Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.02.2002, Az.: 6 A 519/00
Betrieb; Betriebsleitung; Betriebsspaltung; Bewilligungsbescheid; Bezugsgröße; Eheleute; Erzeuger; Extensivierungsprogramm; Neugründung; selbständige Betriebsführung; steuerliche Betrachtung; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 18.02.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 519/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 MOG
- § 10 Abs 2 MOG
- § 10 Abs 3 MOG
- Art 4 Abs 2 EWGV 4115/88
- Art 8 EWGV 4115/88
- Art 11 Abs 1 EWGV 4115/88
- Art 16 Abs 3 EWGV 4115/88
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1.) Zur organisatorischen und arbeitswirtschaftlichen Trennung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben, die jeweils von Ehepartnern geführt werden.
2.) Ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb abgetrennter neu gegründeter Betrieb, der im Bezugszeitraum noch nicht existierte, ist bei Umstellung auf ökologischen Landbau nach dem Extensivierungsprogramm (Rd. Erl. d. ML vom 5. September 1991, Nds. MBl. 1991, S. 1234 ff.) nicht förderungsfähig.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer ihr gewährten Extensivierungsbeihilfe.
Vom 01. Mai 1991 bis 30. November 1996 bewirtschaftete die Klägerin Dauergrünland und hielt Rinder. Die Grünlandflächen pachtete sie mit Wirkung zum 01. Mai 1991 von verschiedenen Verpächtern. Von ihrem Ehemann, mit dem sie zugleich in GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, pachtete die Klägerin ebenfalls zum 1. Mai 1991 eine Grünlandfläche von 4,5 ha sowie die Betriebsgebäude (Maschinenhalle und Jungviehstall).
Bei dem Beklagten beantragte sie am 03. September 1991 eine Extensivierungsbeihilfe. Die Klägerin wählte die Maßnahme Nr. 3 - Betriebsumstellung auf ökologischen Landbau - für 41,99 ha Grünland. Mit der Beantragung der Extensivierungsbeihilfe verpflichtete sich die Klägerin insbesondere, die gewählte Maßnahme in dem beantragten Umfang für fünf Jahre einzuhalten, kein Grünland in Ackerland umzuwandeln und die nicht zur Extensivierung vorgesehenen Flächen weder selbst noch durch Dritte zur Steigerung der Produktion, die über das übliche Maß des technischen und biologisch-technischen Fortschritts hinausgeht, zu nutzen und den Nachweis der Umstellung innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung anzuzeigen.
Sie erklärte u.a., dass ihr die Bedingungen des Extensivierungsprogramms sowie die allgemeinen Förderbestimmungen bekannt seien und dass sie die zur Extensivierung angemeldeten Produktionszweige bislang mit mindestens derselben Intensität wie im Bezugszeitraum betreibe.
Mit Bescheid vom 03. September 1991 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Jahre 1992 bis 1996 eine Extensivierungsbeihilfe von jährlich 15.116,40 DM für 41,99 ha Grünland.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 1992 gebeten worden war, den Nachweis der Umstellung des Betriebes zu führen, erklärte die Klägerin unter dem 26. Mai 1992, dass sie sich nicht einem in Arbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau zusammengeschlossenen Verband angeschlossen habe, aber baldmöglichst die zum Nachweis erforderlichen Buchführungsunterlagen vorlegen wolle.
Dazu legte sie eine Einkaufsabrechnung für Kalkammonsalpeter vom 01. Juli 1991 vor.
In den Jahren 1992 - 1994 wurde die Extensivierungsbeihilfe jeweils in Höhe von 15.116,40 DM an die Klägerin ausgezahlt.
Am 10. März 1993 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Vor - Ort - Kontrolle durch. Dabei wurde ausweislich des von der Klägerin unterschriebenen Überprüfungsprotokolls u. a. festgestellt, dass die extensivierten Grünlandflächen teilweise mit Gülle (ca. 20 m³) gedüngt worden waren und dass der Viehbestand im Wirtschaftsjahr nach der Bewilligung die Grenze von 2 GVE pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche überschreitet.
Unter Vorlage einer Entschädigungsvereinbarung zwischen ihr und der Stadt B. vom 8. März 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Pachtverhältnis mit der Stadt B. über die Pacht von 9,3750 ha Grünland aufgelöst sei. Nach Rückgabe wurden die Flächen als Ausgleichsflächen für die Erweiterung des Containerterminals genutzt.
Unter dem 30. Dezember 1994 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Stallmist und getrockneter Geflügelmist ausschließlich aus Betrieben mit extensiver Tierhaltung stammen dürfe. Ohne Genehmigung des Beklagten dürfe ab 1995 jeglicher Wirtschaftsdünger von fremden Betrieben nicht mehr eingesetzt werden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 1995 widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 03. September 1991, soweit der Klägerin für 9,37 ha Grünland eine Zuwendung in Höhe von 3.373,20 DM für die Jahre 1994 bis 1996 bewilligt wurde, und forderte die zu viel gezahlte Beihilfe für 1994 in Höhe von 3.373,20 DM zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin hinsichtlich der abgegebenen Flächen, ihre Verpflichtung, die Flächen selbst zu bewirtschaften, nicht erfüllt habe. Da die Abgabe der Flächen im öffentlichen Interesse liege und die zukünftige Nutzung der Flächen nicht im Widerspruch zu den Extensivierungsrichtlinien stehe, könne von einem vollständigen Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Beträge abgesehen werden.
Unter dem 26. Juli 1995 wurden 11.707,97 DM an die Klägerin ausbezahlt.
Am 20. März 1996 fand eine erneute Vor- Ort - Kontrolle statt. In dem Überprüfungsprotokoll finden sich u. a. folgende Ausführungen:
"Zur Zeit wird Grassilage vom Betrieb H. Otto H. verfüttert. In diese Silagemiete sind jedoch 80 m³ Grassilage (ca. 5 ha) vom Betrieb E. H. mit reingefahren worden. E. H. hat zur Zeit keine eigenen Futtermittel (nur Stroh). Ochsen erhalten laut H. kein Kraftfutter.
Im Winter 92/93 hatte Frau H. fünf Stallbuchten (40 Stallplätze) von dem Jungviehstall von H. O. H. gepachtet (siehe Kopie in Akte H. O. H.). Die Güllekeller in diesen Ställen sind nicht buchtweise abgetrennt."
Weiter vermerkte der Mitarbeiter des Beklagten außerhalb des Prüfprotokolls , dass das Prüfprotokoll nach Angaben des Ehemanns der Klägerin ausgefüllt worden sei. Nach der Unterschrift sei der Stall der Klägerin nochmals besichtigt worden. Auf Spaltenböden seien 50 Ochsen gehalten worden. Die Güllegrube, die nach Angaben des Ehemanns der Klägerin ca. 450 m³ Lagerraum biete, sei zu ca. 50 % gefüllt gewesen.
Die Grünlandflächen der Klägerin seien besichtigt worden. Dabei habe man festgestellt, dass sie frisch mit Gülle gedüngt worden seien. Es müssten mindestens 450 m³ (30 ha x 15 m³/ha) ausgebracht worden sein. Damit hätte die Güllegrube der Klägerin leer sein müssen. Die Gülleentnahmestelle sei sauber gewesen und habe eine kürzliche Entnahme nicht erkennen lassen. Es sei somit anzunehmen, dass sämtliche Gülle, die auf den Flächen der Klägerin ausgebracht worden sei, vom Betrieb ihres Ehemannes stamme.
Ferner habe man im Stall eine Schrotkarre mit konventionellem Kraftfutter vorgefunden. Während auf dem Boden neben der Karre Kraftfutter verstreut gewesen sei, habe sich in den Futtertrögen kein Kraftfutter befunden.
Der Ehemann der Klägerin habe ausgeführt, dass die Grassilage im Betrieb seiner Frau vor zwei Tagen ausgegangen sei. Die Silageplatte der Klägerin habe jedoch keine Futterreste mehr erkennen lassen. Zumindest zum Zeitpunkt der Überprüfung hätten die Ochsen der Klägerin zu 100 % konventionelles Futter erhalten.
Unter dem 30. Juli 1996 erhielt die Kläger die Extensivierungsbeihilfe für 1995/1996 in Höhe von 11.743,20 DM ausgezahlt.
Im Rahmen des von der Klägerin beantragten Programms Sonderprämie für männliche Rinder wurde der Betrieb der Klägerin am 26. September 1996 erneut überprüft.
Mit Anhörungsschreiben vom 13. Februar 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass man aufgrund der Feststellungen vor Ort eine arbeitswirtschaftliche und organisatorische Trennung ihres Betriebes und des Betriebes der GbR, die die Klägerin mit ihrem Ehemann bildete, nicht habe feststellen können. Eine ökologische Bewirtschaftung ihres Betriebes im Sinne der Richtlinien des Extensivierungsprogramms sei damit unmöglich. Es werde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung der Extensivierungsbeihilfen und zu der beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 65.462,40 DM Stellung zu nehmen.
Unter dem 11. März 1997 antwortete die Klägerin daraufhin im Wesentlichen, dass die Kontrolle am 10. März 1993 keine Beanstandungen ergeben habe. Das Finanzamt habe die Trennung der Betriebe im Rahmen einer Außenprüfung ebenfalls bestätigt.
Das letzte Futter für die Ochsen sei zwei Tage vor der Kontrolle von der Silageplatte gefahren und in den Stall gebracht worden, wo es für zwei bis drei Tage noch ausgereicht habe. Danach seien die Ochsen der Klägerin mit betriebseigenem Heu (500- 600 Ballen) des klägerischen Betriebes gefüttert worden, das auf der Hofstelle von Herrn S. - E. gelagert worden sei, was dieser bestätigt habe.
Die 80 m³ Grassilage seien von der Klägerin 1995 an die GbR verkauft und deshalb in die Silagemiete dieses Betriebes überführt worden, da geplant gewesen sei, beide Betriebe mit Wirkung zum 01. Dezember 1996 zu vereinen. Von der Silagemiete der GbR seien Tiere der Klägerin nicht gefüttert worden.
Die Schrotkarre habe sich in dem Gebäudeteil befunden, der als Maschinenhalle für den Betrieb der GbR genutzt worden sei. Dort befinde sich das Kraftfuttersilo mit dem Ausgleichsfutter für die Kühe.
Die Grünlandflächen der Klägerin seien 10 bis 11 Tage vor der Vor - Ort - Kontrolle mit betriebseigener Gülle aus dem Güllekeller des Betriebs der Klägerin in einer Menge von ca. 10 m³ pro ha gedüngt worden.
Die Feststellung, dass 1996 die Silage von den Flächen des klägerischen Betriebes, und zwar der erste Schnitt 1996, nicht auf der dem klägerischen Betrieb zugeordneten Silageplatte abgelagert worden sei, sondern auf dem Lagerplatz der GbR, sei richtig, stehe aber in keiner Weise im Widerspruch zur arbeitswirtschaftlichen und organisatorischen Trennung beider Betriebe, denn das im Sommer 1996 erzeugte Winterfutter sei mit Blick auf die zum 01. Dezember 1996 beabsichtigte Zusammenführung der Betriebe an die GbR verkauft worden.
Ein Verstoß gegen die Auflagen aus dem Extensivierungsprogramm sei weder erfolgt noch von dem Beklagten nachgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 18. März 1997 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 03. September 1991 auf und forderte die gewährte Beihilfe von insgesamt 65.462,40 DM zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen vor Ort zu dem Ergebnis führen, dass sich eine organisatorische und arbeitswirtschaftliche Trennung der Betriebe nicht feststellen lasse. Der Betrieb der Klägerin und der konventionell bewirtschaftete Betrieb der GbR seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.
Die gemeinsame Lagerung und Ausbringung der Gülle weise zusätzlich auf eine nicht durchgeführte organisatorische und wirtschaftliche Trennung der Betriebe hin.
Eine ökologische Bewirtschaftung des Betriebsteils der Klägerin im Sinne der Richtlinien des Extensivierungsprogramms sei somit nicht erfolgt.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 01. April 1997, den sie unter Vertiefung ihres Vorbringens dahingehend ergänzte, dass die von dem Beklagten im Einzelnen aufgeführten Indizien gegen eine Trennung beider Betriebe nicht stichhaltig seien. Ihre Tiere seien zu keinem Zeitpunkt mit konventionellem Futter versorgt worden. Am 09. April 1996 habe die Klägerin ihren Viehbestand an die Hansa Vieh + Fleischvermarktung GmbH Co KG veräußert, die die Tiere an Herrn H. weiter verkauft habe. Von diesem habe die Klägerin die Tiere zurückgekauft, als eine Winterfütterung nicht mehr nötig gewesen sei. Der Verkauf und der spätere Rückkauf des Viehbestandes, mit dem beabsichtigt gewesen sei, einen eingetretenen Engpass beim ökologisch erzeugten Winterfutter und einen erst spät möglichen Weideaustrieb auszugleichen, stehe nicht im Widerspruch zu den Bedingungen des Extensivierungsprogramms.
Die nicht getrennte Lagerung von Gülle sei dem Beklagten seit der ersten Kontrolle bekannt gewesen. Insoweit stehe § 48 Abs. 4 VwVfG einer Rücknahme entgegen. Im Übrigen werde die Auffassung des Beklagten, dass eine Vermischung der Gülle vom ökologischen Betrieb der Klägerin mit der Gülle des GbR-Betriebes unzulässig sei, nicht geteilt. Das Extensivierungsprogramm 1991 verbiete nicht die Aufbringung von Gülle aus nicht ökologischen Betrieben.
Die Flächenausstattung des klägerischen Betriebes sei ausreichend gewesen, um den eigenen Viehbetsand zu versorgen. Die Flächenausstattung des GbR - Betriebes habe einen Futterüberschuss nicht erwarten lassen.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Extensivierungsprogramms 1991 könnte der Klägerin nicht nachgewiesen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2000 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die örtlichen Überprüfungen am 10. März 1993, 20. März 1996 und 26. September 1996 eindeutige Hinweise darauf ergeben hätten, dass eine ordnungsgemäße arbeitswirtschaftliche und organisatorische Trennung zwischen der GbR und dem klägerischen Betrieb nicht stattgefunden habe. Hierdurch sei es im Rahmen des Extensivierungsprogramms zu schweren Unregelmäßigkeiten in der Form gekommen, dass durch die nicht vorhandene Trennung eine ökologische Bewirtschaftung durch die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht habe erreicht werden können. Durch die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Trennung beider Betriebe sei es u. a. dazu gekommen, dass die Tiere der Klägerin mit konventionell erzeugtem Futter versorgt und die ökologisch bewirtschafteten Flächen mit konventionell erzeugter Gülle der GbR gedüngt worden seien.
Die Klägerin habe eindeutig gegen die Auflagen der Extensivierungs-Richtlinien verstoßen. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, die Einhaltung der Bedingungen des Extensivierungsprogramms sowie die getrennte Bewirtschaftung der beiden Betriebe nachzuweisen.
Gegen diesen am 09. März 2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit einem am 24. März 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren vertieft und dahingehend ergänzt, dass die Zusammenhänge nur durch eine Ortsbesichtigung geklärt werden könnten, bei der die Klägerin und ihr Ehemann vor Ort zu den Beanstandungen des Beklagten Stellung nehmen könnten.
Sollte es überhaupt Unregelmäßigkeiten gegeben haben, die als im fünften Jahr der Extensivierung festgestellt anzusehen wären, so könnten diese allein noch keine "schwere Unregelmäßigkeiten" darstellen, da sich in den Vorjahren keinerlei Beanstandungen hätten ausmachen lassen. Aus diesem Grunde scheide eine vollständige Rückforderung aller Beihilfen für den gesamten Förderungszeitraum aus. Es müsse aber festgehalten werden, dass die Klägerin keine Unregelmäßigkeiten eingeräumt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. März 1997 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 07. März 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die im Zusammenhang mit den Kontrollen vom 20. März 1996 und 26. September 1996 festgestellten Unregelmäßigkeiten als schwerwiegend eingestuft werden müssten. Es werde bestritten, dass alle festgestellten Unregelmäßigkeiten erst im 5. Jahr der Extensivierung aufgetreten seien.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu dem Verfahren 6 A 517/00 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 03. September 1991 (i. d. F. vom 22. März 1995) richtet sich nach § 10 des Gesetzes über die Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) mit späteren Änderungen -.
Bei der der Klägerin gewährten Extensivierungsbeihilfe für die Betriebsumstellung auf ökologischen Landbau handelt es sich um eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. November 1997 - 9 A 6053/95 - AgrarR 1998, 96, 97).
Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides auf § 10 Abs. 1 S. 1 MOG zu stützen, denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Extensivierungsbeihilfe für den klägerischen Betrieb lagen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides folgt im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin ihren Betrieb als Neugründung und Abspaltung aus dem Betrieb ihres Ehemannes erst zum 01. Mai 1991 aufgenommen hat.
Zwar sehen die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungs-Programm) (RdErl. d. ML vom 05. September 1991, Nds. MBl. 1991, S. 1234 ff.) unter Ziffer 4.1 lediglich vor, dass eine Unternehmerin den Betrieb vor Antragstellung mindestens einen Monat und für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet haben muss, um in den Genuss der Extensivierungsbeihilfe zu kommen, aber unter Ziffer 2. der Richtlinien ist ferner ausgeführt, dass Gegenstand der Förderung die Extensivierung der Erzeugung durch Verringerung der während des Bezugszeitraumes ermittelten durchschnittlichen Jahreserzeugung um mindestens 20 v. H. für die Dauer von mindestens fünf Jahren ist. Der Bezugszeitraum umfasst nach Ziffer 2.3 jeweils die letzten drei Wirtschaftsjahre vor Antragstellung.
Auch Art. 4 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 4115/88 bestimmt, dass der von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Bezugszeitraum die Feststellung der normalen Jahreserzeugung als zuverlässige Grundlage für die Berechnung der Produktionssenkung und gegebenenfalls die Überprüfung der Auswirkungen der Umstellung auf weniger intensive Produktionsweisen ermöglichen muss.
Darin kommt mittelbar zum Ausdruck, dass der Betrieb, der auf eine extensive Erzeugung umstellt, als Betrieb bereits drei Jahre vor Antragstellung existiert haben muss. Neue Betriebe, die aus Betriebsspaltungen hervorgehen und eine Jahreserzeugung im Bezugszeitraum nicht nachweisen können, weil sie zu dieser Zeit noch nicht existierten, sind demnach nicht förderungsfähig. Diese Einschränkung wird auch dem Zweck der Förderung gerecht, denn nach der VO (EWG) Nr. 4115/88 dient die Förderung in erster Linie der mengenmäßigen Senkung der intensiv gewonnenen Erzeugung.
Wenn aber wie im vorliegenden Fall ein Betrieb sich aufspaltet und der neue Betrieb wie hier ab dem 01. Mai 1991 mit neu gepachteten Grünlandflächen und Betriebsgebäude, die vom Ehemann der Klägerin angepachtet wurden, erst entsteht, wird der Förderungszweck gerade nicht erreicht, sondern zunächst ist eine Ausweitung der Produktion wenn auch mit extensiver Bewirtschaftung der Fall.
Ob die Klägerin trotz Neugründung eines Betriebes nicht zur Ausweitung der Produktion beigetragen hätte, falls unter den angepachteten Flächen ausschließlich Grünlandflächen gewesen wären, die etwa in den Vorjahren bewirtschaftet wurden und somit zur Erzeugung beitrugen, kann dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr gepachteten Flächen ausnahmslos im Bezugszeitraum in der Bewirtschaftung waren.
Aber selbst wenn ihr der Nachweis gelungen wäre, kann bei einer solchen Betriebsspaltung der neu gegründete Betrieb nicht förderungsfähig sein, weil es an einem Bezugszeitraum fehlt, der überhaupt erst die Überprüfung der Verringerung der Produktion ermöglicht.
Die Betriebsspaltung, die bei dem neu gegründeten abgespalteten Betrieb regelmäßig mit einer Ausweitung der Grünlandflächen verbunden ist, kann nicht dazu führen, dass auf diese Weise sowohl die Extensivierungsbeihilfe für die quantitative Methode (Abschaffung des Bullenbestandes) als auch für die produktionstechnische Methode (Wechsel der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes) zu bewilligen ist, denn nach den Förderungsrichtlinien (Ziffer 2.4.1) kann ein Betrieb die Extensivierungsbeihilfe nur für die quantitative Methode oder für die produktionstechnische Methode bekommen. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass es durch eine Betriebsspaltung, bei der der abgespaltete Betrieb neu Flächen übernimmt, letztlich zu einer Doppelförderung kommt, die jedenfalls bei dem neu gegründeten Betrieb nicht zu einer Verringerung der Jahreserzeugung führt, weil für den Bezugszeitraum noch gar keine Bezugsgröße vorlag.
Aber selbst wenn man dieser Beurteilung nicht folgt und aus bestehenden Betrieben abgespaltene Neugründungen für förderungsfähig hält, verhilft dies der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg, denn die Aufhebung des Bewilligungsbescheides stützt sich bei dieser Annahme zu Recht auf einen Widerruf des Bewilligungsbescheides gemäß § 10 Abs. 2 MOG.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. Für die hier streitige Extensivierungsbeihilfe legt die VO (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 durch Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung in der durch die VO (EWG) Nr. 838/93 der Kommission vom 6. April 1993 geänderten Fassung (im Folgenden: VO Nr. 4115/88) fest, welche Kontrollen die Mitgliedstaaten durchzuführen und welche Maßnahmen sie zu ergreifen haben, um die Nichteinhaltung der vom Empfänger eingehaltenen Verpflichtungen zu ahnden (vgl. dazu Art. 16 der genannten Verordnung).
Die VO Nr. 4115/88 wurde auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93 S. 1) in der durch die VO (EWG) Nr. 1037/88 des Rates vom 29. März 1988 (ABl. L 108, S. 1) geänderten Fassung erlassen, die Änderungsverordnung Nr. 838/93 auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (vgl. Art. 3 Abs. 6). Nach Art. 3 VO Nr. 4115/88 setzt die Gewährung einer Beihilfe für die Extensivierung voraus, dass sich der Erzeuger verpflichtet, die Produktion effektiv zu senken. Nach Art. 4 VO erfolgt diese Produktionssenkung durch den Erzeuger nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten; diese können zwei Methoden vorsehen, eine "quantitative Methode" auf der Grundlage der tatsächlichen mengenmäßigen Verringerung gemäß Art. 6 der VO und eine "produktionstechnische Methode" auf der Grundlage der Einführung weniger intensiver Produktionsweisen gemäß Art. 8 der VO (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - RS C 414/98 - AgrarR 2000, 293). Bei Anwendung dieser Methode verpflichtet sich der Erzeuger gemäß Art. 8 VO Nr. 4115/88 zu einer entsprechenden Umstellung seiner Betriebsweise. Diese kann insbesondere durch Anwendung angemessener Wirtschaftsweisen bzw. Wahl geeigneter Sorten sowie durch geringeren Einsatz von Produktionsmitteln erfolgen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission im Voraus nachweisen, dass die Einführung der Produktionsweisen in deren Anwendungsbereich normalerweise zu einer Produktionssenkung von mindestens 20 % führt. Die Regelung dient in erster Linie der mengenmäßigen Senkung der intensiv gewonnenen Erzeugung (vgl. die 5. Begründungserwägung zur VO Nr. 4115/88).
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4115/88 wird die Beihilfe einem Betrieb, der die Extensivierungsmaßnahmen durchführt, nur gewährt, wenn der Erzeuger diesen zum Zeitpunkt und für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet. Im Fall der Klägerin bestand weiter die Verpflichtung, bei der von ihr gewählten produktionstechnischen Methode eine weniger intensive Produktionsweise von Überschusserzeugnissen durch Wechsel der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes für die Dauer des Verpflichtungszeitraums anzuwenden (vgl. Ziffer 4.2.3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungs-Programm).
Aufgrund der am 20. März 1996 im Rahmen der Vor - Ort - Kontrolle festgestellten Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgrund der wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung mit dem Betrieb der GbR nicht mehr als Erzeugerin selbständig einen Betrieb bewirtschaftete.
Nach dem Sinn und Zweck des Förderprogramms kann die Eigenschaft als "Erzeuger" nur Personen zukommen, die die Landwirtschaft zum Zwecke des Haupt - oder Nebenerwerbs eigenverantwortlich und selbständig auf eigene Rechnung mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben (vgl. VG Stade, Urteil vom 13. April 2000 - 6 A 2119/98 -, Nds. OVG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 - .
Dabei ist der landwirtschaftliche Betrieb durch eine einheitliche Betriebsführung gekennzeichnet. Er grenzt sich zu anderen Betrieben als technisch-wirtschaftliche Einheit ab (vgl. Anhang I der VO (EWG) Nr. 83/461/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe). Als Betriebsleiter ist diejenige Person zu qualifizieren, die die laufende und tägliche Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wahrnimmt. Der Betriebsleiter ist meistens - aber nicht immer - mit dem Betriebsinhaber identisch. Im letztgenannten Fall hat der Betriebsinhaber eine andere Person, z.B. einen Familienangehörigen, mit der Leitung des Betriebes beauftragt (vgl. VO (EWG) Nr. 83/461, Anhang I, B 02, I, II).
Es ist erforderlich, dass der Betriebsleiter an verantwortlicher Stelle die Geschicke des Betriebes leitet und bestimmt.
Nach den Feststellungen des Beklagten vor Ort am 20. März 1996, die der Widerspruchsbescheid im Einzelnen auflistet und auf den Bezug genommen wird, bestand zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle eine derart intensive Verflechtung zwischen dem Betrieb der Klägerin und dem GbR-Betrieb, dass eine hinreichend deutliche Abgrenzung als technisch - wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Betrieben nicht vorgenommen werden kann.
Es fällt bereits auf, dass der Ehemann der Klägerin den Überprüfungsbogen, der die Kontrolle des klägerischen Betriebes dokumentiert, unterschrieben hat und nicht die Klägerin.
Ferner wurde bei der Kontrolle laut Überprüfungsprotokoll festgestellt, dass der Viehbestand des klägerischen Betriebes mit Grassilage aus dem GbR-Betrieb gefüttert wurde. Die vom Ehemann der Klägerin dazu abgegebenen Erklärungsversuche überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass er das Überprüfungsprotokoll unterschrieben hat, in dem aufgeführt ist, dass Grassilage von dem GbR-Betrieb an den Viehbestand der Klägerin verfüttert wird und 80 m³ der klägerischen Silage in die Silagemiete der GbR reingefahren worden sind, sind die nachträglichen Erklärungsversuche der Klägerin nicht geeignet, diese Feststellung der Verfütterung von GbR-Grassilage an den klägerischen Viehbestand zu erklären. Zu Recht weist der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass es keinen Sinn ergibt, mit Rechnung vom 28. Oktober 1995 die Silage an die GbR zu verkaufen, wenn angeblich gerade zwei Tage vor der Kontrolle die eigene Silage aufgebraucht gewesen sein soll. Auch bleibt unerfindlich, weshalb der Ehemann der Klägerin nicht bereits bei der Kontrolle am 20. März 1996 darauf hingewiesen hat, dass die zur Fütterung vorgesehene Silage auf dem Futtertisch in dem klägerischen Viehbestand noch aus dem klägerischen Bestand stammt.
Weiter fällt auf, dass die Fütterung des klägerischen Viehbestandes aus Vorräten der Klägerin für die Zeit nach dem 20. März 1996 nicht plausibel ist. Nach der Erklärung des Herrn S.- E. wurden die im Sommer 1993 eingelagerten Heuballen Ende März 1996/Anfang April 1996 wieder abgeholt. Offen bleibt nach dieser Erklärung, welches Futter die Tiere der Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem 20. März 1996 und Ende März 1996 erhalten haben. Futter aus dem klägerischen Bestand war unstreitig nach dem 20/21. März 1996 nicht mehr vorhanden.
Auch die übrigen Erklärungsversuche der Klägerin sind nicht überzeugend und räumen die Zweifel an einer vollständigen organisatorischen und arbeitswirtschaftlichen Trennung des klägerischen Betriebs vom dem der GbR nicht aus.
Im einzelnen wird auf die Ausführungen der Bezirksregierung L. im Widerspruchsbescheid verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht.
Auffällig ist darüber hinaus, dass die Erklärung von Herrn E. vom 20. März 1996, dem Tag der Kontrolle, datiert, aber erst mit Schriftsatz vom 04. Juni 1997 vorgelegt wurde. Auch die Formulierung, dass man am Abend des 20. März 1996 ein Gespräch geführt habe, wobei das Schreiben vom 20. März 1996 datiert, erweckt bei lebensnaher Betrachtung den Eindruck, dass das Schreiben im Nachhinein gefertigt wurde.
Zudem ist auf den anlässlich der Kontrolle gefertigten Lichtbildern nicht erkennbar, dass das angrenzende Gelände einen Tag zuvor geharkt wurde.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frage der getrennten Betriebsführung von Betriebsprüfern des Finanzamtes bejaht worden sei, denn nach der Rspr. des Nds. OVG (Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 - AgrarR 2001, 92) ist die steuerrechtliche Bewertung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsform für das landwirtschaftliche Subventionsrecht unverbindlich, da im Steuerrecht über die Belastung des Betroffenen mit Abgaben entschieden wird. Im Steuerrecht darf der Steuerpflichtige mit angemessenen rechtlichen Gestaltungen sein wirtschaftliches Verhalten frei wählen (Kruse in Tipke/Kruse AO 10/1996 § 42 Rn. 14). Nur wenn die Wahl der rechtlichen Gestaltungen zum Zweck der Steuervermeidung gewählt wird, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstanden wäre (Kruse Rn. 20). Für diese Entscheidung über die steuerrechtliche Anerkennung von wirtschaftlichen Gestaltungen gelten mithin andere Maßstäbe als im landwirtschaftlichen Subventionsrecht.
Nach alledem hat die Klägerin zumindest 1996 ihren Verpflichtungen aus dem Extensivierungsprogramm, nämlich als Erzeugerin selbständig einen Betrieb zu führen und die Bewirtschaftung des gesamten Betriebes umzustellen, nicht eingehalten.
Von daher kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die nach Anlage 2 2 c) des Extensivierungs-Programms maßgebliche Grenze des gesamten Viehbesatzes von 2,0 GVE/ha eingehalten hat.
Der Bewilligungsbescheid ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz MOG grundsätzlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen; Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach dem weiteren Wortlaut dieser Norm nur, "soweit Regelungen im Sinne der § 1 Abs. 1 MOG nichts anderes zulassen".
Eine derartige Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG stellt nach der Rspr. (VGH München , Urteil vom 06. Oktober 1999 - 19 B 97.1 - RdL 1999, 155 ff.) die VO (EWG) Nr. 4115/88 vom 21. Dezember 1988 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 838/93 vom 06. April 1993 dar.
Bezüglich der Nichteinhaltung der vom Empfänger einzuhaltenden Verpflichtungen bestimmt Art. 16 der genannten Verordnung (i. d. F. der VO (EWG) Nr. 838/93) Folgendes:
"(1) Ergibt die Kontrolle hinsichtlich des Umfanges an Einheiten, definiert als Anbauflächen (ha), als Viehbestand (GVE), als Gewicht (t) oder als Volumen (m³), eine Differenz zwischen dem beantragten und festgestellten Umfang von mindestens 2 % und 0,2 Einheiten bis zu höchstens 10 % und 2 Einheiten, so wird die Beihilfe nach dem festgestellten Umfang, abzüglich der Differenz berechnet. Diese Verminderung betrifft auch bereits gewährte Beihilfen, es sei denn, der Begünstigte weist nach, dass der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist.
(2) Ergibt sich eine größere Differenz als die in Abs. 1 genannten Grenzwerte, so wird vorbehaltlich weitergehender Strafmaßnahmen für die gesamte Dauer der Extensivierungsverpflichtung keine Beihilfe gewährt. Beihilfen, die in zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, werden jedoch nicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte beweisen kann, dass der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist.
(3) In allen anderen Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen als denen, die von den Abs. 1 und 2 erfasst werden, verhängen die Mitgliedstaaten zumindest Geldstrafen, ausgenommen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderen dem Beihilfeempfänger nicht anzulastenden Ursachen. Bei schweren Unregelmäßigkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben, insbesondere allen Fällen betrügerischer Absicht des Beihilfeempfängers oder seines Rechtsnachfolgers, wird die Beihilfe für die gesamte Dauer der Extensivierungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen."
Der Beklagte wie auch die Bezirksregierung L. gehen im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Sanktionierung nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der genannten Verordnung vorzunehmen ist (mit der Folge einer Streichung der Beihilfe für die gesamte Dauer der Extensivierungsverpflichtung).
Art. 16 Abs. 3 regelt allerdings nur die Fälle von Pflichtverletzungen, die von den ersten beiden Absätzen nicht erfasst werden. Insoweit handelt es sich um einen Ergänzungstatbestand. Hiervon ist der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2000 - Rs C 414/98 - (AgrarR 2000, 293 f.) erkennbar ausgegangen. Dies entspricht auch der Auffassung des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen (vgl. Columbus, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 20. Januar 2000, AgrarR 2000, 294, 295).
Im vorliegenden Fall ist aber nicht erkennbar, dass die oben ausgeführten Pflichtverletzungen von Art. 16 Abs. 1 oder 2 der VO (EWG) Nr. 4115 erfasst werden. Mithin greift im vorliegenden Fall Art. 16 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 4115 ein. Nach dem Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren RS G 414/98 vor dem EuGH (Urteil vom 20. Januar 2000 - Agrarrecht 2000, 293 ff.) muss als wesentliches Merkmal für die Annahme einer schweren Unregelmäßigkeit neben dem Umstand, dass die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen als denen auftreten müssen, die von den Absätzen 1 und 2 des Art. 16 der VO (EWG) Nr. 4115/88 erfasst werden, grobe Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall kann nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden, denn die Klägerin war über die Voraussetzungen für die Gewährung von Extensivierungsbeihilfe und die einzuhaltenden Verpflichtungen ausreichend informiert. Offensichtlich hatte die Klägerin die Landwirtschaft allein zu dem Zweck aufgenommen, in den Genuss der Extensivierungsprämie zu gelangen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zahlreichen Pflichtverletzungen insbesondere im Zusammenhang mit der getrennten Betriebsführung beider Betriebe hat die Klägerin ihre im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie hat mithin grob fahrlässig gehandelt.
Auch das Rückforderungsverlangen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 3 MOG. Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen bzw. zurückgenommen worden ist. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt.
Die in den angefochtenen Bescheiden dem Grunde nach geltend gemachte Zinsforderung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage insoweit in Art. 16 a VO (EWG) Nr. 838/93 bzw. in § 14 MOG.