Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2000, Az.: 1 M 3238/00

Bauleitplanung; Bewertungsverfahren; einstweilige Anordnung; Erforderlichkeit; Grünordnungsplan; heilbarer Mangel; Kosten; Normenkontrolle; Sicherung; Äußerungsberechtigter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2000
Aktenzeichen
1 M 3238/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Bebauungsplan ist (in der Regel) trotz Mängeln dann nicht einstweilen außer Vollzug zu setzen, wenn diese (alsbald) behoben werden können und keinen Gesichtspunkt betreffen, den der Antragsteller als eigenes Recht rügen kann.

Gründe

1

I. Die Antragsteller wenden sich im Wesentlichen mit der Begründung gegen den angegriffenen Bebauungsplan, die dadurch eröffnete Möglichkeit, einen rd. 140 m langen, viergeschossigen Baukörper zu schaffen, sei städtebaulich unangemessen und überdimensioniert; ein solcher Baukörper werde den noch immer als solcher erkennbaren Dorfanger zerstören und einen unvertretbaren, weil vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft bewirken.

2

Die Grundstücke der Antragsteller und des Äußerungsberechtigten liegen im östlichen Teil eines Bereiches, der von der westöstlich verlaufenden L. Straße im Süden, der Straße I. B. im Nordosten und der S. im Nordwesten umgrenzt wird. Der fragliche Bereich war einst nur an den Innenseiten in Randlage bebaut. Der dazwischen liegende Teil war jedenfalls im Wesentlichen unbebaut. In diesen Bereich ist zwischenzeitlich allerdings Bebauung von nicht unbeträchtlichem Gewicht eingedrungen. Das gilt namentlich für das Grundstück L. Straße 16, mit dem die Antragsteller im nördlichen Bereich ihres lang gestreckten, im Wesentlichen nur an seiner Südseite bebauten Grundstückes eine gemeinsame Grenze haben. Dort ist in einer Tiefe, die über den des angegriffenen Bebauungsplans hinausgeht, gewerbliche Nutzung in diesen Angerbereich bereits eingedrungen.

3

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans grenzt unmittelbar östlich an das Grundstück der Antragsteller an. Er umfasst eine Länge von etwa 160 m von Nord nach Süd und von bis zu 190 m von West nach Ost. Das Gelände ist in seinem Südwestteil bereits jetzt mit einem 4 1/2-geschossigen Altenpflegeheim von rd. 75 m Länge bebaut. Östlich dieses Gebäudes steht eine Wohnhaus, in dem u.a. der Äußerungsberechtigte wohnt. Dieser beabsichtigt, das Alten- und Pflegeheim durch Anbau eines leicht nach Westen versetzten Gebäudes etwa gleicher Größenordnung zu erweitern (verdoppeln). Dafür setzt der Bebauungsplan als abweichende Bauweise einen entsprechenden Bauteppich fest. Diese überbaubare Fläche hält zum Grundstück der Antragsteller einen Abstand von mindestens 15 m ein. Das Gebäude darf vier Vollgeschosse erreichen. Durch textliche Festsetzungen ist angeordnet, dass die Firsthöhe maximal 17 m gemessen von der Oberkante des Erdgeschossfußbodens betragen darf. Nach Norden hin wird die Gebäudehöhe abgetreppt. Sie darf im nördlichen Bereich nur noch 10,50 m betragen. Textlich ist angeordnet, dass westlich des entstehenden Gebäudekomplexes Einstellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen nicht errichtet werden dürfen. Der Bebauungsplan setzt des Weiteren in seinem nordöstlichen Bereich zwei überbaubare Flächen für Wohnungen von Betriebsangehörigen fest. Zwischen diesen und dem Altenpflegeheim (neuer Teil) sind die Stellplätze angeordnet.

4

Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten: Den Aufstellungsbeschluss fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 18. März 1998. Nach entsprechendem Verwaltungsausschuss-Beschluss vom 8. Juli 1998 wurde der Plan vom 9. September bis zum 9. Oktober 1998 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Gegen den Plan wurde eine ganze Reihe von Anregungen und Bedenken von Privatleuten wie auch vom BUND sowie vom Nds. Naturschutzbund erhoben. Diese Bedenken gingen im Wesentlichen dahin, der prägende Charakter des Angers gehe bei Verwirklichung dieses Vorhabens unwiederbringlich verloren. Das Altenpflegeheim werde mit einer Gesamtlänge von 140 m bei vier Vollgeschossen den Maßstab sprengen, der in diesem von Einfamilienhäusern geprägten Ortsteil der Antragsgegnerin noch immer obwalte. Der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft sei nicht zu rechtfertigen. Der Bedarf an Alten- und Pflegestellen in diesem Ortsteil sei gestillt. Diese Art der Bebauung widerspreche sowohl dem Landschaftsplan als auch dem Grünordnungsplan der Antragsgegnerin. Bauflächen für Pflegekräfte des Altenheims und ihre Angehörigen müssten nicht auf dem Betriebsgrundstück geschaffen werden; östlich davon seien in einem neu geschaffenen Baugebiet ausreichend Flächen zu deren Unterbringung vorhanden.

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Der Rat der Antragsgegnerin folgte dem in seiner Sitzung vom 8. Februar 1999 nicht. Er ließ sich u.a. von der Erwägung leiten, dass der fragliche Bereich seinen Charakter als dörflicher Anger bereits durch den westlich des angegriffenen Planes liegenden Gewerbebetrieb verloren habe. Nur der westliche Teil des oben beschriebenen Geländedreiecks weise noch den dörflichen Angercharakter auf; dort könne er weiterhin geschützt werden. An der Erweiterung des Alten- und Pflegeheimes bestehe ein erhebliches Interesse. Der Äußerungsberechtigte beabsichtigte, den Alten und Pflegebedürftigen größere Flächen als die gesetzliche Mindestausstattung zu einer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung zur Verfügung zu stellen. Es sei auch ein anerkennenswertes Bedürfnis, auf den Betriebsflächen die Pflegekräfte und ihre Angehörigen unterzubringen, um so den Rund-um-die-Uhr-Betrieb reibungslos sicherstellen zu können. Die Ausführungen in ihrem Dorfentwicklungs- und dem Landschaftsrahmenplan seien durch die tatsächliche bauliche Entwicklung für den östlichen Bereich dieses Dreiecks überholt. Das Gebäude sei auch nicht überdimensioniert. Durch den Ausschluss von Nebenanlagen und Einstellplätzen sowie Garagen westlich des neuen Baukomplexes sei gewährleistet, dass die dort stehenden hohen Bäume erhalten blieben und dem Gebäude so etwas von seiner Wucht nähmen; zudem sei das Gebäude nach Norden hin, wo das Gelände abfalle, nur abgetreppt herzustellen. Am 8. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan sowie eine örtliche Bauvorschrift als Satzung, die Begründung des Plans und über die Anregungen und Bedenken. Der Plan wurde am 2. September 1999 im Amtsblatt für den Landkreis H. (S. 304) bekannt gemacht.

6

Am 23. September 1999 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin dem Anhörungsberechtigten Teilbaugenehmigungen erteilt hatte, haben die Antragsteller am 13. September 2000 den Eilantrag gestellt. Zu dessen Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

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Der Plan sei offensichtlich nichtig. Er sei nicht im eigentlichen Sinne erforderlich und verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe das Abwägungsmaterial nicht vollständig zusammengestellt und dementsprechend den Abwägungsvorgang in einer das Abwägungsergebnis in Frage stellenden Weise verkürzt. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sie die von ihr in Auftrag gegebene Studie des Planungsbüros M. "Angerlage M., Grünplanerisches Rahmenkonzept" den Ratsmitgliedern nicht zugänglich gemacht habe. Darin habe das Planungsbüro ganz erhebliche ökologische sowie städtebauliche Bedenken gegen dieses jeden Maßstab sprengende Vorhaben geäußert und - gleichsam im Gegenteil - angeregt, den Gewerbebetrieb zur Aussiedlung zu bewegen und so eine der wenigen intakten Angeranlagen, über welche die Antragsgegnerin noch verfüge, wieder erfahrbar zu machen. Entsprechende Vorstellungen ergäben sich auch aus dem Dorfentwicklungs- und Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin, den diese "mit leichter Hand beiseite geschoben" habe. Der Abwägungsvorgang leide des Weiteren darunter, dass sich der Rat bei seiner Beschlussfassung in nicht mehr hinzunehmende Abhängigkeit von den Investitionsvorstellungen des Äußerungsberechtigten begeben habe. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft des Weiteren deshalb, weil ein Grünordnungsplan zu seiner Vorbereitung nicht aufgestellt worden sei. Dementsprechend verstoße der Plan auch gegen die Eingriffsregelung; erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft seien zu vermeiden gewesen.

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Die Antragsteller beantragen,

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den vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Februar 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan 7/13 "Sondergebiet Altenpflegeheim" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen 1 K 3750/99 einstweilen außer Vollzug zu setzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie verteidigt die angegriffene Planung. Sie habe aus den in der Begründung genannten Erwägungen heraus Bestand.

13

Der Äußerungsberechtigte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

14

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

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II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Die Antragsteller sind auch im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, der angegriffene Plan verletze ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46). Die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung der gegenwärtigen Situation sind nicht so geringfügig, dass sie mit der Folge fehlender Antragsbefugnis gleichsam von vornherein nicht in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin hatte vielmehr - was sie ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 untere Hälfte und Seite 6 oben der Planbegründung auch getan hat - abwägend zu entscheiden, in welcher Größenordnung der Erweiterungsbau dem Grundstück der Antragsteller sollte gegenübertreten können. Nicht zuletzt im Interesse der Antragsteller wurde durch den Ausschluss von Nebenanlagen und Garagen sowie Einstellplätzen westlich des dann entstehenden Pflegeheimkomplexes sichergestellt, dass die im Grenzbereich stehenden Bäume, welche den Anblick mildern bzw. verdecken, in ihrer Existenz nicht gefährdet werden.

17

Für den Eilantrag besteht trotz der zwischenzeitlich erteilten Teilbaugenehmigungen schon deshalb weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes hierdurch nicht vollständig ausgenutzt worden sind. Es kommt im Übrigen hinzu, dass die Antragsteller diese Genehmigungen ebenso wie den Bauvorbescheid nicht unanfechtbar haben werden lassen. Auch deshalb kann nicht angenommen werden, eine Antragsstattgabe sei ihnen nicht (mehr) von Nutzen.

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Der Antrag hat auch Erfolg. Die Rügen der Antragsteller gegen Abwägungsvorgang und -ergebnis sowie Erforderlichkeit der Planung greifen zwar aller Voraussicht nach nicht durch. Nicht vollständig gelungen ist jedoch die Regelung des Eingriffs in Natur und Landschaft. Dies führt im Hauptsacheverfahren dazu, dass der Plan bis zur Behebung der noch bestehenden Defizite (ausreichende Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) unwirksam ist. Für das Eilverfahren hat dies gegenwärtig zur Folge, dass dem Eilantrag stattzugeben ist.

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Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 23.12.1998 - 1 M 4466/98 -, Beschl. v. 7.1.1999 - 1 M 5396/98 -) gegeben, wenn das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm ein außergewöhnliches Opfer abverlangt wird (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174). Das ist hier nicht der Fall. Es wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn sich durch die Verwirklichung der mit dem angegriffenen Plan vorbereiteten Erweiterungen des Alten- und Pflegeheimes die Grundstückssituation der Antragsteller in nicht mehr hinzunehmender Weise verändern würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Verlängerung des Alten- und Pflegeheimes um weitere 75 m erdrückende Wirkung hätte. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; Urt. v. 30.9.1983 - 4 C 18.80 -, NJW 1984, 250; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1271), welcher der Senat folgt, in der Regel nur dann ein, wenn ein Vorhaben in deutlicher Überdimensionierung Nachbarbebauung gegenübertritt, es gleichsam erdrückt oder übermächtig umschlingt und/oder gleichsam zumauert.

20

Solche Wirkungen sind hier nicht zu befürchten. Der Erweiterungsbau soll gegenüber einem Grundstücksbereich verwirklicht werden, den die Antragsteller nach den Planunterlagen baulich nicht nutzten und der angesichts der Entfernung zu ihrem Wohnhaus auch nicht mehr als zu schützender "Hausgarten" angesehen werden kann. Mit einer Höhe von vier Geschossen und einer Firsthöhe von maximal 17 m erreicht das Gebäude zwar möglicherweise Ausmaße, welche in dieser Umgebung bislang ohne Beispiel und daher ungewohnt sind. Das allein begründet die Annahme erdrückender Wirkung nicht, zumal die Bebauung einen Abstand von 15 m vom Grundstück der Antragsteller einhält. Dazu wäre erforderlich, dass der Baukörper als schlechthin unproportionierte, die umliegende Bebauung unverhältnismäßig überragende und sprengende Baumasse angesehen werden könnte (Nds. OVG, Beschl. v. 30.3.1995 - 6 M 5980/94 -, 17 BA). Das ist nach dem gegenwärtig absehbaren Stand der Dinge nicht anzunehmen.

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Die erstrebte einstweilige Anordnung ist jedoch "aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten". Das ist dann anzunehmen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass der "andere wichtige Grund" an Gewicht ungefähr dem "schweren Nachteil" entsprechen muss. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6/87 -, BRS 48 Nr. 30) nur dann der Fall, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich erscheint.

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Der Normenkontrollantrag wird voraussichtlich nur mit der Unwirksamkeitserklärung einen Teil-Erfolg haben können.

23

An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen durchgreifende Zweifel nicht. Dafür reicht es aus, dass eine Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB entsprechende Plankonzeption verfolgt und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Ein Bebauungsplan ist erst dann nicht erforderlich, wenn seine Aufstellung offensichtlich deshalb ein grober Missgriff ist, weil eine solche Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungsziele, sondern andere Ziele, namentlich allein die Förderung privater Interessen verfolgt und verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 464; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258).

24

Danach ist der angegriffene Bebauungsplan im Rechtssinne erforderlich. Es mag zwar sein, dass die Verwirklichung der Planfestsetzungen auch die wirtschaftlichen Interessen des Äußerungsberechtigten fördert, die dieser mit der Erweiterung seines Altenheims verfolgt. Der Plan wird jedoch zugleich von der Erwägung getragen, an diesem durch Altenpflegemaßnahmen bereits in Anspruch genommenen Bereich die vorhandenen Altenpflegeplätze inhaltlich zu verbessern (u.a. durch Vergrößerung der Zimmer und Abbau der Zweibett- zugunsten der Einbettzimmer) und weitere Pflegeplätze zu schaffen. Das ist ein städtebaulicher Belang, wie sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB ergibt. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen die Bedürfnisse der alten Menschen und der Behinderten. Der Umstand, dass dieses städtebauliche Bedürfnis gleichsam mit den wirtschaftlichen Interessen des Äußerungsberechtigten verschränkt ist, führt nicht zum Fortfall der Erforderlichkeit. Denn nach der Wirtschaftsordnung des Grundgesetzes können solche Bedürfnisse gerade auch durch private Träger gestillt werden, die damit zugleich das Ziel verfolgen, die Erträgnisse zur Grundlage selbstbestimmter Lebensgestaltung zu machen.

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Die Erforderlichkeit kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, für den Bereich dieses Ortsteils der Antragsgegnerin seien bereits ausreichend Flächen zur Unterbringung von Alten und Behinderten vorhanden. Abzustellen ist bei dieser Frage nicht auf Ortsteile, sondern auf das Gemeindeganze - ebenso wie andere zentrale Fragen wie etwa der Abfallbeseitigung nicht für jeden Ortsteil gleichsam autark zu regeln sind. Dass mit der Planung ermöglicht werden soll, über das gesetzliche Mindestmaß hinaus Alten und Pflegebedürftigen Annehmlichkeiten zu verschaffen, stellt die Erforderlichkeit auch angesichts der konkurrierenden Interessen nicht in Frage. Nicht nur Natur und Landschaft sind unter den Schutz des Grundgesetzes gestellt (Art. 20 a GG), sondern auch der Belang, alten Menschen ein menschenwürdiges Wohnen und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen, selbst wenn sie auf Grund Alters oder Gebrechlichkeit einen eigenen Haushalt nicht mehr zu führen vermögen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

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Die angegriffene Planung verletzt voraussichtlich auch nicht das Abwägungsgebot. Dieses erfordert nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 304), dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet. In die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen privaten Belange darf nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen muss in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

27

Entgegen der Annahme der Antragsteller sprechen keine ausreichenden, den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegnerin falle bereits ein das Abwägungsergebnis entscheidend in Zweifel ziehender Fehler im Abwägungsvorgang zur Last. Es liegt auf der Hand, dass Vorhaben dieser Größenordnung nicht im Wege bloßer "Angebotsplanung", sondern nur in Abstimmung mit einem konkreten Investor verwirklicht werden können. Das ist nicht gleichsam von vornherein als Verstoß gegen das Abwägungsgebot, namentlich als Verstoß gegen die Freiheit beim Abwägungsvorgang anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 25.11.1976 - VII A 1625/76 -, BRS 30 Nr. 3; Senatsurt. v. 28.10.1982 - 1 C 12/81 -, BRS 39 Nr. 20). Selbst die Vorwegnahme der Entscheidung wäre sachlich zu rechtfertigen, wenn bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung (des Rates) gewahrt wurde und die vorweggenommene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu bestanden ist.

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Hier existieren bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Entscheidung über dieses Vorhaben sei in unzulässiger Weise gleichsam verbindlich vorweggenommen worden. Der Investor, d.h. der Äußerungsberechtigte ist zwar mit seinem Wunsch an die Antragsgegnerin herangetreten. Der Umstand, dass im nördlichen Bereich das Vorhaben in der Höhe reduziert worden ist und weitergehende Nutzungswünsche für den Bereich westlich des neu entstehenden Komplexes zurückgenommen worden sind, zeigt für sich schon ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin nicht in eine zu beanstandende Abhängigkeit von den Wünschen des Äußerungsberechtigten begeben hat.

29

Es kommt im Übrigen hinzu, dass der Rat seine Zuständigkeit, über den Plan zu entscheiden, vollständig gewahrt hat und - wie nachstehend auszuführen sein wird - auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden ist.

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Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht darin, dass die Studie des Planungsbüros M. "Angerlage M., Grünplanerisches Rahmenkonzept" vom Oktober 1998 den Ratsmitgliedern bei Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan (8. Februar 1999) nicht vorlag. Diese Studie war zwar im Auftrag des Grünflächenamtes der Antragsgegnerin erstattet worden und wurde den Ratsmitgliedern vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 25. März 1999 zugänglich gemacht, nachdem einigen Ratsmitgliedern diese Ausarbeitung anonym zugegangen und dieser Umstand in der Ortszeitung "Umschau, Wochenzeitung für G." vom 24. März 1999 publik geworden war. Wie schon die Aufschrift auf dem Deckblatt ("- verwaltungsintern -") zeigt, handelt es sich um eine interne Studie der Verwaltung der Antragsgegnerin. Es gibt keinen Rechtssatz, welcher die Verwaltung verpflichtete, alle Studien den Ratsherren vorzulegen, welche (auch) den Bereich betreffen, der mit dem Bebauungsplan geregelt werden soll. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese verwaltungsinterne Studie ein ganz anderes Konzept verfolgt, als sie vom Verwaltungsausschuss und vom Rat einer Gemeinde umgesetzt werden soll. Diese Studie stellt im Grunde nur den Versuch dar, eine komplette und gleichsam radikale Umsetzung der Vorstellungen vorzuschlagen, die im Dorfentwicklungs- und Landschaftsrahmenplan angelegt gewesen sein mögen. Dazu wird vor einer Entwicklung gewarnt, wie sie in einer weiteren Anger-Lage, nämlich in Schloss R. der Antragsgegnerin bereits eingetreten und zum vollständigen Verlust des dörflichen Angerbildes geführt hatte. Das aber stellt ein ganz anderes Konzept dar, als es die maßgeblichen Gremien der Antragsgegnerin, hier Verwaltungsausschuss und der Rat, mit dem angegriffenen Plan verfolgten. Haben sich diese Gremien zu einem bestimmten Konzept entschlossen, ist es nicht ihre Aufgabe, als Planungsalternative ein anderes Konzept, welches der Planung den Boden entzieht, in das Planaufstellungsverfahren einzuspeisen.

31

Dies war hier überdies deshalb nicht erforderlich, weil die gegenläufigen Vorstellungen durch den NaBu, den BUND sowie durch eine Reihe interessierter Dritter, namentlich den engagierten Architekten, Marketing-Fachkaufmann und Betriebswirt J. K. J. als Anregungen und Bedenken in das Planaufstellungsverfahren eingeführt worden waren. Dementsprechend bedeutet es keine Verkürzung des Abwägungsvorganges, wenn diese Studie den Ratsmitgliedern vorenthalten worden war.

32

Das Abwägungsmaterial ist auch hinsichtlich der Altenheimerweiterung ordentlich zusammengetragen worden. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass eine Erweiterung natürlich an den vorhandenen Bestand anschließen soll und die neuen Geschosse auf der gleichen Höhe liegen sollen wie die bereits vorhandenen; denn Alte und Gebrechliche müssen häufig mit Rollstühlen befördert werden; da wäre es ein kaum zu rechtfertigender Umstand, Alt- und Erweiterungsbau durch Treppen oder in ähnlicher Weise voneinander zu scheiden.

33

Das Abwägungsergebnis wird voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Es mag sein, dass durch den um etwa 4/5 der vorhandenen Gebäudebreite versetzten Anbau ein insgesamt etwa 140 m langes Gebilde entsteht. Dies ist auch angesichts der früher vorhandenen Angerlage voraussichtlich indes nicht als Verstoß gegen städtebauliche Grundsätze anzusehen. Die Existenz dörflicher Angerlagen ist kein Wert für sich, welcher gleichsam absolut Bauvorhaben entgegengehalten werden könnte. Hier durfte die Antragsgegnerin sehr wohl beachten, dass westlich des Planbereiches und des Grundstückes der Antragsteller mit gewerblich genutzten Gebäuden Bebauung in einem Umfang und einer Tiefe mitten in den Angerbereich hinein vorgedrungen ist, welche auf unabsehbar lange Zeit nicht wieder beseitigt werden wird. Sie durfte des Weiteren berücksichtigen, dass der Äußerungsberechtigte durch Anlegung einer Parkanlage nördlich des vorhandenen Alten- und Pflegeheimes den Bewuchs der dörflichen Angeranlage ohnehin schon beträchtlich verändert hatte. Unter diesen Umständen ist es städtebaulich vertretbar, den östlichen Bereich der ehemaligen Angeranlage als schon dermaßen stark in Anspruch genommen und eingeschränkt anzusehen, dass das Interesse an seinem Erhalt hinter das erhebliche öffentliche Interesse zurückzutreten hat, weitere Alten- und Pflegeplätze bereitzustellen und die vorhandenen qualitativ zu verbessern.

34

Es bedeutet in diesem Zusammenhang auch keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, die von interessierten Bürgern vorgebrachte Alternative zu verwerfen, den Erweiterungsbau rechtwinklig an das vorhandene Alten- und Pflegeheim anzufügen. Dies hätte angesichts des Plangebietszuschnitts (dieses ist in seinem südlichen Teil deutlich schmaler als im trichterförmig sich erweiternden nördlichen Bereich) zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden Einschnürung künftiger Baumöglichkeiten geführt. Dieses hätte des Weiteren Nachteile mit sich gebracht, welche durch den damit erkauften Vorteil, die ohnehin bereits "angegriffene" Angerlage nicht weiter in Anspruch zu nehmen, nicht aufgewogen worden wären. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Anordnung des Gebäudes dazu geführt hätte, dass die nach Norden weisenden Zimmer auf unmittelbare Sonneneinstrahlung vollständig hätten verzichten müssen. Dies wäre allenfalls um den Preis zu verhindern gewesen, dass der Erweiterungsbau schmaler geschnitten, dafür aber umso länger hätte gestaltet werden müssen in der Weise, an die Nordseite die weniger schutzwürdigen Räume wie Bad und Küchen sowie eine Art Laufgang zu verlegen und die Zimmer ausschließlich nach Süden reichen zu lassen. Eine solche Streckung des Gebäudes hätte indes nicht nur zur Folge gehabt, dass das billigenswerte Interesse, auf dem Grundstück Wohnmöglichkeiten für das Pflegepersonal und seine Angehörigen zu schaffen, nicht hätte verwirklicht werden können. Des Weiteren wäre es kaum noch möglich gewesen, die Stellplätze - wie dies § 47 NBauO vorsieht - ausreichenden Umfangs auf dem Grundstück unterzubringen. Die nunmehr gefundene Lösung drängte sich zudem deshalb auf, weil die Stellplätze zwischen dem Erweiterungsbau und den beiden Bauflächen für das Pflegepersonal und deren Angehörigen zu liegen kommen und so das anderenfalls drohende, kaum abwägungsgerechte Ergebnis vermieden wird, die in zweiter Baureihe an der Straße I. B.entstandenen Gebäude den Auswirkungen dieser Einstellplätze auszusetzen.

35

Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die vom Äußerungsberechtigten verfolgten Zwecke ein Sondergebiet festgesetzt hat. Nach § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz BauNVO ist dies nur für solche Gebiete zulässig, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Es darf mit anderen Worten nicht möglich sein, das mit dem Plan verfolgte Nutzungskonzept unter Zugrundelegung eines der genannten Baugebietstypen sowie dadurch zu erreichen, dass von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, welche § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zur Verfügung stellt. Das ist hier trotz des Umstandes zu bejahen, dass § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 Pflegeheime auch als in reinen Wohngebieten zulässig ansieht. Denn Zweck des Planes ist es auch, Bauflächen für die Personen zu schaffen, welche in diesem Pflegeheim arbeiten, und zudem allgemeines Wohnen insgesamt auszuschließen. Das lässt sich mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO nicht erreichen. Denn der Ausschluss allgemeinen Wohnens wäre mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren. Die Festsetzung eines Sondergebiets ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man ein Sondergebiet nur für Vorhaben einer bestimmen Größenordnung für zulässig ansieht (bejahend Brügelmann-Ziegeler, BauNVO, § 11 Rdnr. 12; anderer Auffassung König/Roeser/Stock, BauNVO, § 11 Rdnr. 9). Denn das Gebiet erreicht mit der im Tatbestand genannten Ausdehnung eine Größe, welche die Festsetzung eines Sondergebiets rechtfertigt.

36

Den Anforderungen, welche § 1 a BauGB und § 8 a BNatSchG stellen, hat die Antragsgegnerin indes nicht vollständig genügt.

37

Unerheblich ist, dass sie zur Vorbereitung des angegriffenen Bebauungsplanes einen Grünordnungsplan nicht aufgestellt hat. Die Aufstellung eines Grünordnungsplanes ist zur Vorbereitung eines Bebauungsplanes rechtlich nicht zwingend erforderlich (vgl. schon Senatsurt. v. 23.11.1990 - 1 A 77/88 -, BRS 52 Nr. 168; Senatsbeschl. v. 23.12.1998 - 1 M 4466/98 -, BRS 60 Nr. 49 = DÖV 1999, 346 = NST-N 1999, 118; Beschl. v. 7.1.1999 - 1 M 5396/98 -). Es ist schon zweifelhaft, ob es i.S.d. § 6 Satz 1 Nds. NatSchG "erforderlich" war, zur Vorbereitung des hier angegriffenen Bebauungsplanes einen solchen Grünordnungsplan aufzustellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies aus den in den zitierten Entscheidungen angeführten Gründen nicht zur Folge, dass der ohne einen solchen Grünordnungsplan aufgestellte Bebauungsplan verfahrensrechtlich oder inhaltlich zu beanstanden ist. Das Fehlen einer fachkundigen Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft durch einen Grünordnungsplan kann allenfalls eine genauere Prüfung der Frage erfordern, ob der Eingriffsregelung im Sinne des § 8 a BNatSchG hinreichend Rechnung getragen worden ist.

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Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, das Planvorhaben hätte gleichsam von vornherein an § 8 a BNatSchG scheitern müssen, bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift ist bereits im Bauleitplanverfahren zu entscheiden, ob Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG) vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden können/müssen. Entgegen der Annahme der Antragsteller greift das sogenannte Vermeidungsgebot nicht zum Nachteil des Planes ein. Nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG ist nicht zu fragen, ob die Verwirklichung des Planvorhabens unterbleiben kann; dies würde praktisch zu einer Art Baustopp führen (müssen), den § 8 a BNatSchG nicht im Auge gehabt hat. Die gemeindlichen Planungsziele werden daher durch das Vermeidungsgebot nicht in Frage gestellt. Das Vermeidungsgebot hat vielmehr (nur) den Sinn, die Gemeinde bereits im Bauleitplan zur Prüfung zu veranlassen, ob die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten in diesem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft erfordert. Abstrakten Vorrang genießen Belange von Natur und Landschaft im Abwägungsvorgang nicht; diese sind auch nicht als eine Art Optimierungsgebot der Abwägungsentscheidung gegenüber gestellt. Vielmehr sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit den gegenläufigen Interessen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsprechend dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht gerecht gegeneinander abzuwägen. Allerdings haben die Belange von Natur und Landschaft durch § 8 a BNatSchG eine herausgehobenere Bedeutung erhalten und verpflichten die Gemeinde, über die Vereinbarkeit des Planungskonzeptes mit ihnen zu entscheiden und ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu erstellen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 = DVBl. 1997, 1112 = BRS 59 Nr. 8). Diese Abwägung ergibt hier, dass das Konzept, Flächen zur Unterbringung von Pflegepersonal und ihren Angehörigen auf dem Grundstück ebenso unterzubringen wie den Erweiterungsbau und die Einstellflächen, ohne einen derartigen Eingriff nicht verwirklicht, dieser also nicht im Sinne des § 8 a Abs. 1 BNatSchG vermieden werden kann. Dabei ist auch von Interesse, dass die Antragsgegnerin nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht verpflichtet ist, die durch die Anlegung der Parkanlage bereits geschehenen Eingriffe in Natur und Landschaft wieder rückgängig zu machen. § 8 a Abs. 1 BNatSchG verpflichtet die Gemeinde nur zur Vermeidung, den Ausgleich und Ersatz nur für solche Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG), die auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen zu erwarten sind. Dazu zählen nicht solche, welche bereits auf Grund anderer Maßnahmen eingetreten waren.

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Es ist indes nicht in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Eingriff in Natur und Landschaft, den das Planvorhaben zur Folge haben wird, durch die nunmehr abgeschlossenen Verträge aus- und hinreichend ausgeglichen wird.

40

Dabei mag die Berechnung, welche in der (vom Rat der Antragsgegnerin mitbeschlossenen) Anlage zum Bebauungsplan angestellt worden ist, zutreffen, dass der Eingriff den Flächenwert um 9.906 Bewertungspunkte mindert und auf dem Ausgleichsflurstück Nr. 78, Flur 5 der Gemarkung M. diese rund 10.000 Bewertungspunkte als Ausgleich geschaffen werden können. Denn substantiierte Angriffe gegen diese Berechnung haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Zudem existiert ein standardisiertes Verfahren zur Bewertung dieses Eingriffes nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, NVwZ 1997, 1215 = NOR 1997, 446 = BRS 59 Nr. 10). Es ist jedenfalls nicht in einer für eine Antragsstattgabe ausreichenden Weise ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin angewandte Bewertungsmodell zur Ermittlung der Eingriffsqualität an dem vorgesehenen Standort sowie die Bewertung der Maßnahmen, welche auf dem externen Ausgleichsgrundstück vorgenommen werden sollen, fehlsam sind. Es fehlen auch entsprechende Angriffe der Antragstellerseite; dass der Ausgleich an anderer Stelle als im Plangebiet geschehen soll, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschl. v. 9.5.1997 - 4 N 1.96 -, BVerwGE 104, 353 = BRS 59 Nr. 11).

41

Die Antragsgegnerin hat es indes (bislang) unterlassen, diese Maßnahme ausreichend zu sichern. In der vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Februar 1999 beschlossenen Planbegründung ist ausgeführt, im Rahmen eines Vertrages zwischen der Antragsgegnerin, dem Eigentümer der Ausgleichsflächen und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises H. würden entsprechende Regelungen für die Gestaltung der Maßnahme noch getroffen werden (S. 8 der Planbegründung). Das heißt nichts anderes, als dass diese nach der Rechtsprechung an sich ausreichende Sicherung durch Vertrag jedenfalls bei Abschluss des Planaufstellungsverfahrens noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abgeschlossen worden war. Das führt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 4008/97 -, NST-N 1999, 145 = BRS 60 Nr. 5; Urt. v. 21.7.1999 - 1 K 3526/97 -, NUR 2000, 343 = ZfBR 2000, 269) dazu, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Rechtssinne noch nicht ausreichend gesichert sind.

42

Es kommt hinzu, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht abzusehen ist, ob die oben genannten rund 10.000 Bewertungspunkte durch die Maßnahmen, welche nach dem Vertrag vom 18. Februar 1999 vom Äußerungsberechtigten auf diesem Grundstück durchgeführt werden sollen, auch erreicht werden können. In der Anlage zur Planbegründung sowie in dieser selbst war nicht ins Einzelne gehend dargestellt worden, welche Gewächse in welcher Zahl und Dichte angepflanzt werden müssen, um diesen Wert zu erreichen. Das geschieht auch in den bislang überreichten Verträgen nicht. Darin wird lediglich festgelegt, welche Pflanzmaßnahmen der Äußerungsberechtigte und Frau H. durchzuführen haben. Welchen Wert diese Anpflanzungen nach dem (bislang ebenfalls nicht erläuterten) Bewertungsschema haben, welches die Antragsgegnerin der Anlage ihrer Planbegründung zugrunde gelegt hat, ist indes nicht dargetan worden. Das bedarf unter anderem deshalb der näheren Darlegung, weil die Ausgleichsmaßnahmen nach der Planbegründung das oben genannte Flurstück insgesamt umfassen sollten, der mit dem Landkreis H. als Unterer Naturschutzbehörde geschlossene Vertrag indes nur einen Teil dieser Fläche zum Gegenstand hat.

43

Allerdings kommt in Betracht, diesen Fehler nach § 215 a Abs. 1 BauGB zu korrigieren. Die fehlende Sicherung der geplanten Ersatzmaßnahme kann durch eine vertragliche Regelung wirksam nachgeholt werden. Dazu genügt die nachträglich vertragliche Sicherung der naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme nach der oben zitierten Senatsrechtsprechung (insbes. Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.) indes nicht. Vielmehr bedarf es dazu eines weiteren Satzungsbeschlusses, der die Sicherung der Ersatzmaßnahme einschließt und außerdem bedarf es dann erneuter Bekanntmachung des Planes. Die Berechtigung dieser Anforderungen zeigt gerade der vorliegende Fall. "An sich" ist es Aufgabe des Rates, schon bei der Abwägungsentscheidung nicht nur über die Vermeidbarkeit, sondern auch darüber abwägend (selbst) zu "entscheiden", welche Einbuße Natur und Landschaft durch die geplante Maßnahme erleiden und welche Maßnahmen (ganz konkret) erforderlich sind, diese auszugleichen. Hatte der Rat dies bei Fassung des Satzungsbeschlusses - wie hier - nicht getan (seinerzeit lag nur die vage Absicht vor, einen städtebaulichen Vertrag mit der Unteren Naturschutzbehörde abzuschließen), so muss das Verfahren von dem Abschnitt an, in dem der Fehler unterlaufen ist, vollständig nachgeholt werden. Dazu zählt also, dass der Rat die planerische Verantwortung für Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen übernimmt; das kann nur durch einen ergänzenden Satzungsbeschluss geschehen. Dazu zählt des Weiteren, die Satzung erneut öffentlich bekannt zu machen.

44

Diese Maßnahmen sind bislang nicht geschehen. Nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. November 2000 ist noch nicht einmal beabsichtigt, dies zu tun. Die Antragsgegnerin meint vielmehr, mit dem Abschluss des Vertrages und seiner grundbuchlichen Sicherung alles zur Heilung Erforderliche unternommen zu haben.

45

Das führt dazu, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO aus anderen Gründen dringend geboten und dem Eilantrag daher stattzugeben ist.

46

Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 27. September 1999 (1 M 2579/99) zwar der Auffassung des OVG Münster (Beschl. v. 3.12.1997 - 7 a B 1110/97.NE -, BauR 1999, 362, 363 f.) angeschlossen, wonach die mögliche nachträgliche Fehlerbehebung bei der Prüfung zu berücksichtigen sein kann, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten sei. Dies wird indes nicht gleichsam automatisch zu geschehen haben, wenn Mängel nach § 215 a BauGB geheilt werden können. Das verbietet sich schon deshalb, weil auch Abwägungsmängel nach § 215 a BauGB "nur" zur Unwirksamkeit des Planes (statt zu seiner Nichtigkeit) führen können. Dementsprechend ist zu differenzieren.

47

Soll ein Plan "aus anderen Gründen" einstweilen außer Vollzug gesetzt werden, so müssen diese das gleiche Gewicht und "die gleiche Richtung" haben wie die "schweren Nachteile", welche nach der ersten Alternative des § 47 Abs. 6 Halbsatz 2 VwGO die Außervollzugsetzung (allein) rechtfertigen (können). Bei der ersten Tatbestandsalternative prüft der Senat allein, ob die Verwirklichung der Planfestsetzungen für den Antragsteller schwere Nachteile nach sich zieht. Der Umstand, dass das Normenkontrollverfahren nach Überwindung der Zulässigkeitshürde des § 47 Abs. 2 VwGO ein "objektives Verfahren" darstellt, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auch bei der zweiten Alternative zu prüfen, ob der behebbare Mangel gerade Rechte des Antragstellers betrifft. Ist es beispielsweise so, dass die angegriffene Abwägungsentscheidung - auch - im Hinblick auf Rechtspositionen des Antragstellers zu beanstanden ist, ist es ungeachtet der durch § 215 a BauGB eröffneten Möglichkeit, dies zu korrigieren, geboten, den Plan einstweilen außer Vollzug zu setzen, bis es der planenden Gemeinde tatsächlich gelungen ist, diesen Abwägungsmangel zu heilen. Ob ihr dies gelungen ist, ist vom Senat dann in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, welches nach seiner Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist (vgl. Beschl. v. 18.7.1997 - 1 M 3210/97 -, BauR 1997, 814 = NVwZ-RR 1998, 421 = BRS 59 Nr. 53). Dieses Abänderungsverfahren stellt die Änderungsüberlegungen der Gemeinde zur Nachprüfung des Senats und damit sicher, dass der Plan erst dann vollzogen werden kann, wenn diese die Verletzung des drittschützenden Rechts, auch die Belange des Antragstellers gerecht abzuwägen, voraussichtlich "wirklich" geheilt hat.

48

Anders kann es sich verhalten, wenn, wie hier, der Plan "lediglich" wegen solcher Belange in heilbarer Weise unwirksam ist, welche der Antragsteller nicht als eigene Rechte reklamieren kann. In diesem Zusammenhang muss dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass der Plan ja nicht nur mögliche Rechte des Antragstellers verletzen kann, sondern zugleich einem unter mehreren Grundstückseigentümern Rechtsvorteile verheißt. Das rechtfertigt es auch, diese Fälle anders zu behandeln als "bipolare" Konstellationen, in denen beispielsweise eine bauordnungsrechtliche Verfügung wegen unterlassener Anhörung formell rechtswidrig ist. In einem solchen Fall ist zwar mit einiger Gewissheit damit zu rechnen, dieser Mangel werde entsprechend § 45 VwVfG bis zum Abschluss des Klageverfahrens geheilt werden. Gleichwohl überwiegt in einem solchen Fall einstweilen das Interesse des betroffenen Bürgers, von der Vollziehung des formell rechtswidrigen Bescheides bis zur Heilung dieses Mangels einstweilen verschont zu bleiben. Von dieser "bipolaren" Konstellation unterscheidet sich das Normenkontrollverfahren dadurch, dass der angegriffene Plan entsprechend Art. 14 Abs. 1 GG die Grundlage zur baulichen Ausnutzung des Baugrundstücks für eine oder mehrere Eigentümer schafft.

49

In diesem "Dreiecksverhältnis" muss eine Lösung gefunden werden, welche den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Dies schließt es aus, den Interessen des Eigentümers eines Plangrundstückes und/oder der planenden Gemeinde stets Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen, von der Verwirklichung der Planfestsetzungen einstweilen verschont zu bleiben. Denn dann liefe dieser Gefahr, dass ihm ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wegen zwischenzeitlicher Planverwirklichung nicht mehr von Nutzen ist. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Plan - wie hier - nur wenige Grundstücke umfasst und seine Festsetzungen alsbald verwirklicht werden können. Das Risiko, einen sich derzeit abzeichnenden Erfolg im Hauptsacheverfahren wegen zwischenzeitlich bewirkter Bautätigkeit nicht mehr genießen zu könne, braucht der Antragsteller bei gerechter Abwägung der konkurrierenden Interessen daher nur dann zu tragen, wenn sich im derzeitigen Verfahrensstadium verlässlich absehen lässt, bis zur Entscheidung im Normenkontroll(hauptsache)verfahren werde der Mangel beseitigt sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat durch ihren Schriftsatz vom 15. November 2000 zu erkennen gegeben, sie arbeite derzeit eben nicht (erfolgversprechend) daran, den Mangel unzureichenden Ausgleichs des Eingriffes in Natur und Landschaft bis zur mündlichen Verhandlung zu beseitigen. Angesichts dessen kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, "sehenden Auges" zuzusehen, dass die derzeit unwirksamen Planfestsetzungen doch verwirklicht werden. Dass diese Gefahr besteht, hat das Verfahren gezeigt, welche die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Teilbaugenehmigung vom 10. November 2000 praktiziert hat.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung für den Anhörungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor. Äußerungsberechtigten ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um so eine bessere Aufklärung alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte zu gewährleisten. Damit erhält der Äußerungsberechtigte indes nicht (einmal) die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO (Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auf., § 47 Rdnr. 40). Dementsprechend ist es nicht ("einmal") gerechtfertigt, die Vorschrift des § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend auf den Äußerungsberechtigten anzuwenden. Da der Äußerungsberechtigte der Sache nach verliert, entspräche es selbst bei entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.