Sozialgericht Oldenburg
v. 27.05.2011, Az.: S 61 KR 239/10
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 27.05.2011
- Aktenzeichen
- S 61 KR 239/10
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2011, 45109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5
- § 46 SGB 5
- § 44 SGB 5
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Anspruch auf Krankengeld orientiert sich weiterhin an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wenn er vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat. Die Verweisung auf ähnliche Tätigkeiten ist nur in engen Grenzen möglich. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht fort, solange der Anspruch auf
Krankengeld besteht.
Bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "bis auf weiteres" ist eine unaufgeforderte Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in regelmäßigen Abständen nicht erforderlich.
Tenor:
Die Bescheide der Beklagten vom 14.06.2010 und 22.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2010 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 27.05.2010 hinaus als Mitglied der Beklagten krankenversichert ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 27.05.2010 hinaus Krankengeld zu gewähren, längstens bis zum Erschöpfen der Anspruchshöchstdauer.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Krankengeld und die Feststellung der fortdauernden Mitgliedschaft.
Der 1967 geborene Kläger war bei der Beklagten als abhängig Beschäftigter pflichtversichert. Er leidet unter Bandscheibenvorfällen im Lendenwirbelsäulenbereich. Seit dem 20.01.2010 schrieb ihn sein Hausarzt arbeitsunfähig krank.
Der Kläger stand bis zum 31.01.2010 in einem Arbeitsverhältnis als Wäschereifahrer. Ab dem 01.02.2010 bezog er Krankengeld. Sein behandelnder Arzt stellte ihm in der folgenden Zeit fortlaufende Krankmeldungen aus, unter anderem am 06.05.2010 auf nicht absehbare Zeit.
Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 6.5. bis 27.5.2010 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Laut Reha-Entlassungsbericht vom 02.06.2010 kann der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit als Auslieferungsfahrer einer Großwäscherei dauerhaft nicht mehr ausüben, da sie mit Be- und Entladetätigkeit, der Notwendigkeit häufen Bückens, Beugens, Wiederaufrichtens, sowie des Hebens und Tragens von Lasten bis teils über 40 kg verbunden sei. Er könne aber noch andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel, ohne häufiges Arbeiten aus Rumpfzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen aus Rotationsbewegungen und ohne Zwangshaltungen über sechs Stunden täglich ausüben. Für solche Tätigkeiten wurde er als arbeitsfähig entlassen.
Am Freitag, den 28.5.2010 suchte der Kläger seinen Hausarzt erneut auf, der ihm Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31.07.2010 bescheinigte (Bl. 66 der Verwaltungsakte). Unter Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung beantragte der Kläger (ebenfalls) am 28.05.2010 die Fortzahlung des Krankengeldes.
Am 01.06.2010 meldete sich der Kläger auf Anraten der Beklagten arbeitsuchend und bezieht nunmehr Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
Die Beklagte stellte die Krankengeldzahlungen zum 01.06.2010 bescheidlos ein.
Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2010 Widerspruch ein und beantragte, die Krankengeldzahlung wieder aufzunehmen. Zur Begründung trug er vor, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereifahrer sei er arbeitsunfähig erkrankt. Zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei er noch beschäftigt gewesen. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei im SGB V nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 14.06.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft habe mit Ablauf des 27.05.2010 geendet. Im Wege des nachgehenden Anspruchs werde sie längstens bis zum 28.06.2010 Krankengeld zahlen, sofern noch Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Vorsorglich legte der Kläger auch hiergegen am 23.06.2010 Widerspruch ein.
Später legte der Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.07.2010 vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 15.08.2010 bescheinigte. Die Beklagte lehnte die Krankengeldzahlung wiederum mit Bescheid vom 22.07.2010 ab und der Kläger legte am 30.07.2010 Widerspruch ein. Am 11.08.2010 stellte der Hausarzt des Klägers eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, diesmal ohne zeitliche Beschränkung. Auch diese reichte der Kläger bei der Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2010 führte die Beklagte aus, die Entlassung aus der Reha sei am 27.05.2010 als arbeitsfähig erfolgt. Deshalb habe an diesem Tag die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten geendet. Allenfalls könnten Leistungen nach Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 19 SGB V gewährt werden. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Krankengeld für einen weiteren Monat bis zum 27.06.2010.
Der Kläger hat am 21.09.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei seit dem 20.01.2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereifahrer. Der Reha-Aufenthalt habe hieran nichts geändert, hier sei Arbeitsfähigkeit nur für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden. Auch bei späterem Verlust des Arbeitsplatzes sei aber die letzte berufliche Tätigkeit maßgeblich. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Der Krankengeldanspruch habe während des Bezugs von Übergangsgeld geruht und bestehe nach der Reha fort. Zudem sei eine Anhörung vor der Einstellung der Krankengeldzahlungen nicht erfolgt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht beachtet worden.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Kläger beantragt,
1. die Bescheide der Beklagten vom 14.06.2010 und 22.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2010 aufzuheben,
2. festzustellen, dass er auch über den 27.05.2010 hinaus Mitglied bei der Beklagten ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 27.05.2010 hinaus weiterhin Krankengeld zu gewähren, längstens bis zum Erschöpfen der Anspruchshöchstdauer.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Einstufung als arbeitsfähig im Reha-Entlassungsbericht sei im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgt. Dadurch, dass der Kläger arbeitsfähig entlassen worden sei, sei die am 28.05.2010 neu ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Erstbescheinigung. Diese könne allenfalls zu einem nachgehenden Anspruch führen, der am 29.05.2010 begonnen und am 27.06.2010 geendet hätte. Jedenfalls sei der Kläger noch in der Lage gewesen, eine ähnlich geartete Tätigkeit, z.B. eine Fahrertätigkeit im Personenverkehr auszuüben. Sie bezieht sich bei diesen Ausführungen auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 15.04.2011, wonach der Kläger arbeitsfähig für leidensgerechte Tätigkeiten sei. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei zwar nicht mehr zu empfehlen, der Kläger könne aber andere Tätigkeiten, z.B. eine Fahrertätigkeit im Personenverkehr ausüben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsform angehört.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere besteht auch ein Feststellungsinteresse bezüglich des Bestehens der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Klage ist zudem begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist Mitglied bei der Beklagten und hat einen fortlaufenden Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
1. Die Einstellung des Krankengeldes stellt keinen Aufhebungsbescheid dar, da die Bewilligung von Krankengeld keine Leistung auf Dauer war, sondern abschnittsweise nach Vorlage erneuter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geprüft und ausgezahlt wurde. Durch diese Auszahlung ist konkludent jeweils ein Verwaltungsakt ergangen. Demnach bedurfte es keines Entziehungsbescheides und es sind nicht die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu prüfen. Maßgeblich ist allein, ob nach den §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf den Antrag des Klägers vom 28.05.2010 die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Krankengeld vorliegen. (vgl. BSG, Urt. v. 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R) Dies ist hier der Fall.
2. Nach § 44 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige Tätigkeit oder eine ähnliche auszuüben (BSGE 26, 288 [BSG 30.05.1967 - 3 RK 15/65]; BSGE 46, 190; BSGE 53,022). Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Der Kläger war tatsächlich durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts kann er in seiner letzten Tätigkeit als Wäschereifahrer nicht mehr arbeiten, insbesondere da er hierfür Bügelwäsche und Wäschesäcke mit einem Gewicht bis zu 40 kg tragen musste.
Der Kläger muss sich auch nicht auf andere Tätigkeiten verweisen lassen. Auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bleibt für die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die bisherige Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeldbezug stand (BSG v. 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R, BSG, Urt. v. 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R, zitiert nach Juris). So war es hier. Der Kläger war bereits krank geschrieben, als das Arbeitsverhältnis endete.
Gibt der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich der rechtliche Maßstab nur insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Maßgeblich ist dabei, welche Bedingungen das bisherige Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen geprägt haben und welche ähnlichen, das heißt dem bisherigen Arbeitsverhältnis gleichgearteten Tätigkeiten in Betracht kommen (BSGE 57, 227 [BSG 15.11.1984 - 3 RK 21/83]; vgl. auch BSG, Beschl. v. 16.12.1981 - Az. GS 3/78 und GS 4/78; BSG Urt. v. 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R). Für eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bieten weder der Wortlaut, noch die Systematik des Gesetzes oder der Sinn und Zweck des Krankengeldes eine Grundlage (vgl. SG Oldenburg, Urt. v. 4.5.2011 - S 61 KR 312/09). Der Versicherte darf nur auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (BSG Urt. v. 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R).
Als Warenauslieferungsfahrer wird der Kläger - auch wenn er für andere Firmen arbeitet - beim Ein- und Ausladen Gewichte tragen müssen sowie Ware häufig anheben und wieder absetzen müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm für alle Arbeiten entlastende Tragehilfen zur Verfügung stehen werden. Denn beim Beladen einer Sackkarre als typisches Hilfsmittel dieser Tätigkeit müssten die Waren trotzdem angehoben oder verrückt werden, ebenso beim Abladen und Verstauen. Bei Warenauslieferungen wird der Kläger regelmäßig mittelschwere, zum Teil auch schwere Lasten bewegen müssen. Diese Tätigkeit ist nicht leidensgerecht. Als Warenauslieferungsfahrer ist der Kläger demzufolge arbeitsunfähig.
Eine Fahrertätigkeit im Personenverkehr, auf die die Beklagte den Kläger verweisen möchte, ist keine "ähnlich geartete Tätigkeit" in diesem Sinne. Denn sie hat andere Anforderungen als an einen Warenauslieferungsfahrer gestellt werden. So ist in der Regel ein Personenbeförderungsschein zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Fahrer die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, Ortskunde besitzt sowie gesundheitlich geeignet ist (erforderlich ist unter anderem die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, die Ablegung einer Ortskundeprüfung und die Vorlage eines Führungszeugnisses). Es werden zudem andere Anforderungen etwa Freundlichkeit, Kommunikationsfähigkeit, äußeres Erscheinungsbild und Auftreten gestellt. Der Schwerpunkt liegt nicht auf dem Transport von jedenfalls regelmäßig mittelschweren, zum Teil auch schweren Waren, sondern neben dem Fahren auch auf dem Service. Mit dem Warenauslieferungsfahrer ist diese Tätigkeit daher nicht vergleichbar.
b) Der Kläger hat auch - wie für den Krankengeldanspruch erforderlich - nahtlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Eine Lücke bestand nicht. Insbesondere ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.05.2011 nicht als neue Erstbescheinigung anzusehen. Denn der Kläger war zwischenzeitlich nicht "gesundgeschrieben" worden. Er wurde zwar am 27.05.2010 als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt aus der Reha entlassen, maßgeblich ist aber die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit. Der Reha-Entlassungbericht bescheinigte ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit für diese letzte Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.05.2010 stellt demgemäß keine neue Arbeitsunfähigkeit fest, sondern knüpft für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (wie auch der Reha-Entlassungbericht) richtigerweise an den letzten ausgeübten Beruf an.
Im Übrigen ist anzumerken, dass ein Krankengeldanspruch auch nicht dadurch beendet wird, dass nach August 2010 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt wurden. Denn die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.08.2010 wurde ohne Zeitbegrenzung bis auf weiteres ausgestellt. Eine regelmäßige Vorlage (etwa alle 14 Tage) ist keine Voraussetzung für den Krankengeldanspruch, da eine solche Frist dem SGB V nicht zu entnehmen ist und das Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage für die Krankenkasse enthält, die Zahlung von Krankengeld von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 27.07.2010 - L 1 KR 281/10 B ER). Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind auch von der Beklagten soweit ersichtlich nicht angefordert worden.
Demnach besteht grundsätzlich fortlaufend ein Anspruch auf Krankengeld. Etwaige Verrechnungen mit Ansprüchen anderer Leistungsträger wie der Agentur für Arbeit bleiben von dieser Zahlungsverpflichtung unberührt.
3. Die Zahlung des Übergangsgeldes hat den Anspruch auf Krankengeld ebenfalls nicht beendet, denn der Anspruch auf Krankengeld ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V während dessen nur und endet nicht. Nach Ablauf des Übergangsgeldes (hier: Ende der Reha) lebt er wieder auf.
4. Für die Beurteilung ist auch unerheblich, ob der Versicherte sich arbeitslos meldet und sein Einverständnis mit einer Vermittlung in einen anderen Beruf erklärt, zumal die Zuerkennung eines Anspruchs auf Krankengeld den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R; BSG, Beschl. v. 16.12.1981 - Az. GS 3/78 und GS 4/78; BSG, Urt. v. 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R).
5. Festzustellen ist daher auch, dass die Mitgliedschaft des Klägers fortbesteht. Dies ist der Fall, da der Anspruch auf Krankengeld fortbesteht. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht beendet, denn nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Weder die Mitgliedschaft noch ein Anspruch auf Krankengeld enden daher durch den Eintritt von Tatbeständen (wie der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), die ansonsten das Ende der Mitgliedschaft herbeiführen würden. Da hier der Anspruch auf Krankengeld nahtlos bestand, bestand bzw. besteht die Mitgliedschaft während der gleichen Zeit fort. Hatte der Versicherte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Krankengeld, ist ihm dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnimmt. (vgl. BSGE 85, 271 [BSG 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R]; BSGE 94, 19 [BSG 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R]; BSG, Urt. v. 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R)
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).