Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 14.03.2011, Az.: S 45 AS 2355/09
Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist ausgeschlossen bei Beziehung einer Ausbildungsförderung nach dem BAföG; Ein Ausschluss des Anspruchs eines Auszubildenden auf Leistungen der Grundsicherung berührt nicht einen solchen Anspruch eines zu der Bedarfsgemeinschaft Zugehörigen
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 14.03.2011
- Aktenzeichen
- S 45 AS 2355/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 16135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2011:0314.S45AS2355.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 5 SGB II
- § 8 Abs. 1 SGB II
- § 20 Abs. 3 SGB II
- § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Tenor:
- 1.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2009 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 52,- EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 16. Mai 2010 in Höhe von monatlich 55,- EUR zu erbringen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu erstatten.
- 4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Die 1981 geborene Klägerin zu 1) absolviert seit dem 26. September 2007 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin bei der LSN G. gGmbH, die voraussichtlich im September 2011 abgeschlossen sein wird. Dafür zahlt sie ein monatliches Schulgeld in Höhe von 290,- EUR.
Die am 1. April 2009 geborene Klägerin zu 2) ist die Tochter der Klägerin zu 1) und ihres Lebensgefährten.
Für die von den Klägerinnen und bis zum 16. Mai 2010 auch von dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1) bewohnte Wohnung haben diese monatlich 341,85 EUR zuzüglich eines Heizkostenabschlags in Höhe von monatlich 49,- EUR aufzuwenden.
Die Klägerin zu 1) erhält für die Klägerin zu 2) monatlich Kindergeld in Höhe von 164,- EUR. Der Lebensgefährte der Klägerin ist Student. Er erzielt ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 397,50 EUR (brutto und netto) und erhält von seinen Eltern Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,- EUR. Die Klägerin zu 1) erhält weiterhin Elterngeld in Höhe von monatlich 300,- EUR.
Am 20. Mai 2009 beantragte die Klägerin zu 1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Beklagten. Dieser lehnte eine Bewilligung mit Bescheid vom 2. September 2009 ab, da die Klägerin zu 1) eine dem Grunde nach demBundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung absolviere und daher die Inanspruchnahme von (BAföG)SGB II-Leistungen ausgeschlossen sei. Darauf, dass der Klägerin wegen eines vorangegangenen BWL-Studiums, das nicht zum Abschluss gebracht worden ist, keine BAföG-Leistungen zustehen, komme es für die Bewilligung von SGB II-Leistungen nicht an.
Dagegen haben die Kläger am 14. September 2009 Widerspruch eingelegt und auf ihre aktuelle wirtschaftliche Notlage verwiesen. Den Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 als unbegründet zurückgewiesen und dabei im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid verwiesen. Darüber hinaus liege aber auch ein besonderer Härtefall nicht vor, der ausnahmsweise eine darlehensweise Leistungsbewilligung ermögliche.
Die Kläger haben am 19. November 2009 Klage erhoben und am 1. Dezember 2009 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat das Sozialgericht der Klägerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung monatliches Sozialgeld in Höhe von 54,- EUR zugesprochen (S 45 AS 2451/09 ER).
Zur Begründung ihrer Klage verweisen die Klägerinnen auf ihre Notlage. Daher hätten ihnen Leistungen zumindest darlehensweise angeboten werden müssen.
Zum 17. Mai 2010 ist der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Auf den daraufhin gestellten Antrag hat der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 129,- EUR (Mehrbedarf für Alleinerziehung) und der Klägerin zu 2) Leistungen in Höhe von 160,83 EUR (Kosten der Unterkunft) monatlich für die Zeit ab dem 17. Mai 2010 bewilligt.
Die Klägerinnen beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Bescheid des Beklagten vom 2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis zum 16. Mai 2010 einschließlich in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin zu 1) grundsätzlich von den Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei. Damit fehle es dann zugleich auch an einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der es ermögliche, der Klägerin zu 2) Sozialgeld zu bewilligen. Die Klägerin zu 2) sei daher dem Leistungssystem der Grundsicherung nach demSozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) zuzuordnen. Der Beklagte sei insofern nicht der richtige Leistungserbringer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist für die Klägerin zu 2) in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1.
Die Klage ist als kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Der streitgegenständliche Zeitraum ist durch den Auszug des Lebensgefährten der Klägerin zu 1) zum 17. Mai 2010 und die aus diesem Grunde erfolgte Neubescheidung seitens des Beklagten mit Bescheid vom 14. Juni 2010 begrenzt. Streitgegenständlich ist damit allein die Zeit vom 20. Mai 2009 bis zum 16. Mai 2010 einschließlich.
2.
Die Klage ist in dem tenorierten Umfange begründet.
Die Klägerin zu 2) hat für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis zum 16. Mai 2010 einschließlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in dem austenorierten Umfang. Demgegenüber ist die Klägerin zu 1) von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
a)
Der Leistungsausschluss für die Klägerin zu 1) ergibt sich dabei aus § 7 Absatz 5 SGB II.
(1)
Nach § 7 Abs. 5 SGB II ist von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer eine Ausbildung absolviert, die dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist. Ob tatsächlich eine Förderung erbracht wird, ist für den Leistungsausschluss unerheblich. Die Klägerin zu 1) absolvierte seit dem 26. September 2007 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin bei der LSM G. GmbH, die voraussichtlich erst im September 2011 abgeschlossen sein wird. Dabei handelt es sich um eine Berufsfachschulklasse im des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, für die grundsätzlich Ausbildungsförderung geleistet wird. Da diese Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist die Klägerin zu 1) grundsätzlich von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
(2)
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist seinerseits auch nicht nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf solche Personen, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Nach § 12 Abs. 1 BAföG wird der monatliche Bedarf eines Berechtigten bemessen, wenn dieser bei seinen Eltern wohnt. Diese Vorraussetzung liegt jedoch in der Person der Klägerin zu 1), die nachweislich eine eigene Wohnung für sich und die Klägerin zu 2) bewohnt, nicht vor.
Damit bleibt es für die Klägerin zu 1) beim Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II.
(3)
Überdies liegen in der Person der Klägerin zu 1) die Vorraussetzungen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II, der eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht, nicht vor. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift ist die Norm eng auszulegen, da anderenfalls durch die SGB II-Leistungen eine sekundäre Ausbildungsförderung herbeigeführt würde. Daher liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein besonderer Härtefall vor, wenn begründeter Anlass besteht, das bei Nichtgewährung der Leistung eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung abgebrochen bzw. nicht beendet wird und das Risiko zur zukünftiger Erwerbslosigkeit eintreten wird (vgl. Brühl/Schoch, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rdnr. 121). Bereits bei der erstmaligen Antragstellung am 20. Mai 2009 bestand jedoch keine besondere Abschlussnähe der aufgenommen Ausbildung, vielmehr hatte die Klägerin zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Hälfte der Physiotherapeutenausbildung absolviert. Diese hatte sie am 26. September 2007 aufgenommen. Die Ausbildung sollte im September 2011 beendet sein. Damit kommt es auf die weiteren Vorraussetzungen, unter denen eine besondere Härte angenommen werden kann, nicht mehr an.
Die Klägerin zu 1) ist damit nach § 7 Absatz 5 SGB II grundsätzlich von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, zumal ihr etwaiger Mehrbedarfsleistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zustehen.
b)
Demgegenüber hat die Klägerin zu 2) einen Anspruch auf Leistungen in der austenorierten Höhe.
(1)
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin zu 2) nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der klägerischen Bedarfsgemeinschaft fehlt und die Klägerin zu 2) daher dem Leistungssystem der Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige nach dem SGB XII zuzuordnen ist. Denn die Klägerin zu 1) ist grundsätzlich erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Überdies schließt nach Auffassung der Kammer § 7 Abs. 5 SGB II allein den individuellen Anspruch des Auszubildenden aus, ohne die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft zu berühren. Wenn demgegenüber der Beklagte vorträgt, es fehle in der Bedarfsgemeinschaft an einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, so dass auch der Anspruch der Klägerin zu 2) dem Recht der Grundsicherung nach dem SGB XII zuzuordnen sei, so muss diese Auffassung auf Bedenken stoßen, da die Bedarfsgemeinschaft insgesamt dem Leistungssystem desSGB II zugeordnet wird, wenn für den in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Auszubildenden Mehrbedarfsleistungen gleich welcher Art erbracht werden. Der Wechsel des Sozialleistungssystems lässt sich für diese Fall nicht erklären.
(2)
Dies vorausgeschickt, ergibt sich für die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 52,- EUR. Denn die klägerische Bedarfsgemeinschaft bestand zu diesem Zeitpunkt aus der Klägerin zu 1), ihrem Lebensgefährten und der Klägerin zu 2). Der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) war aber ebenfalls als Student nach § 7 Absatz 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen.
(a)
Für die Klägerin zu 1) und ihrem Lebensgefährten ergab sich ein fiktiver monatlicher Bedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von jeweils 316,- EUR. Für die Klägerin zu 2) ergibt sich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 210,- EUR. Hinzu kommt ein Unterkunftsbedarf von insgesamt 390,85 EUR (341,85 EUR zuzüglich 49,- EUR Heizkostenabschlag). Dieser ist, jeweils unter Berücksichtigung des Abzuges für die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 5,70 EUR für die Klägerin und ihren Lebensgefährten sowie von 3,80 EUR für die Klägerin zu 2), kopfanteilig aufzuteilen. Daraus ergibt sich für die Klägerin zu 1) und ihren Lebensgefährten ein fiktiver monatlicher Bedarf von 440,58 EUR sowie für die Klägerin zu 2) ein monatlicher Bedarf von 363,48 EUR.
(b)
Anzurechnen sind das Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Klägerin in Höhe von 397,50 EUR, aus dem sich unter Berücksichtigung der Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II ein anrechenbares Einkommen von 238,- EUR ergibt. Ferner ist das Unterhaltseinkommen des Lebensgefährten der Klägerin in Höhe von 500,- EUR anzurechnen sowie das Kindergeld für die Klägerin zu 2) in Höhe von 164,- EUR.
Demgegenüber besteht keine Möglichkeit, das von der Klägerin zu 1) zu zahlende Schulgeld in Höhe von 290,- EUR monatlich von den vorhandenen Einkünften abzusetzen. Denn in der Person der Klägerin fehlt es an einem Einkommen, von dem dieser Betrag abzusetzen wäre. Aber auch eine Absetzung vom Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der individuellen Leistungsansprüche des SGB II findet eine solche gegenseitige Anrechnung der Absetzungsbeträge nicht statt.
(c)
Dem fiktiven Gesamtbedarf von 1.217,65 EUR steht damit ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 902,- EUR zur Verfügung, das ohne Berücksichtigung des Kindergeldes unter die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. Demgemäß entfallen fiktiv auf die Klägerin zu 1) und ihren Lebensgefährten 41,82%, das sind 308,60 EUR jeweils, während auf die Klägerin zu 2) 16,37 EUR, das sind 120,81 EUR entfallen. Berücksichtigt man bei diesem Betrag weiterhin das Kindergeld in Höhe von 164,- EUR, ergibt sich ein für die Klägerin zu 2) anzurechnendes Einkommen (nach Einkommensverteilung) in Höhe von 248,81 EUR, so dass ein unbedeckter Bedarf von 51,67 EUR gerundet 52,- EUR verbleibt.
(d)
Unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2009 angepassten Regelsätze ergibt sich für die Klägerin zu 2) für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 ein Bedarf von nunmehr 55,- EUR monatlich.
Dem entsprechen die ausgeurteilten Beträge.
Die Kostenentscheidung folgt auch § 193 SGG.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, insbesondere im Hinblick auf den Verbleib der Klägerin zu 2) im Sozialleistungssystem des SGB II, zugelassen.