Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2001, Az.: 1 MN 998/01

Abstimmung; Abstände zwischen Windparks; Eingriff in Natur und Landschaft; einstweilige Anordnung; Eiswurfgefahr; landesplanerische Abstandsempfehlung; Lärmimmissionen; Nachbargemeinde; Schattenwurf; Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.2001
Aktenzeichen
1 MN 998/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Die Antragsteller, die am östlichen Ortsrand von A. bzw. am südlichen Ortsrand von O. wohnen, suchen um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 57 "Windpark O." nach, den die Antragsgegnerin zu 1) am 21. September 2000 als Satzung beschlossen und am 8. Februar 2001 im Amtsblatt des Landkreises H. bekannt gemacht hat.

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Die am 3. November 1998 genehmigte 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zu 1) stellt zwei Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Neben einer Fläche auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie stellt der Flächennutzungsplan auch eine ca. 60 ha große Fläche südlich des Ortsteils O. und östlich von A. dar.

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Der am 21. September 2000 beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ca. 570 m südlich von O. beiderseits der Straße O./Ol. fünf Windkraftanlagen und westlich von O. eine weitere Windkraftanlage mit einer maximalen Nabenhöhe von 70 m und einer Gesamthöhe von 100 m fest. Nach der Begründung des Bebauungsplanes ist die Antragsgegnerin zu 1) von einem Mindestabstand von 750 m zur reinen Wohnbebauung J. und E.-H. sowie 500 m zu Einzelhäusern, dörflichen Wohngebieten und allgemeiner Wohnbebauung in O. und E. ausgegangen. Die vom Vorhabenträger vorgesehenen Windenergieanlagen mit einem vermessenen Schallleistungspegel von 100,5 dB(A) unterschreiten nach der Schallimmissionsberechnung in den benachbarten reinen Wohngebieten einen Richtwert von 35 dB(A) und in den anderen Gebieten von 40 dB(A). Die Schattenwurfzeiten liegen nach einer Berechnung in O. unter 30 Stunden im Jahr und in R. und A. unter 25 Stunden pro Jahr. Dabei ist nach der Begründung auch zu berücksichtigen, dass wegen der meteorologischen Verhältnisse effektiv nur mit 20 bis 30 % dieser Werte zu rechnen sei. Disco-Effekte könnten durch matte Farbbeschichtung weitestgehend ausgeschaltet werden. Der Bebauungsplan setzt zwei Flächen von 8.410 m² für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft fest sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Erschließungswege von 7.280 m² und verweist zur Konkretisierung auf den Grünordnungsplan.

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In dem am 21. September 2000 abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, den erforderlichen Bauantrag spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bebauungsplanes zu stellen (§ 3) und den Windpark innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung zu errichten. Außerdem verpflichtet sich der Vorhabenträger u.a. nach Inbetriebnahme des Windparks zu einer Immissionsmessung (§ 5 Abs. 3). Die Gemeinde ist berechtigt auf Kosten des Vorhabenträgers die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte zu überprüfen (§ 5 Abs. 4). Die Schattenwurfbelastung soll nach § 6 durch eine Abschaltautomatik auf 15 Minuten pro Tag bei den in der Berechnung der Firma W. genannten Immissionspunkten A bis E begrenzt werden. § 7 regelt die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch den Vorhabenträger.

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Die Antragsteller haben am 12. März 2001 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie vortragen, der Bebauungsplan sei aus verschiedenen Gründen nichtig. Die Gemeinde habe die Deutsche Bahn AG als Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt, obgleich das Plangebiet von zwei Hochspannungsleitungen der Bahn gequert werde. Wegen der fehlenden Schwingungsdämpfer einer Freileitung sei ein erhöhter Sicherheitsabstand erforderlich. Die Antragsgegnerin zu 1) habe auch den Durchführungsvertrag nicht öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin zu 1)  habe ihnen, den Antragstellern, nicht ausreichend Einsicht in die Aufstellungsvorgänge gewährt, so dass sie nur unzureichend Anregungen hätten vortragen können. Das habe auch zur Verkürzung der Abwägung geführt. Der Bebauungsplan unterstelle eine Windhöffigkeit, die nicht durch Gutachten untermauert sei. Eine fachgerechte Schallmessung liege nicht vor, weil das Schallgutachten vom 20. September 2000, das mit dem Gutachten vom 30. Juni 2000 identisch sei, von den Ratsherrn gar nicht habe zur Kenntnis genommen werden können. Dementsprechend seien kritische Fragen der Bürger zu den Messungen in der Sitzung des Rates am 21. September 2000 nicht beantwortet worden. Dasselbe gelte für die Dauer des Schattenwurfs. Die Antragsgegnerin zu 1)  habe die vielfältige Fledermauspopulation und deren Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen nicht untersucht. Auch diese Frage hätten Bürger in der Gemeindeversammlung am 21. September 2000 problematisiert, ohne dass der Rat auf diese Argumente eingegangen sei. Den Bürgern sei auch insoweit zum Teil das Wort entzogen worden. Des weiteren bestehe die Gefahr von Eiswurf auf die Straße O./Ol. Der Bebauungsplan sei auch nicht mit der Nachbargemeinde A. abgestimmt, die in We. einen Windpark errichten wolle. Der Vorhabenträger sei nicht in der Lage die Windkraftanlagen zu errichten, weil er sich nicht auf vorbehaltlose Verfügungsansprüche über die entsprechenden Flächen stützen könne. Eine Grundstückseigentümerin sei von dem Nutzungsvertrag zurückgetreten. Die Windkraftanlagen hielten teilweise die erforderlichen Grenzabstände nicht ein, weil die Nachbarn nicht zur Einräumung von Baulasten bereit seien. Die Antragsteller haben zunächst gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nur Akteneinsicht beantragt, am 26. März 2001 jedoch beantragt, den Bebauungsplan Nr. 57 "Windpark O." einstweilen außer Vollzug zu setzen.

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Den ursprünglich gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Antrag haben die Antragsteller zurückgenommen.

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Die Antragsgegnerin zu 1) hält die Antragsteller nicht für antragsbefugt, weil ihre Grundstücke zu weit von dem Windpark entfernt liegen. Im Übrigen sei die Deutsche Bahn AG zwar nicht im Bebauungsplanverfahren beteiligt worden, wohl aber im Flächennutzungsplanverfahren. Allerdings habe sich die Deutsche Bahn AG im Flächennutzungsplanverfahren nicht geäußert. Die potentielle Fledermauspopulation sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Lärm und Schattenwurf der Windkraftanlagen seien ausweislich der vorgelegten Gutachten berücksichtigt worden. Darüber hinaus begrenze der Durchführungsvertrag die Schattenwurfbelastung auf 15 Minuten pro Tag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 1) Bezug genommen.

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II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsteller zu 1) wohnt am östlichen Ortsrand von A., der bis auf etwa 750 m an die Windkraftanlagen heranreicht. Der Antragsteller zu 2) wohnt am südlichen Ortsrand von O. und muss nach  dem Gutachten der Firma W. mit einer Schattenwurfdauer von maximal 20 : 50 Stunden/Jahr insgesamt an bis zu 109 Tagen im Jahr und maximal 20 Minuten pro Tag rechnen. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange zubilligt, die für die planerische Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215) können die Antragsteller eine Rechtsverletzung geltend machen. Aufgrund der Lage ihrer Wohngrundstücke ist ihr Interesse an ruhigem und von Schattenschlag unbehelligten Wohnen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan in die Abwägung einzubeziehen. Das hat im Übrigen die Antragsgegnerin zu 1) auch getan.

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Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinne liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl 1987, 168/174, m. N.). Mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen müssen die Antragsteller bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht rechnen. Die der Abwägung zugrunde gelegte Lärmprognose geht davon aus, dass die Richtwerte der TA Lärm beim Betrieb der Windenergieanlagen nicht ausgeschöpft werden. Der Durchführungsvertrag verpflichtet den Vorhabenträger zur Einhaltung der Richtwerte und berechtigt die Gemeinde zur Einholung eines Immissionsgutachtens zur Überprüfung. Selbst wenn damit die Gefahr kurzzeitiger Überschreitung der zulässigen Lärmwerte nicht völlig ausgeschlossen sein sollte, sind jedenfalls schwerwiegende Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den vom Antragsteller zu 2) befürchteten Schattenwurf durch Windenergieanlagen. Auch wenn es bislang keine normative Bewertung für die Zumutbarkeit von Schattenwurf gibt, und die Expertenmeinung, dass Schattenwürfe bis zu einer Dauer von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr zumutbar sind, noch nicht abschließend gesichert erscheint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 13.7.1998 - 7 B 956/98 - NVwZ 1998, 980/2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - BRS 62 Nr. 109), kann bei einer maximalen Dauer des Schattenwurfs von 20 : 50 Stunden pro Jahr und maximal 20 Minuten pro Tag nicht von schwerwiegenden Beeinträchtigungen gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zum Einbau einer Abschaltautomatik verpflichtet hat, die eine Schattenwurfbelastung von maximal 15 Minuten pro Tag gewährleistet.

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Andere wichtige Gründe im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Da das Gewicht der anderen wichtigen Gründe ungefähr dem schweren Nachteil entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen lediglich dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21.3.1988 - 1 B 6/87 - BRS 48 Nr. 30). Eine derartig hohe oder auch nur überwiegende Erfolgsaussicht der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren ist nicht erkennbar.

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Die von den Antragstellern behaupteten Verfahrensfehler führen nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 1) die Deutsche Bahn AG als Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt hat, obgleich zwei Freileitungen der Deutschen Bahn AG das Plangebiet queren, stellt die mangelnde Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauGB nur einen Fehler dar, der für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes folgenlos ist. Ob und ggf. welche Konsequenzen das von den Antragstellern behauptete Fehlen von Schwingungsschutzmaßnahmen einer der beiden Freileitungen hat, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens offen. Immerhin beträgt der geringste Abstand der Windenergieanlagen von den Freileitungen ca. 120 m.

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Die Tatsache, dass der Durchführungsvertrag bzw. der Vertragsentwurf zum Durchführungsvertrag nicht mit ausgelegt worden ist, stellt keinen Fehler des Planverfahrens dar (vgl. Neuhausen, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2000, § 12 Rdnr. 11). Das BauGB unterscheidet in § 12 BauGB zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird und dem Durchführungsvertrag, mit dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen binnen einer bestimmten Frist verpflichtet. Der Durchführungsvertrag wird nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und bedarf daher auch nicht der Auslegung im Verfahren nach § 3 BauGB.

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Auch eine Verkürzung der Rechte der Antragsteller zur Einsicht in die Vorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplanes liegt nicht vor. Die Antragsteller haben nicht in Zweifel gezogen, dass die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes ordnungsgemäß ausgelegt hat. Eine Veröffentlichung der Planaufstellungsvorgänge im Internet ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein weitergehender Anspruch auf schriftliche Information bestand auch aufgrund des § 4 UiG nicht, weil es der Antragsgegnerin freigestellt ist, den Anspruch auf Information durch Akteneinsicht, Information oder Informationsträger in sonstiger  Weise zu erfüllen.

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Es mag zutreffen, dass im Bebauungsplanverfahren die Windhöffigkeit des Plangebietes nicht mehr untersucht worden ist. Dies erübrigte sich jedoch, weil im Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechende Untersuchungsergebnisse vorgelegen haben. Dies  ergibt sich im  Übrigen auch aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis H. 2000, der den Standort des Windparks südlich von O. darstellt.

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Die Lärmauswirkungen und den Schattenwurf hat die Antragsgegnerin nach den vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß abgewogen. Dabei kommt es für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes nicht darauf an, was in der "Einwohnerfragestunde" am 21. September 2000 diskutiert worden ist, denn eine Einwohnerfragestunde ist nicht Bestandteil des bundesrechtlich geregelten Bauleitplanverfahrens. Die Schallimmissionsberechnung der Firma Windtest vom 30. Juni 2000 und die Berechnung der Schattenwurfbelastung der gleichen Firma vom 29. Juni 2000 sind nachvollziehbar und lassen keine Fehler erkennen. Auch die Antragsteller haben keine konkreten Fehler dieser Gutachten dargelegt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat darüber hinaus im Durchführungsvertrag geregelt, dass die Lärmrichtwerte eingehalten werden und der Schattenwurf auf 15 Minuten pro Tag beschränkt wird.

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Die Gefahr des Eiswurfs auf die das Plangebiet querende Straße hat der Antragsteller zu 2) in seinen Anregungen aufgegriffen. Die Antragsgegnerin hat dazu darauf hingewiesen, dass die Windenergieanlagen mit einem Eisdetektor ausgerüstet werden, der die Anlagen bei Eisbildung auf den Rotorblättern abschaltet. Auch wenn die Anwendung dieser Technik im Durchführungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich diese Gefahr auf diese Weise ausschalten.

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Ob die Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ausreichend sind, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht abschließend übersehen. Der Grünordnungsplan hat es unter Nr. 3.4 für ausreichend angesehen, die potentiellen Quartiere, Flugstraßen und Jagdgebiete von Fledermäusen darzustellen und mögliche Überschneidungen mit der Windkraftplanung zu prüfen, weil der Einfluss von Windkraftanlagen auf Fledermäuse und deren Verhalten noch nicht hinreichend bekannt sei. Ob und inwieweit die Anregungen des BUND im Bauleitplanverfahren Anlass geben, weitergehende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Prüfung, weil auch der BUND nicht von einer Konfliktlage ausgeht, die nicht kompensierbar ist.

20

Die Anregungen der Nachbargemeinde A. lassen erkennen, dass diese mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden ist. Daraus lässt sich jedoch eine unzureichende Abstimmung des Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht ohne Weiteres herleiten. Denn der Hinweis der Gemeinde A. auf eigene Planungen nordwestlich von E-H. ist nicht tragfähig. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg 2000 stellt nur bei W. einen Windpark dar, nicht aber bei E.-H. Nach D 3.5.05 des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis H. sind die in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorrangstandorte für Windenergienutzung abschließend. Windenergieanlagen sind in diesen Vorrangstandorten zu konzentrieren. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen nordwestlich von E-H. ausgeschlossen sind. Im Übrigen ist auch die Nachbargemeinde A. an die Darstellung des Windparks O. im Regionalen Raumordnungsprogramm gebunden (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.9.2000 - 1 K 5414/98 - NVwZ 2001, 452).

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Soweit der Antragsteller zu 1) aus der Nachbarschaft zum Windpark W. und zum Windpark O. Unzuträglichkeiten befürchtet, greifen diese nicht durch, weil der Windpark W. ca. 2,5 km weit südlich jenseits der Autobahn liegt und ihm in dem hügeligen Gelände von A. jedenfalls keine "erdrückende Wirkung" zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschreitung des Abstands zwischen Windparks, den der Erlass des MI vom 11. Juli 1996 mit 5 km empfohlen hat, zu einer übermäßigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen Windparks in der Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten größer sein muss als in hügeligem Gelände (vgl. Urteil des Sen. v. 21.7.1999 - 1 L 5203/96 - NVwZ 99, 1358; v. 14.9.2000 - 1 K 5414/98 - NVwZ 01, 452).

22

Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob der Vorhabenträger über die Flächen für die Standorte der Windkraftanlagen verfügt und die Grenzabstände für die Windkraftanlagen gesichert seien, berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplanes nicht. Zwar können diese Fragen Einfluss auf die Realisierung des Windparks haben, jedoch wird der Bebauungsplan nicht automatisch unwirksam, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht durchgeführt wird (vgl. § 12 Abs. 6 BauGB). Darüber hinaus legt der Bebauungsplan nur maximale Höhen für die Windkraftanlagen fest, so dass unzureichenden Grenzabständen auch mit einer Reduzierung der Anlage Rechnung getragen werden kann.