Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 23.09.2011, Az.: S 61 KR 81/11
Kostenerstattung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist neben gesetzlicher Kostenerstattungsregelung des § 13 Abs. 3 SGB V anwendbar; Anwendbarkeit der Kostenerstattung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs neben gesetzlicher Kostenerstattungsregelung des § 13 Abs. 3 SGB V; Vorliegen eines Notfalls für die Inanspruchnahme eines nicht zur Kassenpraxis zugelassenen Arztes bei objektiver Unmöglichkeit der fraglichen Behandlung durch einen Kassenarzt
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 23.09.2011
- Aktenzeichen
- S 61 KR 81/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 32169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2011:0923.S61KR81.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 SGB V
- § 27 SGB V
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 wird aufgehoben.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9005,86 EUR zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine stationär durchgeführte, neurochirurgische Operation in einem nicht zugelassenen Privatkrankenhaus.
Wegen einer Trigeminusneuralgie - einem schmerzhaften Reizungszustand der Hirnnerven - wandte sich die Klägerin auf Anraten der Neurologischen Klinik D. an das E. (im Folgenden: F.). Mit Schreiben vom 25.11.2010 klärte das F. die Klägerin darüber auf, dass es sich um eine Privatklinik handele und die Klägerin selbst zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet sei. Zugleich wurde ihr ein Kostenvoranschlag übersandt. Sie solle vor Beginn der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenversicherung stellen. Eine stationäre Aufnahme solle am 12.12.2010 erfolgen.
Daraufhin beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann am 30.11.2010 unter Vorlage der Schreiben des F. die Kostenübernahme bei der Beklagten. Sie leide mit fortschreitender Ausprägung seit Jahren an einer Trigeminusneuralgie rechts, das Krankenhaus D. habe diesbezüglich einen operativen Eingriff im F. empfohlen, weil es diese Klinik für die Beste auf dem Gebiet halte.
Am 09.12.2010 erkundigte sich der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten über den Bearbeitungsstand. Ihm wurde mitgeteilt, dass die alleinige Sachbearbeiterin urlaubsbedingt abwesend sei. Er wies darauf hin, dass die Operation dringend durchgeführt werden müsse.
Am 12.12.2010 wurde die Klägerin sodann planmäßig im F. stationär aufgenommen. Sie wurde am 13.12.2010 operiert und am 20.12.2010 wieder entlassen. Auf erneute Sachstandsanfrage am 21.12.2010 wurde dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt, eine Entscheidung könne erst nach Urlaubsrückkehr der alleinigen Sachbearbeiterin erfolgen.
Die Klägerin reichte sodann die Rechnung der Klinik vom 23.12.2010 in Höhe von 9005,86 EUR bei der Beklagten ein. Zudem übersandte sie ein Attest ihrer Fachärztin für Neurologie Frau G. vom 10.01.2011, die schilderte, die Trigeminusneuralgie sei in den letzten Jahren gut zu therapieren gewesen, nach einem Sturz im Jahre 2010 jedoch eskaliert. In der Folge habe jegliche medikamentöse Therapie versagt und auch ein stationärer Aufenthalt in der Neurologie D. keine Besserung gebracht. Sowohl reden, als auch essen und trinken habe zu schwersten Attacken geführt. In den folgenden Wochen sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemein- und Ernährungszustandes gekommen. Die Operation sei daher zwingend erforderlich gewesen.
Mit Bescheid vom 21.01.2011 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Die Kosten einer Privatklinik könnten nicht übernommen werden, da eine gesetzliche Versorgung ausreichend zur Verfügung stehe. Die Beklagte listete sieben Kliniken in Osnabrück, Oldenburg, Münster, Sande, Meppen und Hannover auf, die die Operation durchführen könnten.
Am 07.02.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Über den Antrag auf Kostenübernahme sei nicht zeitnah entschieden worden. Sie sei auch in keinem der Gespräche mit der AOK auf alternative Kliniken hingewiesen worden. Die Beschwerden hätten sich innerhalb weniger Tage so sehr verschlimmert, dass die Operation unverzüglich habe durchgeführt werden müssen. Sie habe zunehmende und unerträgliche Schmerzen gehabt. Seit der Operation sei sie beschwerdefrei. Der Operateur sei ein anerkannter Spezialist. Die Klägerin reichte den Operationsbericht des F. über die mikrochirurgische vaskuläre Dekompression des Nervus trigeminus vom 13.12.2010 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das F. sei kein zugelassenes Krankenhaus. Eine Notfallbehandlung habe nicht vorgelegen. Bereits im Gespräch vom 30.11.2010 sei dem Ehemann der Klägerin von Seiten der Beklagten mündlich mitgeteilt worden, dass es sich bei dem F. um eine Privatklinik handele und die Kosten grundsätzlich nicht übernommen werden könnten. Zudem sei die Auskunft gegeben worden, dass es sicherlich auch andere Krankenhäuser mit einem Versorgungsvertrag gäbe, die die geplante Operation durchführen könnten. Der behandelnde Arzt habe eine Beratungs- und Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der geeigneten Krankenhäuser. Die gesetzliche Krankenkasse dürfe sich an den Kosten einer Privatbehandlung nicht beteiligen. Zudem habe die Klägerin nicht das Prinzip der Kostenerstattung gewählt.
Die Beklagte hatte im Vorfeld ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen vom 28.02.2011 eingeholt. Darin wurde ausgeführt, bei der Trigeminusneuralgie handele es sich um einen blitzartig einschießenden, extrem heftigen, elektrisierenden und stechenden Schmerz, der typischerweise Sekunden anhalte. Er trete sowohl spontan als auch durch Reize wie Berührung, kauen, sprechen, und schlucken auf. Die operative Behandlung sei indiziert, wenn die medikamentöse Therapie erfolglos sei oder deren Nebenwirkungen erheblich seien. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall zwar nicht sicher zu beurteilen, aber wahrscheinlich. Die Operation habe den Empfehlungen der Leitlinie im Sinne der neurochirurgischen mikrovaskulären Dekompression entsprochen. Es habe sich nicht um einen Notfalleingriff gehandelt, da zwischen dem Schreiben des F. vom 25.11. und der Aufnahme vom 12.12. noch knapp zweieinhalb Wochen gelegen hätten. Angesichts der Symptomatik sei aber eine kurzfristige Durchführung der operativen Maßnahme nachvollziehbar, da eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes aufgrund der Trigeminusneuralgie mit Einschränkung der Nahrungsaufnahme beschrieben sei. Die Operation hätte allerdings auch in anderen Kliniken durchgeführt werden können.
Mit ihrer am 01.04.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, ihr sei bekannt gewesen, dass es sich um eine Privatklinik handelte, allerdings sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Kostenübernahme dann generell nicht erfolgen könne und dass es alternative Kliniken gäbe, bei denen eine Kostenübernahme erfolge. Im Gegenteil, es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Frage an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet werde. Die Klägerin habe sich auf Anraten der Neurologischen Klinik H. an das F. gewandt. Die Beschwerden hätten sich stark verschlimmert, die Schmerzen seien unerträglich geworden, so dass die Operation unverzüglich habe durchgeführt werden müssen. Vorher habe die Klägerin mehrfach auf eine Entscheidung der Beklagten gedrängt. Die Operation sei erfolgreich verlaufen, seitdem sei sie beschwerdefrei. Die Vorschläge für alternative Kliniken seien erst nach Durchführung der Operation erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 aufzuheben und
- 2.
der Klägerin die Behandlungskosten für die stationäre Krankenhausbehandlung zur mikrovaskulären Dekompression vom 12.12. bis zum 20.12.2010 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, es sei der Klägerin bereits am 30.11.2010 mitgeteilt worden, dass es sich um einen Leistungserbringer ohne Kassenzulassung handele und die daraus entstehenden Kosten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der AOK nicht übernommen werden. Hierüber habe auch das F. die Patientin informiert. Es habe sich nicht um eine akute Notfallbehandlung gehandelt. Es hätten ausreichend Vertragskrankenhäuser für die Behandlung zur Verfügung gestanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts der Fachärztin für Neurologie Frau G. vom 27.05.2011, die den Entlassungsbericht des Krankenhauses D. vom 15.10.2010 einreichte, sowie durch Einholung eines Befundberichtes des F. vom 01.06.2011 und des Krankenhauses D. vom 03.06.2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 9.005,86 EUR. Der schriftsätzlich gestellte Antrag auf "anteilige Kostenerstattung" ist so auszulegen, dass nur die reinen Behandlungskosten in Höhe von 9005,86 EUR, nicht aber die weiteren, der Klägerin entstandenen Kosten für Chefarztbehandlung und Einzelbettzimmer geltend gemacht werden.
1.
Ein Anspruch ergibt sich zwar nicht aus § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da die Operation nicht unaufschiebbar war. Nach § 13 Abs. 3 SGB V besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung soweit die Leistung notwendig war und die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung dadurch Kosten entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil keine sog. Notfallbehandlung vorlag. Unaufschiebbar ist eine Behandlung nur, wenn der übliche Beschaffungsweg über einen Vertragsbehandler nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, also mit medizinischen Risiken verbunden ist. Ein Notfall für die Inanspruchnahme eines nicht zur Kassenpraxis zugelassenen Arztes liegt nicht vor, wenn die fragliche Behandlung objektiv auch durch einen Kassenarzt möglich war (vgl. BSG vom 24.05.1972 - BSGE 34, 172). Dabei ist die objektive Bedarfssituation maßgeblich, auf ein Verschulden der Krankenkasse kommt es insoweit nicht an. Hier wurde keine Notoperation durchgeführt, sondern zwischen der Antragstellung zur Kostenübernahme und der Operation lagen ca. zwei Wochen, es erfolgte eine normale Operationsvorbereitung. Innerhalb dieser Zeit hätte auch ein Vertragskrankenhaus die Operation durchführen können, objektiv lag damit keine Unaufschiebbarkeit der Leistung vor.
2.
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aber aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Kostenerstattung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nicht durch die gesetzliche Kostenerstattungsregelung des § 13 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen, sondern ist daneben anwendbar. Denn die Norm trifft keine Regelung für den Fall, dass eine gebotene, aber unterbliebene oder eine unzutreffende Beratung Ursache für eine Kosten auslösende andersartige Leistungsbeschaffung durch den Versicherten ist (BSG, Urt. v. 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R, zitiert nach [...]). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat versäumt, die Klägerin zeitnah und damit rechtzeitig vor der Operation über die alternative Behandlungsmöglichkeit durch Vertragskrankenhäuser hinzuweisen.
Rechtsgrundlage für den ursprünglich geltend gemachten Sachleistungsanspruch ist § 27 SGB V. Die im F. I. durchgeführte operative Maßnahme hat den Empfehlungen der Leitlinie im Sinne einer neurochirurgischen mikrovaskulären Dekompression entsprochen (wie der MKD in seinem Gutachten vom 28.02.2011 ausführte), so dass die Kosten grundsätzlich übernahmefähig sind. Nach den eingeholten Befundberichten war die Operation auch medizinisch indiziert.
Die Entscheidung der Krankenkasse und Beratung über Behandlungsalternativen in Vertragskrankenhäusern erfolgte nicht rechtzeitig. Eine öffentliche Einrichtung wie die beklagte Krankenkasse muss eine Antragsbearbeitung auch während der Urlaubszeiten sicherstellen. Die Klägerin hatte den Antrag auf Kostenübernahme hier am 30.11.2010, also 13 Tage vor der geplanten Operation am 13.12.2010 gestellt. Bei einer sehr schmerzhaften Erkrankung ist jedenfalls innerhalb dieser Zeitspanne eine Entscheidung über eine Kostenübernahme zu treffen. Dies gilt umso mehr, als die stationäre Aufnahme schon mit konkretem Datum geplant war und der Beklagten auch mitgeteilt wurde.
Ein Aufschieben der geplanten Operation war der Klägerin nicht zumutbar. Denn es kann nicht zugemutet werden, dass heftige Schmerzen deutlich länger als nötig ertragen werden (BSG vom 24.05.1972 - BSGE 34, 172). Das Krankheitsbild der Klägerin erforderte eine zügige Operation. Es handelt sich bei der Trigeminusneuralgie um eine extrem schmerzhafte Krankheit, ausgelöst durch einen Reizzustand der Gehirnnerven. Im konkreten Fall war die Behandlung der versuchten medikamentösen Behandlung nicht (mehr) zugänglich. Wie auch der MDK in seinem Gutachten vom 28.02.2011 ausführte, ist die möglichst zügige Durchführung der Operation nachvollziehbar. Nach dem vom Gericht eingeholten Befundbericht der Fachärztin für Neurologie Frau G. vom 27.05.2011 litt die Klägerin unter extremen Schmerzen, die mit medikamentöser Behandlung nicht gebessert werden konnten. Essen und Trinken sei erheblich erschwert gewesen, wodurch sich der Allgemeinzustand der Klägerin extrem verschlechtert habe. Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses D. vom 15.10.2010 hielten die Schmerzen teilweise über mehrere Stunden an. Im Affekt sei die Klägerin gedrückt gewesen, sie sei verzweifelt und wenig mitschwingungsfähig gewesen. Aus dem Befundbericht des F. vom 01.06.2011 ergab sich, dass eine Operation bei nicht erfolgreicher medikamentöser Behandlung indiziert sei, so sei es bei der Klägerin gewesen. Die Durchführung sei entsprechend dem Ausmaß der Schmerzen je nach Einzelfall mehr oder weniger dringlich. Dr. J. führte im Befundbericht des Krankenhauses D. vom 03.06.2011 aus, es hätten bei der Klägerin schwerste, durch leichte Berührungen zu triggernde Schmerzen der rechten Gesichtshälfte bestanden. Die bisherige medikamentöse Behandlung sei nicht mehr ausreichend gewesen. Eine medikamentöse Umstellung auf hochdosiertes Carbamazepin habe wegen schweren und potentiell lebensgefährlichen Nebenwirkungen mit Bewusstseinsstörungen, Bewegungsstörungen und Übelkeit abgebrochen werden müssen. Es wurde sodann die frühere Medikation fortgeführt, worunter allerdings von einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes auszugehen gewesen sei. Eine Trigeminusneuralgie gehe üblicherweise mit den stärksten, bei Menschen bekannten Schmerzen einher. Eine rasche Operation sei indiziert gewesen und der Klägerin empfohlen worden. Wegen extremer Schmerzen war der Klägerin daher zur Überzeugung des Gerichts ein weiteres Zuwarten über die notwendige Operationsplanung hinaus nicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als elementare Funktionen wie Essen, Trinken und Sprechen deutlich beeinträchtigt waren. Aus der Dringlichkeit der Operation ergibt sich auch die Dringlichkeit der Entscheidung der Beklagten über die Kostenübernahme.
Hier hat die Beklagte aber fast zwei Monate für die ablehnende Entscheidung gebraucht und erst am 21.01.2011 auf konkrete Vertragskrankenhäuser verwiesen, die diese Operation durchführen könnten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Klägerin wegen besonderer Dringlichkeit noch vor der geplanten Operation Vertragskrankenhäuser aufgezeigt werden, die die erforderliche Operation wegen entsprechender Verträge auf Kosten der Krankenkasse durchführen dürfen. Die Klägerin hätte dann die Möglichkeit gehabt, sich in einem solchen Krankenhaus operieren zu lassen und wäre somit nicht persönlich für die Behandlungskosten in Anspruch genommen worden. Da die Entscheidung der Beklagten aber nicht rechtzeitig erging, hat die Klägerin sich nachvollziehbar die Behandlung selbst verschafft. In der verzögerten Antragsbearbeitung liegt eine Pflichtverletzung der Krankenkasse, die zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führt.
3.
Zwar führt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch regelmäßig nur zu der Sozialleistung, die durch ein Fehlverhalten eines Amtswalters zunächst vereitelt worden ist, also zu einer Art Naturalrestitution oder Wiedereinsetzung. Soweit dies aber nicht mehr möglich ist, tritt dafür ein Kostenerstattungsanspruch ein (BSGE 65, 56 [BSG 27.04.1989 - 9 RV 9/88]). Da die Operation bereits erfolgreich durchgeführt wurde und die Klägerin die Kosten dafür getragen hat, ergibt sich hier ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte.
4.
Die der Klägerin entstandenen weiteren Kosten für ein Einzelbettzimmer und Chefarztbehandlung werden von ihr nicht geltend gemacht. Über sie war daher nicht zu entscheiden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.