig als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt. Der Kläger hat diesen Asylantrag jedoch nicht "unverzüglich" nach seiner Einreise gestellt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 I 1 BGB) und eröffnet in der Regel eine Antragsfrist von 14 Tagen, die nur bei besonderen Umständen verlängert werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.5.1997 - 9 C 35.96 - NVwZ 1997, 1137). Zwar hat der Kläger hier binnen 14 Tagen nach seiner Einreise auf dem Luftweg (Ankunft im Bundesgebiet: 18.1.2000, Asylantragstellung: 20.1.2000) sein Asylbegehren deutlich gemacht. Zur Berechnung der Frist ist jedoch nicht auf diese Einreise abzustellen, sondern bereits auf die im Dezember 1999 von den Niederlanden aus erfolgte Einreise in das Bundesgebiet.

26

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Frist für die Beantragung von Familienasyl sich im vorliegenden Fall nach der ersten Einreise des Klägers in das Bundesgebiet richtet. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kann im Falle des Klägers nämlich nur dann Familienasyl gewährt werden, wenn der Asylantrag "unverzüglich nach der Einreise" gestellt worden ist. Damit ist aber nicht eine unverzügliche Asylantragstellung nach irgend einer Einreise gemeint (anderenfalls hätte es im Gesetzestext heißen müssen: "unverzüglich nach einer Einreise"), sondern die erste Kontaktaufnahme des Ausländers mit dem Bundesgebiet. Die Möglichkeit, im Wege einer nochmaligen kurzzeitigen Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf der Antragsfrist ("unverzüglich") neu in Gang zu setzen, würde - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - bedeuten, dass die Fristeinhaltung letztlich der Disposition des Asylsuchenden überlassen bleibt, was jedoch nicht vom Gesetzesziel umfasst wird.

27

Das Anknüpfen an die erste Einreise in das Bundesgebiet und damit an die erstmals gegebene Möglichkeit, Asyl zu beantragen, ist deswegen gerechtfertigt, weil der Konstruktion des Familienasyls u.a. die Annahme zugrunde liegt, dass enge Familienangehörige politisch Verfolgter nicht selten mittelbaren Verfolgungswirkungen ausgesetzt sind und sich daher in einer potenziellen Gefährdungslage befinden (vgl. Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG Rdnr. 3). Diese vermutete potenzielle Gefährdungslage rechtfertigt die weitere Schlussfolgerung, dass die Betroffenen, sobald sie nur einen sicheren Staat erreicht haben, unverzüglich Asyl begehren. Sie erhalten dann aufgrund der oben dargestellten Vermutungsregel Asyl, ohne dass die eigene politische Verfolgung des Betreffenden überprüft wird (vgl. hierzu Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG Rdnr. 7). Während nämlich im Rahmen des Art. 16 a GG das Vorliegen der politischen Verfolgung eingehend geprüft wird, entfällt im Rahmen des § 26 AsylVfG eine derartige Prüfung. Die einfachgesetzliche Fiktion der ansonsten glaubhaft zu machenden politischen Verfolgung hat zur Folge, dass die von § 26 AsylVfG erfassten Familienangehörigen eines Asylberechtigten nicht nur dann als asylberechtigt anerkannt werden, wenn ungeklärt bleibt, ob der Familienangehörige selbst politisch verfolgt, sondern auch dann, wenn objektiv fest steht, dass dies nicht der Fall ist und ihnen ein Asylanspruch auch aufgrund der Regelvermutung eigener Verfolgung verfassungsrechtlich nicht zustünde. Insofern gibt § 26 AsylVfG ein über Art. 16 a GG hinausgehendes Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.1992, DVBl. 1992, 1540 f.), das seine Rechtfertigung als einfachgesetzliche Begünstigung der Kernfamilie in Art. 6 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, DVBl. 1992, 824; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG, Rdnr. 6 f.). Auch diese weit reichenden Folgen des Instituts "Familienasyl" rechtfertigen die restriktive Auslegung der zu seiner Erlangung erforderlichen Tatbestandsmerkmale. Zudem wird dann, wenn es an einer unverzüglichen Asylantragstellung unmittelbar nach der ersten Einreise ins Bundesgebiet fehlt, die Vermutung einer potenziellen politischen Verfolgungsbetroffenheit wieder aufgehoben, so dass auch kein Anlass für die Zuerkennung von Familienasyl besteht. Gleichwohl bleiben die Betreffenden nicht schutzlos, dann sie können, ohne insoweit an Fristen gebunden zu sein, individuelle Verfolgungsgründe vorbringen.

28

Eine unverzügliche Asylantragstellung bezogen auf die erste Einreise des Klägers ins Bundesgebiet im Dezember 1999 liegt nicht vor, denn der Asylantrag ist erst mit Eingang vom 26. Januar 2000 gestellt worden und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der (ersten) Einreise.

29

Es liegen keine Gründe vor, ausnahmsweise von einer längeren Frist auszugehen. Zureichende Anhaltspunkte, dass der Asylantrag nicht schon im Dezember 1999 hätte gestellt werden können, sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Ohne rechtlichen Belang ist, dass der Kläger sich erst nach der von ihm behaupteten Weigerung seines leiblichen Vaters, ihn wieder in seine Familie aufzunehmen, zur Rückkehr nach Deutschland und zur Asylantragstellung entschlossen hat.

30

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung von Familienasyl nicht an der Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) gescheitert wäre. Gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet die Drittstaatenregelung nämlich keine Anwendung, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat (hier Holland) für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Davon wäre vorliegend nach Art. 4 Satz 1 Dubliner Übereinkommen auszugehen. Nach dieser Regelung bestimmt sich nämlich die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens nach dem Kriterium der Familienangehörigkeit zu einem im Mitgliedsstaat lebenden und anerkannten Flüchtling. Da die Mutter des Klägers im Bundesgebiet bereits als Flüchtling anerkannt ist, wäre somit die Bundesrepublik trotz der Einreise über Holland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2000 - 2 BvR 2279/98 -, InfAuslR 2000, 364 = AuAS 2001, 7; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG Rdnr. 7 a).

31

4)

Gründe für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG liegen nicht vor.

32

Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist bereits vom Bundesamt - zu Recht - im Bescheid vom 10. Februar 2000 verneint worden. Dieser Entscheidungsteil ist zudem bestandskräftig geworden, denn mit seiner Klage hat der Kläger sich (nur) gegen die Ablehnung seiner Anerkennung als (Familien-)Asylberechtigter gewandt.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

35

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Heidelmann
Schwermer
Vogel