Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 18 L 36/89
Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz einer katechetischen Lehrkraft; Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung eines Bediensteten; Ausnahme katechetischer Lehrkräfte von der Geltung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes; Mitbestimmungsrecht bei einer Personalmaßnahme; Begriff der Angestellten im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes; Vergleichbarkeit der Vertragsbeziehungen einer katechetischen Lehrkraft mit dem Bischöflichen Stuhl mit einem Leiharbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.03.1990
- Aktenzeichen
- 18 L 36/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0321.18L36.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 24.10.1989 - AZ: 11 A 12/89
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung beim Einsatz einer katechetischen Lehrkraft
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 21. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Heidemann und Grevecke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz einer katechetischen Lehrkraft.
Der Beteiligte erteilte im Rahmen des Gestellungsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und den Bistümern der Katholischen Kirche aus dem Jahre 1967 über katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen Frau A. im Jahre 1973 einen ersten Unterrichtsauftrag über vier Wochenstunden, der zunächst auf ein Jahr befristet war, jedoch mehrfach verlängert wurde. Im Jahre 1988 wurde der Unterrichtsauftrag auf acht Stunden erweitert. Mit Verfügung vom 23. November 1988 erweiterte der Beteiligte den Unterrichtsauftrag mit Wirkung vom 1. Februar 1989 auf 16 Wochenstunden, die auf 3 Grundschulen und eine integrierte Gesamtschule verteilt wurden. Frau S. schloß zum Februar 1989 einen dementsprechenden Dienstvertrag als katechetische Lehrkraft mit dem Bischöflichen Stuhl der Diözese H.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 78 NdsPersVG einzuleiten. Dies lehnte der Beteiligte durch Schreiben vom 19. Januar 1989 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 NdsPersVG ab. Der Antragsteller hat daraufhin am 10. April 1989 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Die Erteilung des Unterrichtsauftrages unterliege seiner Mitbestimmung. Der Einsatz katechetischer Lehrkräfte auf der Basis eines Gestellungsvertrages und der Vertragsbeziehungen der katechetischen Lehrkraft mit dem Bischöflichen Stuhl ähnele einem Leiharbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Hierfür sei die Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle vorgesehen. Dementsprechend habe auch das Oberverwaltungsgericht Münster beim Einsatz eines Paters die entsprechende Mitbestimmung bejaht. Hinzu komme, daß Frau S. der Weisung der Schulaufsichtsbehörde unterworfen sei und in den Dienstbetrieb eingegliedert werde. § 3 Abs. 3 Nr. 1 NdsPersVG schließe die Mitbestimmung hier nicht aus, da für die katechetische Lehrkraft der Zweck der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Beschäftigung der katechetischen Lehrkraft A. durch Erteilung eines Unterrichtsauftrages seiner Mitbestimmung gemäß § 78 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 NdsPersVG unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß die Beauftragung von Frau S. der Mitbestimmung nicht unterliege, da sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, der dem NdsPersVG unterfalle.
Mit Beschluß vom 24. Oktober 1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Zwar sei die Einstellung eines Bediensteten nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG als Angestellter mitbestimmungspflichtig, ebenso die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Nr. 2. Voraussetzung sei jedoch, daß es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um Bedienstete handele, die dem Nds.PersVG unterfielen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die katechetischen Lehrkräfte seien durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 NdsPersVG von der Geltung des Gesetzes ausgenommen. Nach dieser Vorschrift werde der Personenkreis, dessen Beschäftigung ganz oder vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt sei, nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfaßt. Zu diesem Kreis gehöre Frau S. Der Einsatz der katechetischen Lehrkraft stehe nach dem Dienstvertrag zwischen ihr und dem Bischöflichen Stuhl unter dem besonderen Gebot der Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit ergeben, wobei bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten seien und vom katholischen Mitarbeiter gefordert werde, daß er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der Katholischen Kirche einrichte. Dies mache die besondere - vornehmlich von religiösen Motiven getragene - Beschäftigung deutlich. Zwar übe die jeweilige katechetische Lehrkraft ihre Tätigkeit sicherlich auch zu erheblichem oder sogar überwiegendem Teil deswegen aus, weil sie hierdurch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Indes komme es auf die Motive des einzelnen Beschäftigten nicht an. Entscheidend sei vielmehr, daß die Beschäftigung als solche durch den Träger aus religiösen Motiven erfolge und diese Motivation auch für die konkrete Beschäftigung in der Dienststelle bestimmend sei. Die religiöse Motivation der Beschäftigung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß Träger der Beschäftigung letztlich das Land Niedersachsen als die die Schulpflicht konkretisierende Institution sei. Der Bildungsauftrag der Schule nach § 2 NSchG in Verbindung mit dem dazu festgelegten Fächerkanon schreibe die Erteilung von Religionsunterricht vor. Wenn zu dessen Erteilung auf der Basis von Art. 7 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen und des Gestellungsvertrages katechetische Kräfte als Religionslehrer gestellt und vom Beteiligten eingesetzt werden, so bestimme die religiöse Motivation der katholischen Kirche deren Beschäftigung. Zu Unrecht verweise der Antragsteller auf den Beschluß des OVG Münster vom 23. Oktober 1986 - CL 15/85 - (PersV 1989, 30); dieser beruhe auf der abweichenden Rechtslage in N-W., dessen Personalvertretungsrecht einen entsprechenden Geltungsausschluß nicht enthalte.
Gegen den ihm am 1. November 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. November 1989 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erst instanzliches Vorbringen vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Personalakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht ist schon deshalb nicht gegeben, weil Frau S. als katechetische Lehrkraft keine Bedienstete i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG ist (ebenso Schröder, PersV 1980, 449; VG Oldenburg, Beschluß vom 30. September 1988 - PL 19/88 -). Denn nach dem Gestellungsantrag über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen zwischen dem Land Niedersachsen und den katholischen Bistümern aus dem Jahre 1967 (SV Bl. S. 327) handelt es sich bei den katechetischen Lehrkräften um kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung für das Fach Religion, die im Rahmen dieses Vertrages für die öffentlichen Schulen zur Verfügung gestellt werden. § 4 Abs. 1 des Gestellungsantrages bestimmt ausdrücklich, daß die katechetischen Lehrkräfte in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Lande Niedersachsen treten und daß ihre Rechtsverhältnisse zu den rechtsfähigen kirchlichen Einrichtungen unberührt bleiben. Zwar sieht § 1 Abs. 3 des Gestellungsvertrages daneben auch die Möglichkeit vor, daß Lehrpersonen für das Fach Religion in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes beschäftigt werden; von dieser Möglichkeit ist bei Frau S. aber gerade nicht Gebrauch gemacht worden.
Für ein Mitbestimmungsrecht bei einer Personalmaßnahme gemäß § 78 Abs. 2 Nds.PersVG ist hier somit kein Raum, weil Frau S. nicht zu den Bediensteten i.S. des § 3 Abs. 1 und insbesondere nicht zu den Angestellten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nds.PersVG gehört. Nach dieser Vorschrift sind Angestellte im Sinne des Gesetzes Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt sind. Frau Schneider erfüllt diese Merkmale nicht, weil sie nicht im Dienst eines unter die Geltung des Nds.PersVG fallenden Rechtsträgers steht, sondern allein im kirchlichen Dienst. Die Kirchen gehören aber nicht zu den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften i.S. von § 1 Abs. 1 Nds.PersVG; § 111 Nds. PersVG nimmt die Religionsgesellschaften und ihre erzieherischen Einrichtungen ausdrücklich von der Geltung des Gesetzes aus.
Es kann auch nicht angenommen werden, daß Frau S. aufgrund ihres Dienstvertrages als katechetische Lehrkraft mit dem Bischöflichen Stuhl der Diözese H. zugleich in ein mittelbares Dienstverhältnis zum Land Niedersachsen getreten wäre (vgl. Engelhard/Ballerstedt, Nds.PersVG, 3. Aufl., § 3 RN 11 m. Nachw.; zum Bayer. Pers.VG Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 4 RN 49, 88 m. Nachw.; a. A. wohl Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. § 3 RN 74 f). Zwar unterstehen die katechetischen Lehrkräfte der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters nach den allgemeinen Bestimmungen, die auch für ihre Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen maßgebend sind; ihr unmittelbarer Vorgesetzter bleibt aber der zuständige Dechant. Entscheidungen in Personalangelegenheiten der katechetischen Lehrkräfte (z.B. Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Dienstreisen) können nicht die Schulbehörden, sondern allein die Kirchenbehörden treffen (MK, Erl. v. 5.11.1982 - 104-03402/1). Die teilweise fachliche Eingliederung in die staatliche Schulorganisation kann für sich allein nicht dazu führen, daß aus dem kirchlichen (zugleich) ein staatlicher Bediensteter wird. Allerdings weist die Abstellung der katechetischen Lehrkräfte für den Religionsunterricht gewisse Ähnlichkeiten mit der Überlassung von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AüG - i.d.F. vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068) auf (OVG Münster, Beschl. v. 23.10.1986 - CL 15/85 -, PersV 1989, 30 f). Auch diese Ähnlichkeiten könnten die Annahme eines Dienstverhältnisses der katechetischen Lehrkraft zum Lande Niedersachsen indessen nicht stützen, weil gemäß § 14 Abs. 1 AüG der Leiharbeitnehmer auch während der Zeit seiner Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehöriger des entsendenden Betriebes des Verleihers bleibt.
2.
Das vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungsrecht läßt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 3 AüG herleiten.
Nach dieser Sondervorschrift, die gemäß § 107 c Nds.PersVG für die Anwendung dieses Gesetzes sinngemäß gilt, ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Personalrat der Entleiherdienststelle wie bei einer Einstellung zu beteiligen. Ein unechtes Leiharbeitsverhältnis i. S. des AüG liegt bei der Abstellung katechetischer Lehrkräfte aufgrund des Gestellungsantrages aber schon deshalb nicht vor, weil sie nicht gewerbsmäßig erfolgt. Auch eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 3 AüG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Sonderregelung des § 14 AüGüberhaupt einer Analogie fähig ist. Jedenfalls ist die Interessenlage hier wesentlich verschieden von einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Einsatz der katechetischen Lehrkräfte beruht auf Art. 7 Abs. 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 26. Februar 1985 (Nds. GVBl. S. 192) und hat in dem Gestellungsvertrag aus dem Jahre 1967 seine nähere Ausformung erfahren. Danach wird die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen als gemeinsame Aufgabe beider Seiten angesehen, die nach Verfassungs- und Schulrecht primär vom Land zu erfüllen ist. Ist das Land dazu nicht in der Lage, so tritt dafür die Kirche ein. Das geschieht in der Weise, daß die Schulaufsichtsbehörden den Kirchenbehörden den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mitteilen und die Kirchenbehörden dann den Schulaufsichtsbehörden die katechetischen Lehrkräfte für die Erteilung des Religionsunterrichts benennen (§ 3 Abs. 2 und 3 des Gestellungsvertrages). Nach dieser Regelung hat das Land aber keinerlei Spielraum mehr für eine Auswahl; es ist, sofern der Unterrichtsbedarf besteht, zum Einsatz der von den Kirchenbehörden benannten katechetischen Lehrkraft verpflichtet. Fehlt es insoweit aber schon an einem Spielraum des Landes, so ist auch kein Ansatz für eine Mitbestimmung der Personalvertretung gegeben, aufgrund derer der Einsatz der katechetischen Lehrkraft an einer öffentlichen Schule gebilligt oder abgelehnt werden könnte.
3.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß das Oberverwaltungsgericht Münster den Einsatz eines Ordensgeistlichen als Religionslehrer aufgrund eines entsprechenden Gestellungsvertrages als mitbestimmungspflichtige Einstellung angesehen hat (a.a.O.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht schon zutreffend dargelegt, daß die Gesetzeslage in N.-W. von derjenigen in Niedersachsen abweicht. Das gleiche gilt für die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Nach § 4 Abs. 2 LPVG B.-W sind dort Beschäftigte i. S. des Gesetzes auch Personen, die u.a. als Religionslehrer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne daß zwischen ihnen und einer Körperschaft i. S. des § 1 LPVG B.-W. ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht. Diese besondere Vorschrift, die in Niedersachsen keine Parallele hat, bestätigt nur, daß ohne sie ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des Personalvertretungsrechts in diesen Fällen nicht gegeben wäre. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, eine entsprechende Regelung auch in Niedersachsen einzuführen; im Wege der Auslegung des geltenden Rechts durch die Gerichte kann das nicht geschehen.
4.
Da es bei Frau Schneider schon an einem Dienstverhältnis i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 NdsPersVG fehlt, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 1 Nds.PersVG nicht mehr entscheidend an. Immerhin spricht manches dafür, daß deren Voraussetzungen hier ebenfalls vorliegen, weil es sich um eine vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmte Beschäftigung handelt. Der Einwand des Antragstellers, Frau Schneider sei überwiegend zu Erwerbszwecken tätig, übersieht, daß diese subjektive Motivation unerheblich sein dürfte. Denn einmal enthält § 3 Abs. 3 Nds. 1 Nds.PersVG im Gegensatz zum § 5 Abs. 2 Nr. 3 Betr.VG nicht die zusätzliche Voraussetzung, daß die Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient (vgl. Dietz/Richardi a.a.O. RN 73). Zum anderen dürfte hier nicht der Wille des individuellen Beschäftigten maßgebend sein, sondern der objektive Punktionszusammenhang; das spräche dafür, insoweit auf die religiöse Motivation der Kirche abzustellen, deren mit dem Gestellungsvertrag übernommene Aufgabe die jeweilige katechetische Lehrkraft erfüllt (vgl. für die Schwestern des Roten Kreuzes BVerwGE 24, 76 = PersV 19 66, 131 f; allgemein Dietz/Richardi a.a.O. RN 73; Fischer/Goeres im GKÖD § 4 BPersVG RN 17).
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Ladwig
Schwermer
Dr. Heidemann
Grevecke