Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 06.04.2011, Az.: S 81 R 454/10
Die erste Erklärung i.R.d. Abgabe eines Geburtsdatums gegenüber deutschen Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern ist maßgeblich und nicht die Erklärung gegenüber polnischen Behörden
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 06.04.2011
- Aktenzeichen
- S 81 R 454/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 16439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2011:0406.S81R454.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 SGB I
- § 12 SGB I
- § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I
- §§ 28a ff. SGB IV
- §§ 95ff. SGB IV
Fundstelle
- NZS 2011, 800
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass maßgebendes Geburtsdatum des Klägers für Sozialleistungen der 01.07.1950 ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines geänderten Geburtsdatums in der Rentenversicherung. Er ist deutscher Staatsangehöriger, aber in der Republik Polen (in Zukunft: Polen) geboren. Er lebte zuerst in Polen, kam dann aber in die Bundesrepublik Deutschland und gab 1988 erstmals sein Geburtsdatum gegenüber einem deutschen Arbeitgeber an.
Als Geburtsdatum ist der 05.01.1951 geführt, der Kläger macht aber geltend, am 01.07.1950 geboren zu sein. Der Kläger hatte 2005 in Polen ein Berichtigungsverfahren geführt, das mit der Korrektur des Geburtsdatums durch Urteil endete.
Darauf stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung des Geburtsdatums. Er führte aus, er sei am 01.07.1950 geboren und noch im selben Monat getauft worden. Als sein Vater die Geburt des Klägers dem zuständigen Amt in der weitentfernten Kreisstadt im Januar 1951 melden wollte, sei ihm mitgeteilt worden, er brauche zwei Zeugen, die eine Geburt im Jahr zuvor bestätigen könnten. Er habe sich deshalb darauf eingelassen, als Geburtstermin das Datum des aktuellen Tages, nämlich den 05.01.1951, festzulegen.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Vorlage eines Dokuments notwendig sei, das vor der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber ausgestellt worden sei. Die Beschäftigung in der BRD sei am 01.02.1988 aufgenommen und damals sei als Geburtsdatum der 05.01.1951 angegeben worden. Das polnische Urteil über die Änderung des Geburtsdatums liege danach.
Der Kläger beantragte am 05.03.2010 erneut die Korrektur seines zunächst angegebenen Geburtsdatums. Er legte hierbei einen am 30.06.1979 ausgestellten Taufschein vor, aus dem als Geburtsdatum der 01.07.1950 hervorging.
Mit Bescheid vom 16.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Änderung des Geburtsdatums sei durch das Berichtigungsverfahren erst am 19.10.2005 erfolgt und liege damit nach der Beschäftigungsaufnahme in Deutschland.
Hiergegen legte der Kläger am 25.03.2010 Widerspruch ein. Es sei verkannt worden, dass das vorgelegte Taufzeugnis bereits im Jahre 1979 und somit vor einer Beschäftigungsaufnahme in der BRD 1988 ausgestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Urteil des EuGH vom 02.12.1997 - Az. C-336/94 (Dafeki) sei zwar eine ausgestellte Urkunde eines EU-/EWR Staates mit einem anderen Geburtsdatum grundsätzlich anzuerkennen, hier sei der Taufschein auch vor einer Tätigkeitsaufnahme in der BRD ausgestellt worden, aber nach einer Tätigkeitsaufnahme in Polen. In Polen sei zuvor ebenfalls als Geburtsdatum der 05.01.1951 angegeben worden. Es sei ein Dokument erforderlich, das vor der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem polnischen Leistungsträger oder einem polnischen Arbeitgeber ausgestellt worden ist.
Der Kläger hat am 13.09.2010 Klage erhoben. Ist der Ansicht, dass ein Dokument ausreichen müsse, das vor der ersten Meldung in der BRD erstellt wurde. Wenn die Beklagte einerseits das polnische Urteil nicht akzeptieren wolle, welches ein geändertes Geburtsdatum feststelle, so dürfe Sie auf der anderen Seite nicht auf eine Meldung des Geburtsdatums in Polen sondern nur in Deutschland abstellen. § 33 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wolle den Kläger nicht doppelt benachteiligen, sondern die Änderung des Geburtsdatums lediglich überprüfbar machen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass maßgebendes Geburtsdatum des Klägers für Sozialleistungen der 01.07.1950 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Begehren, ein anderes Geburtsdatum anzuerkennen als Feststellungsklage statthaft (vgl. BSG v 28. 4. 2004 - B 5 RJ 33/03 R). Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Änderung des Geburtsdatums.
Es kommt nicht auf die erste Angabe des Geburtsdatums gegenüber polnischen Arbeitgebern oder Behörden an, sondern maßgeblich ist der Zeitpunkt von innerhalb der BRD abgegebenen Erklärungen.
Nach § 33 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Nach § 33a Abs. 2 SGB I darf von einem solchen maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Nach Abs. 3 gelten die Absätze 1 und 2 für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer ( ) sind, entsprechend.
Der Anspruch des Klägers auf Änderung des Geburtsdatums ergibt sich aus § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, da der Kläger mit dem Taufzeugnis eine Urkunde vorgelegt hat, die ausgestellt wurde, bevor der Kläger sein (falsches) Geburtsdatum gegenüber einer deutschen Stelle angegeben hat. Sozialleistungsträger im Sinne dieser Norm können nur solche der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sein und Arbeitgeber können nur solche sein, die die genannten Meldepflichten im Sinne des deutschen SGB V haben, also in der Regel solche, mit Sitz in der BRD (im Folgenden zur Vereinfachung: deutsche Sozialversicherungsträger und Arbeitgeber). Der Zeitpunkt der Angabe des Geburtsdatums gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern oder Arbeitgebern ist hingegen unerheblich.
Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 33 a SGB I.
1.
Zum einen spricht der Wortlaut für eine Maßgeblichkeit der ersten Erklärung gegenüber deutschen Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern. Denn die Norm bezieht nicht ausdrücklich (EU-)ausländische Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber ein. Da Gesetze der BRD sich grundsätzlich nur auf das Territorium der BRD beziehen, spricht insofern eine erste Vermutung dafür, dass nur Erklärungen erfasst sind, die gegenüber deutschen Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern abgegeben werden.
2.
Des Weiteren spricht auch die Systematik des Gesetzes für diese Auslegung. Soweit in den Sozialgesetzbüchern der Begriff Leistungsträger oder Sozialleistungsträger verwendet wird, ist auf die Definition des § 12 SGB I zurückzugreifen (so auch: Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, Stand 05.08.2010, § 12 Rn. 7). Danach sind für die Sozialleistungen die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) zuständig, wenn und soweit sie für die in § 11 SGB I genannten Sozialleistungen zu erbringen haben. Die hier aufgezählten Leistungen sind stets nur von Sozial-leistungsträgern der BRD zu erbringen, nicht von ausländischen. Adressat der Angabe kann nach § 33 a SGB I auch der Arbeitgeber sein. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts desSozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) handelt. Es geht also um Angaben innerhalb der Meldepflichten des Arbeitgebers gemäß den§§ 28a ff. SGB IV oder Angaben, die sich auf den Sozialversicherungsausweis gem. den §§ 95 ff. SGB IV beziehen. (Weselski, in: jurisPK-SGB I, Stand 29.05.2006, § 33a, Rn. 34) Damit kommen nur Arbeitgeber in Betracht, die Meldepflichten gegenüber deutschen Leistungs-trägern haben.
3.
Auch der Sinn und Zweck des § 33 a SGB I spricht für diese Auslegung. Denn es sollte gerade eine Verwaltungsvereinfachung mit der Norm erreicht werden. Die Regelung sollte neben der Vermeidung von unberechtigtem Leistungsbezug durch Änderung des Geburtsdatums der Vereinfachung der Prüfung durch die Verwaltung dienen (BT-Drs. 13/8994, S. 67). Wenn aber, wie die Beklagte meint, alle Erklärungen über das Geburtsdatum auch gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern maßgeblich sind, so wären die hiesigen Sozialversicherungsträger gehalten, umfangreiche Ermittlungen in jedem (früheren) Aufenthaltsland des Versicherten durchzuführen, gegenüber welchen Sozialleistungsträgern und etwaigen Arbeitgebern dort schon einmal Angaben zum Geburtsdatum gemacht wurden. Eine solche Prüfung wäre keine Vereinfachung, sondern eine deutliche Erschwerung des Verwaltungsablaufs.
4.
Diese Auslegung wird durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2004 (Az. B 13 RJ 26/03 R, zitiert nach [...]) gestützt. Durchgehend geht das BSG in diesem Urteil wie selbstverständlich davon aus, dass es auf die erste Angabe gegenüber deutschen Stellen ankommt. Für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats ist danach das "bei Eintritt in die deutsche Rentenversicherung angegebene Geburtsdatum" für den Bezug einer altersabhängigen Sozialleistung maßgebend. Bei der Bestimmung des Alters sei von den Angaben des Versicherten auszugehen, die dieser bei Eintritt in das Erwerbsleben in Deutschland gemacht hat. (vgl. auch Baier in: Krauskopf, Kommentar zum SGB I, § 33a RN. 3 der nur eine gegenüber inländischen Sozialleistungsträgern abgegebene Erklärung über das Geburtsdatum für maßgeblich hält.)
5.
Das vom Kläger vorgelegte Taufzeugnis wurde im Jahre 1979 und damit vor einer Angabe des Geburtsdatums bei einem deutschen Sozialversicherträger oder Arbeitgeber (im Jahre 1988) ausgestellt. Dementsprechend war es für eine Änderung des Geburtsdatums maßgeblich. Es ist auch eine Urkunde im Sinne des § 33 a Abs. 2 SGB I, der unbestritten ein ausreichender Beweiswert zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG richtet sich der Begriff einer Urkunde im Sinne von § 33 a Abs. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen. Danach fällt unter den Urkundsbegriff jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens. Der Hersteller und die Art und Weise der Herstellung sind unerheblich. Eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden erfolgt nicht. (BSG, Urteil vom 28. April 2004, B 5 RJ 33/03, in [...]). Das Taufzeugnis, von der römisch-katholischen Pfarrgemeinde ausgestellt, ist eine entsprechende Urkunde, da sie die Tatsache der Taufe des Klägers am 23. Juli 1950 und dessen Geburt am 01. Juli 1950 schriftlich erklärt.
Es war dementsprechend festzustellen, dass maßgebendes Geburtsdatum des Klägers der 01.07.1950 ist.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.