Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.02.2002, Az.: 6 A 1064/00
Beweislast; doppelte Vergabe; Kennzeichnung; Kürzung ; Ohrmarke; Prämie; Rindfleischerzeuger; Sanktion; Sonderprämie
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 18.02.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 1064/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 19a ViehVerkV
- Art 10 Abs 2 EWGV 3887/92
- Art 2 Abs 2 EGV 2988/95
- § 11 MOG
- § 4 Rind/SchafPrV
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger 1995.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in S.-W..
Am 7. April 1995 gab er bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer H. in B. die Beteiligungserklärung ab. Darin erklärte er, er beabsichtige, im Kalenderjahr 1995 die Sonderprämie für männliche Rinder für insgesamt 90 Tiere der ersten Altersklasse zu beantragen, und zwar voraussichtlich für 51 Tiere im ersten Quartal und für 39 Tiere im zweiten Quartal. Mit Formularantrag vom 5. April 1995, bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer H. in B. eingegangen am 12. April 1995, beantragte er die Sonderprämie für männliche Rinder (1995) für 50 Bullen der ersten Altersklasse. Mit Formularantrag vom 24. August 1995, bei der Kreisstelle eingegangen am 25. August 1995, beantragte er die Sonderprämie für männliche Rinder für weitere 40 Bullen der ersten Altersklasse.
Am 14. November 1995 fand eine Vor-Ort-Kontrolle bei dem Kläger statt. Hierbei wurde festgestellt, dass in dem Bestandsregister, in dem alle im Betrieb vorhandenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, mit allen erforderlichen Angaben einzutragen sind (insbesondere Ohrmarken, Geburtsdatum, Zugangsdatum), bei einem am 20. August 1995 geborenen Tier die Ohrmarke nicht eingetragen war. Auch war in das Bestandsverzeichnis der Abgang von zwei weiteren Tieren im Oktober 1995 nicht eingetragen worden.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 gewährte der Beklagte dem Kläger auf dessen Anträge vom 12. April 1995 und 25. August 1995 eine Vorschusszahlung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger 1995 in Höhe von insgesamt 15.099,30 DM. Hierbei entfielen 8.388,50 DM auf den Antrag vom 12. April 1995 und 6.710,80 DM auf den Prämienantrag vom 25. August 1995. Der Vorschussbetrag für alle Antragstiere wurde aufgrund der bei der örtlichen Überprüfung festgestellten Bestandsregisterfehler um 1,02 % gekürzt.
Der Beklagte stellte bei einem Ohrmarkenabgleich am 18. Januar 1996 fest, dass die Ohrmarkennummern 1280085 und 1140026 - Antragstiere zu 8 und 22 des Prämienantrages vom 12. April 1995 - sowohl von dem Kläger als auch von einem Antragsteller im Bezirk des Amtes für Agrarstruktur Oldenburg zur Sonderprämie beantragt worden waren und dass der Kläger für das Antragstier 13 des Prämienantrages vom 12. April 1995 - Geburtdatum: 7. Juli 1993; Zugangsdatum: 11. August 1993, Vermarktung/Schlachtung 31. Januar 1995 - und für das Antragstier 6 (355) des Prämienantrages vom 25. August 1995 - Geburtsdatum: 9. September 1993; Zugangsdatum: 5. Oktober 1993; Vermarktung/Schlachtung: 5. April 1995 - eine identische Ohrmarken-Nr. - 1280013 - angegeben hatte. Die seinen Prämienanträgen beigefügten Schlachtbescheinigungen und Verkaufsbelege wiesen für diese Antragstiere dieselben Ohrmarkennummern und Schlachtdaten wie von dem Kläger in seinen Prämienanträgen angegeben aus.
Am 13. Februar 1996 teilte der Kläger auf Anfrage des Beklagten mit: Das Bullenkalb mit der Viehverkehrsohrmarke 1280013 habe er am 11. August 1993 von der K. E. A. w.V. gekauft. Am 5. Oktober 1993 habe er von der K. E. A. w.V. ein Bullenkalb mit derselben Ohrmarke gekauft. Die beiden Kälber seien in Bayern auf unterschiedlichen Betrieben mit gleichen Ohrmarken gekennzeichnet worden. In seinem Bestandsverzeichnis seien die Kälber unter den laufenden Nrn. 318 und 355 geführt. Der Kläger legte Rechnungen (Ladelisten) der K. E. A. w.V. vom 10. August 1993 und vom 15. Oktober 1993, auf denen die Ohrmarken handschriftlich vermerkt wurden, vor, außerdem reichte er ein Schreiben der K. E. A. w.V. vom 8. Februar 1996 ein. Darin heißt es: Die beiden Kälber mit den Nrn. 95 und 80 und der Viehverkehrsohrmarke 1280013 für beide Kälber stimmten mit den Aufzeichnungen der K. E. A. w.V. überein. Die beiden Kälber seien in Bayern auf den Betrieben mit der gleichen Ohrmarke markiert worden.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1996 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Abschlusszahlung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger (1995) in Höhe von insgesamt 23.208,72 DM. Nach Abzug der Vorschusszahlung ergab sich ein weiterer Auszahlungsbetrag von 8.109,42 DM. Der Beklagte setzte die Tiere mit den Ohrmarkennummern 1280085 und 140026 des Antrages vom 12. April 1995 - das sind die Ohrmarkennummern, die auch ein Antragsteller im Bezirk des Amtes für Agrarstruktur O. zur Sonderprämie beantragt hatte - und das Antragstier aus dem Antrag des Klägers vom 25. August 1995 mit der Ohrmarkennummer 1280013, die mit derjenigen eines Antragstieres aus dem Antrag vom 12. April 1995 identisch war, ab. Weiterhin gewährte der Beklagte für das Tier mit der Ohrmarke 1406449 aus dem Antrag vom 25. August 1995 keine Sonderprämie, da es für die erste Altersklasse beantragt worden war, aber zum Zeitpunkt der Schlachtung bereits älter als 23 Monate war (Kürzungsgrund K 11). Der Beklagte kürzte die Prämien für die übrigen Antragstiere des Antrages vom 12. April 1995 um 4,17 % und für die übrigen Antragstiere des Antrages vom 25. August 1995 um 2,63 %. Der Beklagte nahm außerdem bei beiden Anträgen - wie schon in der Vorschusszahlung - eine Kürzung um 1,02 % wegen der Feststellungen in der Vor-Ort-Kontrolle vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Juli 1996 Widerspruch, soweit damit für einzelne Antragstiere die beantragten Prämien ganz oder teilweise versagt worden sind.
Zur Begründung trug er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 1997 vor:
Die Kürzung aller Prämien um 1,02 % werde nicht beanstandet, da diese auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 14. November 1995 beruhe und den Sanktionsvorschriften der Verordnung zum sog. Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem entspreche. Beanstandet werde hingegen die vollständige Versagung der ersten Altersklassen-Prämie für das Tier mit der Ohrmarke 1280013 aus dem Prämienantrag vom 25. August 1995. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten gehe eindeutig hervor, dass der aufgetretene Fehler - gleiche Ohrmarkennummer für zwei verschiedene Tiere - vom Kläger in keiner Weise zu vertreten sei. Vielmehr sei der Fehler in Bayern passiert, indem dort in zwei verschiedenen Betrieben die gleiche Ohrmarkennummer verwendet worden sei bzw. den zwei verschiedenen Betrieben von der ausgebenden Stelle gleiche Ohrmarken ausgehändigt worden seien. Das habe dem Kläger nicht auffallen können, da er mit so etwas nicht zu rechnen brauchte und nicht alle Ohrmarken der Tiere in seinem Betrieb ständig miteinander vergleichen bzw. abgleichen könne. Die vollständige Versagung der Prämie für das Tier mit der Ohrmarke 1280013 sei daher unberechtigt. Deshalb habe auch eine Sanktionierung hinsichtlich der weiteren Antragstiere nicht erfolgen dürfen. Mithin sei die Kürzung aller Prämien aus dem Antrag vom 25. August 1995 um 2,63 % nicht gerechtfertigt. Das Gleiche gelte hinsichtlich der vollständigen Versagung der beantragten ersten Altersklassenprämie für die Tiere mit den Ohrmarkennummern 1280085 und 1140026 aus dem Prämienantrag vom 12. April 1995. Ausweislich des Verwaltungsvorganges des Beklagten liege der Grund für die vorgenommene Kürzung darin, dass die gleichen Ohrmarkennummern im Bereich des Amtes für Agrarstruktur O. bei ebenfalls aus dem Allgäu stammenden Tieren festgestellt wurden. Hier liege also dieselbe Fehlerquelle zugrunde, nämlich eine fehlerhafte Verwaltung und Ausgabe von Ohrmarkennummern in Bayern. Diesen Umstand habe der Kläger nicht zu vertreten. Ihm dürfe daher die Prämie für die betroffenen Antragstiere nicht versagt werden. Die Kürzung aller Prämien für die weiteren Tiere aus dem Antrag vom 12. April 1995 um 4,17 % sei aus dem selben Grunde unberechtigt.
Das Amt für Agrarstruktur O. teilte dem Beklagten auf fernmündliche Nachfrage am 15. April 1998 mit, dass die Tiere mit den Ohrmarken 1280085 und 1140026 im Amt für Agrarstruktur O. bewilligt wurden. Diesem Amt lägen jedoch keine Bescheinigungen der Ohrmarken ausgebenden Stelle vor.
Mit Schreiben vom 16. April 1998 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, die Richtigkeit der vom Kläger beantragten Ohrmarkennummern 1280085 und 1140026 könne nur durch eine Bestätigung der Ohrmarken ausgebenden Stelle, dass die Nummer an den Kälbererzeuger ausgegeben wurde, belegt werden. Darüber hinaus müsste die K. E. A. w.V. bestätigen, dass sie diese Tiere von dem betreffenden Kälbererzeuger erworben und an den Kläger weiter veräußert habe. Für die Ohrmarkennummer 1280013 werde ebenfalls eine entsprechende Bestätigung der Ohrmarken ausgebenden Stelle benötigt. Darüber hinaus müsste diese bestätigen, dass diese Ohrmarke doppelt vergeben wurde.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 12. Mai 1998 mit, dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsgrund K 14 - also gegen die Ablehnung der Prämie für die Antragstiere 1280085 und 1140026 aus dem Antrag vom 12. April 1995 und das Antragstier mit der Ohrmarkennummer 1280013 aus dem Prämienantrag vom 25. August 1995 - aufrecht erhalten werde. Auf fernmündliche Nachfrage des Beklagten erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12. Juni 1998, dass keine weiteren Belege eingereicht würden, zumal er die Notwendigkeit auch nicht sehe. Der Fehler sei offensichtlich in Süddeutschland passiert. Der Beklagte könne dem Kläger keine Falschangaben nachweisen.
Am 18. Oktober 1999 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch hinsichtlich des Ablehnungsgrundes K 11 - Versagung der Sonderprämie für das Tier mit der Ohrmarkennummer 1406449 aus dem Prämienantrag vom 25. August 1995 - zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000, zugestellt am 9. Juni 2000, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die Prämien für die zwei Antragstiere aus dem Antrag vom 12. April 1995 mit den Ohrmarkennummern 1280085 und 1140026 und für das Tier aus dem Antrag vom 25. August 1995 mit der Ohrmarkennummer 1280013 seien zu Recht versagt worden, da eine eindeutige Identifizierung dieser Tiere aufgrund fehlender Belege für die Rechtmäßigkeit der eingezogenen Ohrmarkennummern nicht gegeben sei. Der Kläger habe sich durch die Abgabe der für das Jahr 1995 gültigen Beteiligungserklärung verbindlich dazu verpflichtet, die Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Bestimmungen über die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Rinder- und Schafprämienverordnung in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Er habe ferner erklärt, von den genannten Vorschriften und dem hierzu verfassten Merkblatt Kenntnis genommen zu haben. In dem Merkblatt werde u.a. darauf hingewiesen, dass alle in dem Betrieb vorhandenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, im Rahmen der Prämienregelung spätestens vor der Einreichung der Beteiligungserklärung mit Ohrmarken gekennzeichnet sein müssen, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsordnung zugelassen sind. Die Ohrmarkenkennzeichnung bei Rindern sei u.a. im Rahmen des Verbraucherschutzes der Bürger der Europäischen Union eingeführt worden, um das Vertrauen des Verbrauchers hinsichtlich des Konsums von Rindfleisch wiederherzustellen. Dafür sei es notwendig, dass jedes einzelne Tier eindeutig und zweifelsfrei identifiziert und der Lebensweg des Tieres nachvollzogen werden könne. Zusätzlich biete die zweifelsfreie Kennzeichnung der Tiere mit nur einmal verwendeten Ohrmarken die Möglichkeit, im Falle von Seuchen den Ursprungsbetrieb feststellen zu können, um so gegebenenfalls erforderliche Schritte wirkungsvoll einleiten zu können. Neben den im Laufe der Jahre eingeführten Kontrollmechanismen zur Identifizierung der Tiere (doppelte Ohrmarken, Rinderpässe, Begleitpapiere usw.) habe zum Antragszeitpunkt nach § 4 der Rinder- und Schafprämienverordnung vom 5. Februar 1993 bzw. i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19. April 1995 die Pflicht zur Kennzeichnung der Tiere nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung bestanden. Dementsprechend müsse der Kläger nachweisen, dass die erfolgte Kennzeichnung der Tiere den Vorgaben der Rinder- und Schafprämienverordnung und der Viehverkehrsverordnung entsprochen habe. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3887/92 könne die Prämie für ein männliches Rind nur dann gewährt werden, wenn es nach den nationalen und gemeinschaftlichen Regelungen ordnungsgemäß identifiziert sei. Die Identifizierung der Antragstiere in Deutschland laufe über die von den entsprechenden Bundesländern bestellten Stellen für die Ausgabe von Ohrmarkennummern. Um nachzuweisen, eine Ohrmarke rechtmäßig vergeben und dem Tier eingezogen wurde, sei es unerlässlich, zur ordnungsgemäßen Identifizierung von Tieren in Zweifelsfällen Bescheinigungen der ausgebenden Stelle beizubringen, die belegen, dass dem Erzeugerbetrieb die entsprechenden Ohrmarken zur Verwendung zugeteilt wurden. Es komme nicht darauf an, dass ein Verschulden des Antragstellers vorliege, wenn ein Tier mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wurde, die doppelt vergeben wurde. Vielmehr habe der Antragsteller den Beweis zu führen, dass alle Antragstiere prämienberechtigt im Sinne der entsprechenden Verordnung der EU und der landesspezifischen Vorschriften sind. Die vom Kläger eingereichten Bescheinigungen seien jedoch nicht geeignet, die ordnungsgemäße Zuteilung der verwendeten Ohrmarken zu belegen. Diese Bescheinigungen Dritter könnten lediglich belegen, dass die beanstandeten Tiere tatsächlich die im Antrag angegebenen Ohrmarken eingezogen bekommen hätten. Einzig die Ohrmarken ausgebende Stelle könne eine rechtmäßige Bescheinigung darüber ausstellen, dass dem Erzeugerbetrieb die verwendeten Ohrmarkennummern für die Kennzeichnung der Tiere zugeteilt wurden, so dass gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Kennzeichnung und damit eine Identifizierung der Tiere festgestellt werden könnte. Der Kläger habe jedoch einen entsprechenden Nachweis der Ohrmarken ausgebenden Stelle in Bayern nicht beigebracht. Die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Kennzeichnung gingen daher zu seinen Lasten. Soweit in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht werde, es habe dem Kläger nicht auffallen können, dass er zwei Tiere mit der Ohrmarkennummer 1280013 in seinem Bestand gehabt habe, folge die Bezirksregierung L. dem nicht. Im Rahmen der den Antragstellern obliegenden Sorgfaltspflicht im Prämienverfahren könne vom Kläger gefordert werden, dass er bei der Eintragung der Ohrmarkennummern in das Bestandsregister und in den Prämienantrag darauf achte, ob Tiere die gleiche Ohrmarkennummer haben. Der Kläger hätte aufgrund seiner Erfahrungen im Rahmen vergangener Antragstellungen erkennen müssen, dass ein Tier dann nicht im Sinne der Prämienvorschriften identifiziert werden könne, wenn ein weiteres Tier mit der gleichen Ohrmarke gekennzeichnet sei, da die geforderte Identifizierung des Einzeltieres so nicht möglich sei. Zwar bestehe aufgrund der Bestandsgröße des Betriebes hier eine Fehlerquelle, die sicherlich schwerer als bei Kleinbetrieben abzustellen sei. Jedoch gingen Unstimmigkeiten und Unrichtigkeiten bei der Antragstellung zu Lasten des Antragstellers, da es auf ein Verschulden hier nicht ankomme. Die Sanktionierung der übrigen Antragstiere ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92. Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung sei danach sowohl dem Grunde als der Höhe nach gerechtfertigt.
Am 4. Juli 2000 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der er eine Prämie auch für die zwei Antragstiere mit den Ohrmarkennummern 1280085 und 1140026 aus dem Antrag vom 12. April 1995 und für das Antragstier mit der Ohrmarkennummer 1280013 aus dem Antrag vom 25. August 1995 erstrebt und sich gegen die Prämienkürzungen um 4,17 % bzw. 2,63 % wendet.
Zur Begründung macht der Kläger geltend:
Die streitigen Antragstiere seien mit den entsprechenden Ohrmarken gekennzeichnet gewesen und geschlachtet worden. Auch alle übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Rinderprämie lägen vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten stelle das doppelte Auftreten einer identischen Ohrmarkennummer nicht einen Kennzeichnungsfehler dar, der zur Versagung der beantragten Sonderprämie berechtige. Der Kläger sei für irgendwelche möglichen Kennzeichnungsfehler, die er nicht habe erkennen können und die sich seinem Einwirkungsbereich entzögen, insbesondere für etwaige Fehler bei einer Ohrmarken ausgebenden Stelle, nicht verantwortlich. Die vom Beklagten zudem vorgenommene Sanktionierung sei unberechtigt. Sanktionen gemäß Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3887/92 setzten falsche Angaben des Antragstellers voraus. Daran fehle es hier.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 1996, soweit dieser entgegensteht, und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 7. Juni 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 1995 eine weitere Sonderprämie in Höhe von 1.678,55 DM nebst 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt:
Nach § 11 MOG trage der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen. Unbedingte Voraussetzung für die Gewährung der Sonderprämie sei nach §§ 4 Abs. 1; 24 der Rinder- und Schafprämienverordnung i.V.m. § 19 a Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung die Kennzeichnung mit einmal verwendbaren Ohrmarken, die eine eindeutige Identifizierung des Tieres ermöglichen. Wenn für mehrere Tiere mit den gleichen Kennzeichnungen Prämien beantragt werden, sei eine eindeutige Identifizierung nicht möglich. Es sei dann die Aufgabe des Klägers, entsprechende Nachweise zu erbringen, was ihm nicht gelungen sei. Die Sanktionsregelung des Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sei hier anwendbar. Festgestellte Tiere im Sinne dieser Vorschrift seien lediglich die Tiere, die bei der Verwaltungskontrolle zweifelsfrei identifiziert werden konnten. In Zweifelsfällen würden die nicht identifizierbaren Tiere als nicht festgestellt gelten. Im Übrigen teile die EU-Kommission die - vom Kläger in Bezug genommene - Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "festgestellte Tiere" nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung L. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage hat teilweise - im Umfange des Urteilstenors - Erfolg.
Der Kläger kann eine Sonderprämie für die zwei Antragstiere mit den Ohrmarkennummern 1280085 und 1140026 aus dem Antrag vom 12. April 1995 und für das Antragstier mit der Ohrmarkennummer 1280013 aus dem Antrag vom 25. August 1995 nicht verlangen (dazu unter 1.). Der Kläger hat aber Anspruch auf eine weitere Sonderprämie in Höhe von 839,46 DM, da die vorgenommenen Prämienkürzungen (Sanktionierungen) nicht gerechtfertigt sind (dazu unter 2.); insoweit steht ihm auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (dazu unter 3.).
1. Eine weitere Sonderprämie für Rindfleischerzeuger (1995) für die drei streitigen Antragstiere steht dem Kläger nicht zu.
Diese Tiere sind nicht prämienfähig.
Nach Art. 4 b Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 des Rates können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie für höchstens 90 Tiere jeder einzelnen der in Absatz 2 genannten Altersklassen erhalten. Die Prämie wird höchstens zweimal im Leben jeden männlichen Rindes gezahlt, und zwar zum ersten Mal nach Erreichen eines Alters von zehn Monaten und zum zweiten Mal nach Erreichen eines Alters von 22 Monaten. Die Sonderprämie wird nach § 12 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung) vom 5. Februar 1993 (BGBl I S. 200) - RuSVO - (mit späteren Änderungen), hier anzuwenden in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3846), als Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Art. 8 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission - zuletzt bezüglich des Prämienjahres 1995 geändert durch VO (EG) Nr. 1850/95 - und damit für die erste Altersklasse oder für die erste und zweite Altersklasse zusammen gewährt.
Nach Art. 4 g Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 müssen Rinder, für die eine Sonderprämie beantragt wird, durch eine geeignete Markierung identifiziert sein. Diese Identifizierung ist in einem vom Erzeuger geführten besonderen Register zu vermerken. Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 stellt klar, dass nur diejenigen Landwirte einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderprämie haben, deren Tiere ordnungsgemäß identifiziert sind. Art. 59 dieser Verordnung enthält den ausdrücklichen Auftrag für die Mitgliedstaaten, eine geeignete Identifizierung der Tiere sicherzustellen (vgl. Schulze, Ratgeber Agrarreform, 2. Aufl. 1997, S. 61). Schließlich bestimmt Art. 5 VO (EWG) Nr. 3508/92, dass die Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren zu erfolgen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Rinder, die sich in einem Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code von nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können. Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge, dass die Zuteilung der Kennzeichen an die Betriebe, ihre Verteilung und ihre Anbringung an den Tieren in einer von den zuständigen Behörde festgelegten Weise erfolgt und dass die Kennzeichen spätestens 30 Tage nach der Geburt des Tieres angebracht werden.
Auf der Ebene des nationalen Rechts ist im vorliegenden Fall § 4 Rinder- und Schafprämienverordnung vom 5. Februar 1993 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1994 heranzuziehen - die Änderungsverordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 1528) ist hier noch nicht zu berücksichtigen -. Danach müssen, wenn der Erzeuger die Sonderprämie beantragen will, alle männlichen Rinder des Bestandes, die älter als 30 Tage sind, nach § 19 a Absätze 1 bis 3 und 5 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Nach § 19 a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503) i.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2651) müssen Rinder von dem Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten vor dem Verbringen aus dem Bestand, spätestens jedoch sechs Wochen nach Geburt, mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass die Identifizierung des Einzeltieres, der Bestand, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem oder die kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu ermitteln sind. Die Ohrmarke muss auf der Vorderseite die Betriebsnummer sowie eine Zahl als Tiernummer enthalten. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde, die über die Ausgabe der Betriebsnummer Nachweise führt, zugeteilt (§ 19 a Abs. 2).
Eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke, die eine eindeutige Identifizierung des Antragstieres und des Bestandes, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wurde, gewährleistet, lässt sich bei den drei streitigen Antragstieren nicht feststellen. Diese Tiere sind deshalb nicht prämienfähig.
Die zwei streitigen Antragstiere aus dem Prämienantrag vom 12. April 1995 weisen dieselben Ohrmarkennummern - 1280085 und 1140026 - auf wie zwei Tiere, für die ein Antragsteller im Bezirk des Amtes für Agrarstruktur O. Sonderprämie beantragt hat. Das streitige Antragstier aus dem Prämienantrag vom 25. August 1995 hat dieselbe Ohrmarkennummer - 1280013 - wie ein Antragstier aus dem Prämienantrag des Klägers vom 12. April 1995. Die streitigen Antragstiere wären deshalb nur dann prämienfähig, wenn sich aus einer Bescheinigung der Ohrmarken ausgebenden Stelle ergibt, dass dem Erzeugerbetrieb die verwendeten Ohrmarkennummern für die Kennzeichnung der Tiere zugeteilt wurden. Einen solchen Nachweis hat der Kläger, der insoweit gemäß § 11 MOG die Beweislast trägt, jedoch nicht geführt. Dies hat die Bezirksregierung Lüneburg in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt.
Der Kläger hat eine Bestätigung der Ohrmarken ausgebenden Stelle, in der zugleich bescheinigt wird, dass eine Ohrmarke - versehentlich - doppelt vergeben wurde, auch im Klageverfahren nicht vorgelegt. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen der K. E. A. w.V. (Rechnungen (Ladelisten) vom 10. August 1993 und vom 5. Oktober 1993 sowie Kurzmitteilung vom 8. Februar 1996) reichen nicht aus. Dabei handelt es sich nicht um Erklärungen der Stelle, die in Bayern für die Zuteilung der Ohrmarken zuständig ist. Wie sich aus einem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Telefax-Schreiben des Landratsamtes O. - Veterinäramt - an Herrn G. A. - K. E. A. w.V. -vom 29. Mai 1998 ergibt, hat sich dieser - für den Kläger - erfolglos um eine behördliche Bescheinigung bemüht. In diesem Telefax-Schreiben teilt das Landratsamt O. - Veterinäramt - mit, bei den im Fax des Klägers aufgeführten Nummern handele es sich um Betriebsnummern, die ein Teil der Ohrmarken sein können; aus diesem Grunde könne die gewünschte Bestätigung leider nicht ausgestellt werden.
2. Der Kläger hat aber Anspruch auf eine weitere Prämie in Höhe von insgesamt 839,46 DM.
Eine Kürzung der ihm für 86 Tiere zu gewährenden Prämie (einschließlich Ergänzungsbetrag - Extensivierungsprämie -) um 4,17 % (Antrag vom 12. April 1995) bzw. 2,63 % (Antrag vom 25. August 1995) ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Bezirksregierung L. nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsvorschrift des Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 greift im vorliegenden Fall nicht ein. Danach wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet, wenn festgestellt wird, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt. Vorbehaltlich höherer Gewalt wird die Prämie - je nach Höhe der festgestellten Differenz gestaffelt - anteilig gekürzt.
Dabei kann jedoch eine Sanktionierung nicht allein deswegen erfolgen, weil einzelne Tiere aus Rechtsgründen nicht prämienberechtigt sind, soweit die Angaben des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht zutreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 3 B 3.98 - AgrarR 1998, 321; Nds. OVG, Urteile vom 6. November 1997 - 3 L 7594/95 - und vom 11. Februar 1999 - 3 L 3627/96 -). Der abweichenden Auffassung der Europäischen Kommission ist nicht zu folgen. Die Kammer sieht ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 18. Januar 2000 - 3 C 1 und 13/99 - eine unverhältnismäßige Härte darin, bei Verneinung der Prämienvoraussetzungen für einzelne Tiere trotz zutreffender Angaben des Antragstellers die Prämie auch für die Tiere zu kürzen, die alle Voraussetzungen erfüllen. Damit würde der Antragsteller dem Risiko ausgesetzt, dass ihm wegen rechtsirrtümlicher Einbeziehung nicht-prämienberechtigter Tiere ein Schaden entsteht, der über die Nichtanerkennung der Tiere weit hinausgeht. Die erkennende Kammer vermag ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen, dass diese Rechtsfolge aus dem Wortlaut und dem Kontrollzweck der Verordnung eindeutig abzuleiten ist.
Der Generalanwalt P. L. ist der Auffassung der Europäischen Kommission ebenfalls nicht gefolgt. Er vertritt in seinen Schlussanträgen vom 27. September 2001 in der vor dem EuGH anhängigen Rechtssache C-63/00 (betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2000) vielmehr die Auffassung, dass Art. 10 Abs. 2 Satz 1 - gemäß seinem Wortlaut - dahin auszulegen ist, dass unter den Worten bei der Kontrolle festgestellte Tiere allein die bei einer örtlichen Kontrolle von den zuständigen Behörden im Betrieb des Antragstellers gezählten Tiere und nicht die Tiere zu verstehen sind, die den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe genügen, so dass der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung nur gekürzt werden darf, wenn die vom Betriebsinhaber angegebene Zahl der Tiere höher ist als die Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.
Darüber hinaus kommt eine Kürzung aus einem weiteren Grunde nicht in Betracht, so dass es eines Abwartens der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-63/00 nicht bedarf.
Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die VO (EWG) Nr. 3887/92 - mit späteren Änderungen - ist durch die VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 aufgehoben worden. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich - wie hier - auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Die Grundlage für die Berechnung der Beihilfen, Kürzungen und Ausschlüsse ist nunmehr im Titel IV der VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Nach Art. 44 Abs. 1 finden die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Diese Regelung kommt dem Kläger hier gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zugute. Denn er hat sachlich richtige Angaben vorgelegt. Die drei streitigen Antragstiere sind, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, mit den vom Kläger angegebenen Ohrmarkennummern gekennzeichnet gewesen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass den Kläger an der Existenz identischer Ohrmarkennummern eine Schuld trifft.
3. Der Kläger hat hinsichtlich des ihm zugesprochenen weiteren Beihilfebetrages von 839,46 DM Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab Klageerhebung (Rechtshängigkeit) gemäß §§ 14 Abs. 2 MOG, 236, 238 AO. Dieser Anspruch kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - BVerwG 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1).
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO (i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987), liegen nicht vor.