Sozialgericht Oldenburg
v. 28.06.2011, Az.: S 81 R 544/09

Medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha) ist zur dauerhaften Reduktion oder Stabilisierung des Gewichts nicht geeignet und nicht zu gewähren; Medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha) zur dauerhaften Reduktion oder Stabilisierung des Gewichts

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
28.06.2011
Aktenzeichen
S 81 R 544/09
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2011, 24176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2011:0628.S81R544.09.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (Reha).

2

Die am E. 1970 geborene Klägerin ist gehörlos. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt, mit den Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und Gl (Gehörlos). Ihre Mutter F. ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts G. als Betreuerin für die Gesundheits- und Vermögenssorge bestellt. Die Klägerin arbeitet halbtags als Küchenhilfe.

3

Am 17.09.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie gab als Wunsch eine Klinik für Gehörlose an und bezog sich auf ihr Wunsch- und Wahlrecht.

4

Mit Bescheid vom 24.09.2009 wurde der Antrag abgelehnt, da eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht erforderlich sei. Eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung sei ausreichend.

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Die Klägerin legte hiergegen am 16.10.2009 durch ihre Mutter Widerspruch ein. Der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klägerin leide unter starkem Übergewicht und einem gestörten Hormonhaushalt. Zudem bestehe eine Hüftschädigung. Die Hausärztin sehe die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten vor Ort als nicht ausreichend an. Die angegebene Klinik sei bereit, die Klägerin aufzunehmen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte erneut aus, die Reha sei nicht erforderlich, weil die Beeinträchtigungen auch durch ambulante Therapiemaßnahmen zu Lasten der Krankenversicherung angemessen behandelt werden könnten. Der ambulante Behandlungsrahmen sei nicht ausgeschöpft. Die Klägerin leide unter Übergewicht, Lendenwirbelsäulen-Spondylose, Hüftdysplasie rechts und Gehörlosigkeit. Die Beklagte bezog sich bei der Beurteilung auf Befundberichte von Dr. H. v. 02.09.2009, Dres. I. und J. v. 26.06.2009, des Dr. K. v. 13.08.2009 und Dr. L. v. 23.09.2009 sowie eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes.

7

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 21.12.2009 durch ihre Mutter Klage erhoben. Sie führt aus, es gäbe in G. und Umgebung für sie als Gehörlose nicht die medizinischen Möglichkeiten für eine Gewichtsreduktion. Sie müsse lernen, richtig zu essen. Sie habe große Schmerzen im Rücken und in den Knien bei der Arbeit und in der Freizeit. Eine Gewichtsreduktion sei zum einen erforderlich, um eine Verschlechterung der orthopädischen Beschwerden zu verhindern. Zum anderen bestehe sonst die Gefahr von Diabetes, wodurch die Erwerbsfähigkeit gefährdet sei. Insofern bestehe eine familiäre Vorbelastung. Auch das Landesgehörlosenzentrum in G. und der Sozialdienst für hörgeschädigte Menschen hätten der Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass es Diät-Kurse für Gehör-lose in G. nicht gäbe. Weiterhin habe die Krankenkasse der Klägerin mitgeteilt, dass auch sie einen solchen Kurs nicht anbiete. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei daher die einzige Möglichkeit, die gesundheitliche Situation zu verbessern. Die Klägerin legte einen Bescheid der M. vom 29.03.2011 vor, wonach keine persönliche Ernährungsberatung oder Gruppenangebote für die Klägerin angeboten werden könnten. Sollte die Klägerin jedoch einen Gebärdendolmetscher gewinnen können, so könnten die Maßnahmen angeboten werden. Die Klägerin reichte ein Attest des Dr. L. v. 12.04.2011 ein, wonach eine Reha-Maßnahme wünschenswert sei, da aufgrund der Gehörlosigkeit der Klägerin eine optimale Schulung sehr schwierig und zeitaufwendig sei.

8

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2009 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, die Gewichtsreduktion solle über einen längeren Zeitraum erfolgen, nicht abrupt. Eine stationäre Reha sei nicht geeignet, eine Verbesserung der Gesundheitssituation zu erreichen. Es sei möglich, eine Diätberatung vor Ort mit einem Gebärdendolmetscher durchzuführen. Eine drohende Verschlechterung der Gesundheitssituation in der Zukunft sei nicht sicher vorherzusagen.

11

Die Verwaltungsakten der Beklagten sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakte ergänzend Bezug genommen.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts der behandelnden Hausärztin Dr. H. vom 18.05.2010 sowie eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. vom 20.12.2010.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsform angehört.

14

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (Reha).

15

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Ob medizinische Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind, steht nicht im Ermessen der Rentenversicherung, sondern ist alleine davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99 R). Die Frage, " ob" dem Versicherten Rehabilitation zu gewähren ist, unterliegt der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2007 - L 5 R 390/06 m.w.N.).

16

Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2.) bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden kann oder b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese zur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

17

Nach diesen Vorschriften sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation zu Gunsten der Klägerin nicht erfüllt. Die medizinischen Ermittlungen haben zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass bei der Klägerin derzeit keine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und sich zudem innerhalb einer zeitlich begrenzten Rehabilitationsmaßnahme keine dauerhaften und wesentlichen Verbesserungen im Gesundheitszustand der Klägerin erreichen lassen.

18

Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich dies insbesondere aus dem gut nachvollziehbaren Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. vom 20.12.2010.

19

Der Sachverständige diagnostiziert Taubheit nach Röteln-Embryofetopahtie, Adipositas, einen Harnwegsinfekt, ein Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Hüftdysplasie und Beckenschiefstand. Der Gutachter stützt sich bei den Diagnosen auf eine sorgfältige äußerliche Untersuchung sowie ein Ruhe-EKG, Ergometrie, Sonographie und eine Laboruntersuchung des Blutes. Im Vordergrund stehe das Übergewicht der Klägerin. Trotz familiärer Diabetesbelastung sei es bisher noch nicht zu einem Diabetes Typ 2 gekommen. Eine laufende Gewichtszunahme, wie in den Befundberichten angegeben, könne nicht bestätigt werden. Die Klägerin habe im Vergleich zu einer Untersuchung vom September 2009 zwei Kilo an Gewicht verloren. Die Beeinträchtigungen aufgrund der Hüftbeschwerden seien leichtgradig. Die Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei mäßiggradig aus-geprägt. Die Klägerin könne sich aus der liegenden Untersuchungsposition ohne Abstützen mit den Händen aufrichten. Ein Schonhinken könne nicht festgestellt werden. Das Entkleiden erfolge ohne Verzögerung, die Extremitäten hätten unauffällige Bewegungs-grade. Der Gutachter führt aus, es gebe keinen Grund, weshalb eine ausreichende Beratung zur Gewichtsreduktion nicht in G. stattfinden könne. Sie müsse in einer dafür geeigneten ernährungsmedizinisch geschulten Praxis durchgeführt werden und in Anwesenheit der Mutter oder einer anderen Person, die die Gebärdensprache beherrscht, durchgeführt werden. Das Heben von schweren Töpfen über 20 kg sei nicht zuträglich, aber die Erwerbsfähigkeit als Küchenhilfe sei nicht gemindert oder bedroht. In absehbarer Zeit sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten. Eine Reha sei zudem nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine fortdauernde Verbesserung der Gesundheitssituation zu erreichen. Denn ein mehrwöchiger Rehabilitationsaufenthalt reiche nicht aus, um eine dauerhafte Reduktion und Stabilisierung des Gewichts zu gewährleisten. Es sei eine langfristige Betreuung erforderlich, die besser durch kassenärztliche Maßnahmen erreicht werden könnten. Es müssten dafür Beratungsangebote in Gebärdensprache organisiert werden, zu denken sei etwa an eine Kooperation mit dem Landesgehörlosenzentrum in G ...

20

Danach liegt zum einen nicht die Voraussetzung der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Die Klägerin ist derzeit erwerbsfähig und wegefähig. Der Eintritt einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung ist auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Die abstrakte Gefahr von Diabetes aufgrund familiärer Vorbelastung und Übergewicht begründet keine konkrete Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.

21

Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung der Erfolgsaussicht einer Rehabilitationsmaßnahme ist nach dem überzeugenden Gutachten nicht gegeben. Eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann bei einer stark übergewichtigen Versicherten nicht gewährt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich innerhalb einer dreiwöchigen Reha keine dauerhaften und wesentlichen Verbesserungen des Gesundheitszustandes erreichen lassen. So liegt es hier. Der Schwerpunkt der Gesundheitsbeeinträchtigungen liegt bei der Klägerin auf dem Übergewicht. Eine einmalige dreiwöchige Reha ist nicht ausreichend, um eine dauerhafte Reduktion des Gewichts zu erreichen. Es bedarf zur Behandlung einer längerfristigen Betreuung der Klägerin insbesondere durch Beratungsangebote. Es sind dementsprechend ambulante kassenärztliche Maßnahmen angezeigt.

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Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann eine stationäre Rehabilitationsbehandlung nur gewährt werden, wenn Maßnahmen der ambulanten Krankenbehandlung nicht ausreichend erscheinen. Vorliegend gäbe es aber solche erfolgversprechenden Leistungen der Krankenversicherung, wie etwa Ernährungsberatung mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers und darüber hinaus auf orthopädischem Fachgebiet zum Beispiel Krankengymnastik, Rehasport oder Funktionstraining.

23

Durch das Erfordernis eines Gebärdensprachdolmetschers wird ein Anspruch auf Ernährungsberatung und ambulante kassenärztliche Maßnahmen nicht zu einem Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik für Gehörlose auf Kosten des Rentenversicherungsträgers. Ein Gebärdendolmetscher wäre voraussichtlich in Absprache mit der Krankenkasse zu stellen. Die Organisation einer längerfristigen Ernährungsberatung mit Gebärdendolmetscher ist möglich. So hat auch die Ärztin Dr. O. nach einer Untersuchung der Klägerin laut Arztbrief vom 23.09.2009 eine individuelle Ernährungsberatung im Diabetes-Zentrum der Praxis für P. in G. angeboten.

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Das Attest des Dr. L. v. 12.04.2011 kann demgegenüber nicht zu einem Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme führen, da allein die dort angeführten Schwierigkeiten bei der Organisation und der Zeitaufwand einen ambulanten Behandlungsanspruch nicht zu einem stationären Reha-Anspruch werden lassen.

25

Der Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. H. vom 18.05.2010 kann ebenfalls nicht vom Gegenteil überzeugen. Sie schildert, eine Life-Style-Änderung sowie das Erlernen eines Bewegungsprogramms sei Voraussetzung für eine Besserung der Gewichtssituation. Mit Schreiben vom 26.10.2010 führte sie ergänzend aus, die Klägerin könne nur wenig lesen. Beratungsmaßnahmen könnten nur in Gebärdensprache erfolgen, dies werde vor Ort nicht angeboten. Die Ärztin fordert demnach insbesondere langfristige Änderungen. Beide vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf Dauer und können besser ambulant durchgeführt werden als durch eine einmalige mehrwöchige stationäre Reha. Auch nach diesem Befundbericht ist also die Durchführung ambulanter Maßnahmen vor Ort nicht ausgeschlossen sondern angezeigt, sofern sie in Gebärdensprache übersetzt wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.