Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 20.05.2011, Az.: S 61 KR 321/10
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 20.05.2011
- Aktenzeichen
- S 61 KR 321/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 4 S 1 SGB 11
- § 60 Abs 1 SGB 11
- § 250 Abs 2 SGB 5
- § 252 SGB 5
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der freiwillig Versicherte trägt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. Er trägt daher das Insolvenzrisiko seines Arbeitgebers, wenn er mit diesem vereinbart hat, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführt.
Bucht der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers die durch Lastschriftverfahren von der Krankenkasse abgebuchten Beiträge zurück, so sind sie nicht durch Erfüllung erloschen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsnachforderungen in Höhe von 1923,75 €.
Der Kläger ist freiwillig krankenversichert bei der Beklagten und hatte mit seinem Arbeitgeber verabredet, dass dieser die auf die Lohnzahlung anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte abführt.
Der Arbeitgeber erteilte der Beklagten daraufhin eine Einzugsermächtigung. In der Folge buchte die Beklagte die Beiträge im Wege des Lastschriftverfahrens regelmäßig beim Arbeitgeber ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers im April 2010 ließ der vorläufige Insolvenzverwalter alle Lastschriften stornieren und buchte so auch die von der Beklagten eingezogenen Beiträge für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von monatlich 641,25 € also insgesamt 1923,75 € zurück. Die Beiträge für April und Mai wurden von dem Insolvenzverwalter nicht mehr angewiesen.
Mit Beitragsbescheid vom 16.06.2010 setzte die Beklagte die Beiträge ab Januar 2010 entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 641,25 € fest und forderte vom Kläger für die Monate Januar bis Mai 2010 Beiträge in Höhe von (5 x 641,25 € =) 3206,25 € nach. In einem Begleitschreiben gleichen Datums erläuterte die Beklagte, der Kläger habe die Beiträge nach der Insolvenz seines Arbeitgebers selbst zu tragen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.07.2010 Widerspruch ein. Er zahlte die Beiträge für April und Mai 2010 und verwies im Übrigen darauf, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung inkl. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für die Monate Januar bis März 2010 bereits vom Gehalt abgezogen, von seinem Arbeitgeber überwiesen und auf dem Konto der Antragsgegnerin gutgeschrieben worden seien. Mit dieser fristgerechten Zahlung durch den Arbeitgeber sei eine Erfüllung der Beitragsverpflichtung eingetreten. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter im April 2010 eine Rückbuchung veranlasst habe, ändere hieran nichts; insoweit verwies der Prozessbevollmächtigte auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2008 (Az. XI ZR 283/07).
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den §§ 250 und 252 SGB V sowie § 60 SGB XI der Antragsteller als freiwillig Versicherter allein zur Beitragstragung und Beitragszahlung verpflichtet sei. Auch wenn der Arbeitgeber die Beiträge vom Gehalt einbehalten habe, verbleibe die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge gegenüber der Krankenkasse beim Kläger.
Mit seiner am 23.12.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers trete, wie bei der Überweisung, Erfüllung ein. Das Lastschriftverfahren räume dem Gläubiger keine weitergehenden Rechte als beim Überweisungsverkehr ein und begründe insbesondere zugunsten des Insolvenzverwalters kein Instrumentarium für unzulässige Massenmehrung. Ein Anfechtungs- bzw. Widerrufsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters habe im vorliegenden Fall daher nicht bestanden und die Rückbuchung sei deshalb widerrechtlich erfolgt. Die Beitragszahlung sei nicht aus der Insolvenzmasse, sondern aus dem Nettoeinkommen des Klägers erfolgt. Es habe mit dem Einzug der Beiträge eine Individualisierung der Forderung stattgefunden. Mit der zunächst erfolgten Gutschrift auf dem Konto der Antragsgegnerin sei die Beitragsverpflichtung des Antragstellers im vollen Umfang erfüllt, mit der Folge, dass die Forderung aus dem angefochtenen Beitragsbescheid erloschen sei. Die Forderung würde durch die Rückbuchung nicht wieder aufleben.
Nur durch die Teilnahme der Bekl. am Lastschriftverfahren - das sich dadurch auszeichne, dass der Gläubiger die Initiative zur Zahlung ergreife - sei die Rückbuchung des Insolvenzverwalters möglich geworden. Wenn die Bekl. die Vorteile des Lastschriftverfahrens nutze, müsse sie auch die Rechtsfolgen tragen.
Zudem habe die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er bei einem Einzug der Beiträge vom Arbeitgeber dessen Insolvenzrisiko trage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 aufzuheben, soweit er die Monate Januar bis März betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, Schuldner der Beiträge sei der Kläger, nicht dessen Arbeitgeber. Letzterer sei nur Erfüllungsgehilfe. Es handele sich um das eigene Risiko des Klägers, da bei direkter Zahlung durch ihn der Insolvenzverwalter die Beiträge nicht hätte zurückbuchen können. Der Kl. habe seinen Arbeitgeber im eigenen Interesse mit der Zahlung beauftragt und müsse daher auch die sich daraus ergebenden Risiken tragen. Die Beklagte habe mit dem Arbeitgeber nichts zu tun. Die Erfüllung sei auflösend bedingt durch die Nichtrückgängigmachung der Buchung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger ist gem. § 252, § 250 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) selbst zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet, da er freiwillig versichert ist. Denn ein freiwillig Krankenversicherter ist selbst Beitragsschuldner. Gem. § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Nach § 250 Abs. 2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag zur Krankenversicherung allein. Die abweichenden Regelungen der §§ 253, 255 und 256 SGB V gelten nur für Versicherungspflichtige, nicht für freiwillig Versicherte. Für die Pflegeversicherung ergibt sich gleiches aus den §§ 59 Abs. 4 S. 1, 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Die gesetzliche Risikoverteilung bei der freiwilligen Versicherung geht demnach grundsätzlich dahin, dass der Versicherte Beitragsschuldner ist und bleibt, auch wenn er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, dass dieser die Beiträge für ihn abführt. Der Arbeitgeber ist nicht gesetzlich zur Abführung verpflichtet. Diese Verpflichtung obliegt nach der gesetzlichen Regelung allein dem Versicherten. Hier hat der Arbeitgeber dementsprechend nur als Zahlstelle für den Kläger fungiert. Das Risiko, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, obwohl sie vom Gehalt abgezogen wurden, trägt das freiwillige Mitglied als Beitragsschuldner. (So auch SG Lübeck, Urt. v. 22.08.2008 - S 9 KR 6/07, zitiert nach Juris)
2. Die Beitragsforderung ist auch nicht, wie der Kläger meint, bereits erfüllt worden. Insofern ist auf die zivilrechtlichen Rechtsgedanken zur Erfüllung von Forderungen auch im Sozialrecht zurückzugreifen. Danach erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der Leistung besteht nicht nur in der Leistungshandlung, sondern auch in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298; BGH, Urt. v. 28.10.1998 - VIII ZR 157/97; BGH, Urt. v. 27.06.2008 - V ZR 83/07, zitiert nach Juris). Maßgeblich ist der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird der Erfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält (BGH, Urt. v. 23.01.1996 - XI ZR 75/95; BGH, Urt. v. 27.06.2008 - V ZR 83/07).
Dies ist beim Lastschriftverfahren nicht gleich der Fall. Denn hier besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Abbuchung in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss. Danach ergibt sich, dass bei solchen Zahlungen allein die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto noch nicht zur Erfüllung der Gläubigerforderung führt. Die Erfüllung tritt vielmehr erst durch Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner oder durch Genehmigungsfiktion nach Zeitablauf ein. Erst dann ist die Forderung erloschen, denn vorher kann der Gläubiger sich nicht darauf verlassen, dass er den Betrag endgültig behalten darf. (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2010 - IX ZR 37/09)
Diese sog. Genehmigungstheorie wird durchgehend vom 9. Zivilsenat des BGH vertreten (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2010 - IX ZR 37/09). Sie wurde zwar zeitweise vom 11. Zivilsenat des BGH in Frage gestellt (BGH, Urt. v. 10.06.2008 - XI ZR 283/07). Auf dieses Urteil kann sich der Kläger aber nicht berufen, weil der 11. Zivilsenat sich später (BGH, Urt. v. 20.07.2010 - XI ZR 236/07) ausdrücklich wieder zur Genehmigungstheorie bekannt hat. Er führt aus, bis zur Genehmigung der Lastschrift oder deren Fiktion durch Zeitablauf von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss besteht ein Schwebezustand im Deckungsverhältnis zwischen Schuldner und Bank, das auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger durchschlägt. Dadurch kann die dem Einzug zugrunde liegende Forderung erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung erlöschen.
Erfüllung ist demzufolge vorliegend nicht eingetreten.
Die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung ist nicht insolvenzfest. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht. Mit der Rückbuchung verweigert er die Genehmigung. Der Insolvenzverwalter handelt bei der Rückbuchung im Rahmen seines rechtlichen Könnens. Unerheblich ist dabei, ob er im Rahmen seines rechtlichen Dürfens handelt, dies ist allenfalls eine Frage von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Solche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter waren hier nicht zu klären.
3. Es handelte sich vorliegend auch nicht um ein SEPA-Lastschriftverfahren, so dass Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in jenem Fall von vorneherein keine Erfüllung eintritt, oder ob die Erfüllung unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Rechtsfolge entfällt, sobald die Lastschrift zurückgebucht wird (zum SEPA-Lastschriftverfahren: BGH, Urt. v. 20.07.2010 - XI ZR 236/07).
4. Eine konkludente Genehmigung kann hier auch nicht in den jahrelangen Abbuchungen gesehen werden. Das Lastschriftverfahren zeichnet sich gerade durch die Möglichkeit aus, innerhalb von sechs Wochen die Abbuchungen zu prüfen und sich für eine Rückbuchung zu entscheiden. Da es fraglos auch unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden (BGH, Urt. v. 20.07.2010 - IX ZR 37/09). Allein daraus, dass eine Rückbuchung in früherer Zeit nicht erfolgt ist, kann keine Genehmigung aller zukünftigen Abbuchungen gesehen werden. Dies würde das Prüfungsrecht unterlaufen. Ein konkretes Handeln des Arbeitgebers oder Insolvenzverwalters, in dem eine Genehmigung der Abbuchungen im Zeitraum Januar bis März 2010 gesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich und hat der Kläger nicht vorgetragen.
5. Die Beklagte darf den bestehenden Anspruch auch geltend machen. Eine Verwirkung des Anspruchs liegt nicht vor. Ein konkretes Verhalten der Beklagten, das bei dem Kläger die berechtigte Erwartung wecken konnte, dass eine Beitragsforderung nicht mehr bestehe oder geltend gemacht werde, ist nicht gegeben. Allein dass die Beklagte das Lastschriftverfahren bei dem Arbeitgeber durchgeführt hat, kann nicht darauf schließen lassen, dass sie den Kläger aus seiner Schuldnerrolle entlassen wollte.
6. Von diesem Ergebnis kann hier auch nicht aus Treuegesichtspunkten abgewichen werden. Im Öffentlichen Recht ist der Grundsatz von Treu und Glauben zwar anwendbar (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.02.2005 - L 5 ER 133/04 KR). Der Kläger trägt aber als freiwillig versicherter Beitragsschuldner auch unter Treuegesichtspunkten das Insolvenzrisiko seines Arbeitgebers. Zwar haben Krankenkassen ein erkennbares Interesse daran, dass die Beiträge direkt vom Arbeitgeber ("an der Quelle") abgeführt werden, da dieser im Zweifel eine höhere Solvenz aufweist, als der Versicherte. Zudem können sie die üblichen Vorteile des Lastschriftverfahrens nutzen, indem sie die rechtzeitige Zahlung und Höhe selbst bestimmen. Allerdings liegt der Beitragseinzug beim Arbeitgeber ebenfalls im Interesse des freiwillig Versicherten, der sich dadurch nicht um die Zahlungsmodalitäten kümmern muss. Da die Interessen also auf beiden Seiten liegen, verbleibt es grundsätzlich bei der vom Gesetz vorgesehenen Zahlungsverpflichtung des Versicherten.Der Kläger trägt das Insolvenzrisiko seines Arbeitgebers, ebenso als wenn er im Vorfeld der Insolvenz wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers gar kein Gehalt ausgezahlt bekommen hätte.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte treuwidrig gehandelt hat. Weder konnte sie die Insolvenz des Arbeitgebers absehen noch verhindern. Sie ist lediglich der ihr gesetzlich eingeräumten Berechtigung und Verpflichtung nachgekommen, die fälligen Beiträge beizutreiben. Eine Arglisteinrede kommt bei Beitragsansprüchen generell nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Versicherungsträger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf die Beitragseinnahmen angewiesen ist. (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.02.2005 - L 5 ER 133/04 KR)
7. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers besteht ebenfalls nicht. Ein solcher wäre denkbar, wenn die Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hätte, dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat den zwar Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er das Risiko trägt, dass im Rahmen des Lastschriftverfahrens abgebuchte Beiträge von Seiten des Arbeitgebers zurückgebucht werden. Jedoch ist der Umstand, dass im Rahmen des Lastschriftverfahrens innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss eingezogene Beträge zurückgebucht werden können, allgemein bekannt. Für den Kläger war dieses Risiko also erkennbar. Eine Aufklärungspflicht bestand nicht. Ob eine Rückbuchung erfolgt, weil der Arbeitgeber die Dienste als Zahlungsstelle schlicht nicht mehr leisten will, oder weil er (oder ein Insolvenzverwalter) das Geld anderweitig verwenden möchte, ist dabei unerheblich.
8. Dieser Fall ist auch von der Interessenlage nicht anders zu bewerten, als die bereits entschiedenen Fälle, in denen der Arbeitgeber entgegen seiner Absprache mit dem Arbeitnehmer von vornherein keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt hat. In jener Fallkonstellation wurde ebenfalls der Versicherte als zahlungspflichtig angesehen, da er das Risiko, dass der Arbeitgeber der Vereinbarung nicht nachkommt, trägt. (vgl. SG Lübeck, Urt. v. 22.08.2008 - S 9 KR 6/07; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.02.2005 - L 5 ER 133/04 KR) Sowohl dort als auch im vorliegenden Fall ist es eine Frage der Risikozuordnung. Das vereinbarungswidrige Handeln des Arbeitgebers als Zahlungsvermittler für den eigentlichen Schuldner fällt in die Risikosphäre des Versicherten. Die Klage war demnach abzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).