Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.04.2001, Az.: 7 MN 1524/01

Antragsbefugnis; Arbeitsschutz; Berufsfreiheit; Drittschutz; einstweilige Anordnung; Konkurrent; Ladenschluss; Ladenschluss-Ausnahmeregelung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Wettbewerbsbeeinträchtigung; Wettbewerbsfreiheit; Wettbewerbsneutralität

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
7 MN 1524/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) gestützte Verordnung der Antragsgegnerin vom 29. März 2001, mit der - wie es in § 1 heißt - "aus Anlass des Frühlingsfestes an der B 209, einer Veranstaltung überregionaler Bedeutung, sämtliche Verkaufsstellen in der Gemeinde A. westlich und östlich der B 209, begrenzt im Süden durch die Einmündung der D. und im Norden durch die in Bau befindliche B. in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr" am Sonntag, dem 29. April 2001 geöffnet sein dürfen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt für den Landkreis L. vom 24. April 2001 bekannt gemacht und trat am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und macht zu deren Begründung geltend: Die Ausnahmeregelung nach § 14 LadSchlG, die zu Gunsten der Firma tejo Wohnwelt Lüneburg GmbH aus Anlass deren einjährigen Bestehens in Adendorf erfolgt sei, beeinträchtige sie rechtswidrig als Wettbewerberin. Die Firma t. betreibe auf einer Verkaufsfläche von 9.600 m² ein Vollsortimentseinrichtungshaus. Sie - die Antragstellerin - biete in 5 km Entfernung in B. auf einer ca. 20.000 m² großen Verkaufsfläche ein im Wesentlichen ähnliches Sortiment an. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelung in § 3 LadSchlG lägen nicht vor. Bei dem "Frühlingsfest" handele es sich nicht um eine "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, die einen erheblichen, über den Veranstaltungsort hinausgehenden Besucherstrom auslöse, welcher die Öffnung der Verkaufsstellen rechtfertige. Vielmehr sei hier der Besucherstrom nicht Anlass, sondern Folge der erweiterten Ladenöffnung.

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Die Antragstellerin beantragt,

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im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Nichtigkeit der angegriffenen Freigabe festzustellen.

5

Die Antragsgegnerin, die den Antrag der Firma t., die Sitzungsvorlage, Protokollauszüge über die Sitzung des Verwaltungsausschusses und des Rates sowie die Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg in Ablichtung übersandt hat, stellt keinen Antrag.

II.

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Der Antrag ist unzulässig.

7

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragstellerin zulässigerweise allein darauf gerichtet sein kann, den Vollzug der Verordnung der Antragsgegnerin (vorläufig) auszusetzen und deshalb die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Freigabe im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Der Antrag scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, stellen. Der Antragsteller muss somit hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. So verhält es sich hier nicht. Die Antragstellerin wird durch die in der streitbefangenen Verordnung bestimmte Ausnahme von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG nach § 14 Abs. 1 LadSchlG nicht in eigenen Rechten verletzt.

9

Das Ladenschlussgesetz soll vornehmlich die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durch kontrollfähige Regelungen sichern, das Verkaufspersonal insbesondere vor überlangen Arbeitszeiten schützen und ihm u.a. ein weitgehend zusammenhängendes Wochenende gewährleisten. An dieser grundsätzlichen Zielrichtung des Arbeitnehmerschutzes hat sich auch nach Erlass des Arbeitszeitgesetzes im Jahre 1994 nichts geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, GewArch 1999, 168). Daneben verfolgt das Ladenschlussgesetz eine weitere - wenn auch nachgeordnete - wettbewerbsrechtliche Zielsetzung in dem Sinne, dass die einschlägigen Regelungen die Gleichbehandlung von Verkaufsstellen mit und ohne Verkaufspersonal herstellen und einer übermäßigen Konkurrenz durch willkürliche Ladenöffnungszeiten entgegensteuern sollen. Nur in dieser Hinsicht, also im Zusammenhang mit seinem arbeitsschutzrechtlichen Gehalt, dient das Ladenschlussgesetz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Sicherung der Wettbewerbsneutralität (Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167, 172; vgl. ferner VGH München, Urt. v. 30.08.1984 - 22 N 84 A. 1515 -, NJW 1985, 1180; Stober (Hrsg.), LadSchlG, 4. Aufl., Rn. 31 zu § 14). Auch der Wortlaut des § 14 LadSchlG enthält keinen Hinweis darauf, dass dieser Vorschrift eine drittschützende Bedeutung losgelöst von dem mit dem Gesetz verfolgten arbeitsschutzrechtlichen Zweck zukommt. Die angegriffene Verordnung wirkt nicht auf Umstände ein, auf deren Aufrechterhaltung ein Anspruch der Antragstellerin bestehen könnte. § 14 LadSchlG will den Verkauf anlässlich besonderer örtlicher Veranstaltungen an bestimmten Sonn- und Feiertagen begünstigen und dient dabei sowohl den Versorgungsbedürfnissen der auswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes als auch der Wirtschaftsbelebung und der Gleichbehandlung von Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern durch die Einbeziehung von Verkaufsstellen in die stattfindende Veranstaltung. Diese Zielsetzungen begründen indes keine subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin. Angesichts der auf ihr Gemeindegebiet beschränkten Zuständigkeit der Antragsgegnerin konnte sich für sie - unabhängig davon, ob es sich bei dem "Frühlingsfest" um eine "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG handelt - nicht die Frage stellen, ob die Antragstellerin gemessen an den Zielen des § 14 LadSchlG in die Freigabe einzubeziehen sei. Auch sonst gehörten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht zu den Belangen, die die Antragsgegnerin bei Erlass der Verordnung zu berücksichtigen hatte.

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Durch die streitbefangene Verordnung werden auch nicht Grundrechte der Antragstellerin verletzt. Die bloßen Wettbewerbschancen, auf die sich die Verordnung allenfalls auswirken kann, werden durch Art. 14 GG nicht geschützt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 12 GG berufen. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit gewährleistet allerdings u.a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Ob die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, Art. 12 GG schütze vor berufs- und gewerbespezifischen staatlichen Eingriffen, nicht aber vor einem hoheitlichen Handeln, das allenfalls Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe (Urt. v. 23.03.1982, a.a.O., S. 173) in dieser Allgemeinheit noch uneingeschränkt Bestand hat, erscheint im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zweifelhaft. Danach ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur dann berührt, wenn staatliche Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz vorgenommen werden, sondern auch, wenn sie als nicht bezweckte aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirken (vgl. Urt. v. 07.12.1995 - 3 C 23.94 -, NJW 1996, 3161 m.w.N.). Nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein beachtlicher Grundrechtseingriff unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit zwar nicht erst dann vor, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit des Betroffenen, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt wird (anders nach wie vor zu § 8 Abs. 2 a LadSchlGOVG Bautzen, Urt. v. 02.12.1998 - 3 S 768/97 -, NJW 1999, 2539); die berufliche Betätigungsfreiheit muss aber jedenfalls in schwerwiegender Weise berührt werden. Einen weitergehenden Schutz vermag auch Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vermitteln. Für eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung fehlt es hier indessen an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Antragstellerin hat abgesehen von der Dringlichkeit des Rechtsschutzes im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Veranstaltung auch keine Tatsachen bezeichnet oder gar glaubhaft gemacht, die dafür sprechen, dass die einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr sie sonst treffender schwerer Nachteile dringend geboten ist.