Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.11.2000, Az.: 1 K 3750/99

Abwägungsgebot; Gefälligkeitsplanung; Grünordnungsplan; Ortsbild; Planungserforderlichkeit; Sicherung Ausgleichsmaßnahmen; Sondergebiet; Vermeidungsgebot; Vorstudien gefertigter Mitteilung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.11.2000
Aktenzeichen
1 K 3750/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Ratsherrn vor dem Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan alle Studien vorzulegen, die sie zur Vorbereitung des Planungsvorhabens hat anfertigen lassen. Das gilt grundsätzlich jedenfalls dann, wenn die Vorstudie ein ganz anderes Konzept empfiehlt, als es die Gemeindeverwaltung den Ratsmitgliedern vorlegt. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Vorstudie Gesichtspunkte enthält, die auch das vorgeschlagene Planungskonzept in Zweifel ziehen können.

Tatbestand:

1

Die Antragsteller wenden sich im Wesentlichen mit der Begründung gegen den angegriffenen Bebauungsplan, die dadurch eröffnete Möglichkeit, das vorhandene Alterheim zu einem rd. 140 m langen, viergeschossigen Baukörper zu verlängern, sei städtebaulich unangemessen und überdimensioniert; dieser  Baukörper werde den noch immer erkennbaren Dorfanger zerstören und einen unvertretbaren, weil vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft bewirken.

2

Die Grundstücke der Antragsteller und des Äußerungsberechtigten liegen im östlichen Teil eines Bereiches, der von der westöstlich verlaufenden L.Straße im Süden, der Straße Im B. im Nordosten und der S.straße im Nordwesten umgrenzt wird. Dieser Bereich war einst nur an den Innenrändern bebaut; der Binnenbereich war jedenfalls im Wesentlichen unbebaut. In ihn ist zwischenzeitlich Bebauung von nicht unbeträchtlichem Gewicht eingedrungen. Das gilt namentlich für das  Grundstück L Straße 16,  mit dem die Antragsteller im nördlichen Bereich ihres lang gestreckten, im Wesentlichen nur an seiner Südseite bebauten Grundstückes eine gemeinsame Grenze haben. Dort ist in einer Tiefe, die über den des angegriffenen Bebauungsplans hinausgeht, gewerbliche Nutzung (nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine "Chemiefabrik") mit langgestreckten Werkshallen entstanden. Auf dem östlichen Nachbargrundstück der Antragsteller hatte sich der Betrieb des Äußerungsberechtigten seit den 80er/90er Jahren entwickelt. Zunächst hatte er nur einen kleineren, südlichen Teil des Grundstücks bis in etwa die Tiefe eingenommen, bis zu der die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller derzeit (noch) reicht. Später entstand durch Anbauten ein gut 70 m langer Baukörper von viereinhalb Geschossen. Östlich dieses Gebäudes steht eine Wohnhaus, in dem u.a. der Äußerungsberechtigte wohnt. Nördlich und östlich davon hatte er einen umfangreichen Park mit halbmondförmigem Teich, Bäumen (u.a. Weiden und Nadelbäumen), Beeten, Fußwegen und Sitzgelegenheiten anlegen lassen.

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Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans grenzt unmittelbar östlich an das Grundstück der Antragsteller an und umfasst etwa drei Fünftel des Grundstücks des Äußerungsberechtigten. Er hat eine Ausdehnung von etwa 160 m von Nord nach Süd und von bis zu 190 m von West nach Ost. Sein Ziel ist es, dem Äußerungsberechtigten die Erweiterung des Alten- und Pflegeheims durch Anbau eines nach Westen versetzt an den vorhandenen Bau anschließenden Flügels etwa gleicher Größenordnung zu ermöglichen. Dafür setzt der Bebauungsplan als abweichende Bauweise eine überbaubare Fläche fest. Diese hält zum Grundstück der Antragsteller einen Abstand von mindestens 15 m ein. Das Gebäude darf vier Vollgeschosse erreichen. Textlich wird angeordnet, dass die Firsthöhe maximal 17 m (gemessen von der Oberkante des Erdgeschossfußbodens Alten- und Pflegeheim-Bestand) betragen darf. Nach Norden hin wird die Gebäudehöhe abgetreppt. Sie darf im nördlichen Bereich, der etwas tiefer liegt als das südliche Gelände, nur noch 10,50 m betragen. Westlich des Gebäudekomplexes dürfen Einstellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen nicht errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt außerdem in seinem nordöstlichen Bereich zwei eingeschossig zu überbauende Flächen für Wohnungen von Betriebsangehörigen fest. Zwischen diesen und dem neuen Flügel des Altenpflegeheims sind die Stellplätze angeordnet.

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Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten: Den Aufstellungsbeschluss fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 18. März 1998. Nach entsprechendem Verwaltungsausschuss-Beschluss vom 8. Juli 1998 wurde der Plan vom 9. September bis zum 9. Oktober 1998 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Auslegungsverfahren machten Privatpersonen sowie der BUND und der  Nds. Naturschutzbund Bedenken im  Wesentlichen des Inhalts geltend, der prägende Charakter des Angers gehe bei Verwirklichung dieses Vorhabens unwiederbringlich verloren. Das Altenpflegeheim werde mit einer Gesamtlänge von etwa 140 m bei vier Vollgeschossen den Maßstab sprengen, der in diesem von Einfamilienhäusern geprägten Ortsteil der Antragsgegnerin noch immer obwalte. Der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft sei nicht zu rechtfertigen. Der Bedarf an Alten- und Pflegestellen in diesem Ortsteil sei gestillt. Diese Art der Bebauung widerspreche sowohl dem Landschaftsplan als auch dem Grünordnungsplan der Antragsgegnerin. Bauflächen für Pflegekräfte des Altenheims und ihre Angehörigen müssten nicht auf dem Betriebsgrundstück geschaffen werden; östlich davon seien in einem neu geschaffenen Baugebiet ausreichend Flächen zu deren Unterbringung vorhanden.

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Am 8. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan sowie eine örtliche Bauvorschrift in der ausgelegten Form als Satzung, die Begründung des Plans und über die Anregungen und Bedenken. Er ließ sich u.a. von der Einschätzung leiten, dass der fragliche (östliche) Bereich des oben beschriebenen Geländedreiecks seinen Charakter als dörflicher Anger bereits durch den oben genannten Gewerbebetrieb ("Chemiefabrik") verloren habe. Für ihn seien die Ausführungen in ihrem Dorfentwicklungs- und dem Landschaftsrahmenplan infolge der baulichen Entwicklung überholt. Nur der westlich davon gelegene Teil weise noch den dörflichen Angercharakter auf; dort könne er weiterhin geschützt werden. An der Erweiterung des Alten- und Pflegeheimes bestehe ein erhebliches Interesse. Der Äußerungsberechtigte beabsichtigte, den Alten und Pflegebedürftigen größere Flächen als die gesetzliche Mindestausstattung zu einer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung zur Verfügung zu stellen. Es sei auch ein anerkennenswertes Bedürfnis, auf den Betriebsflächen die Pflegekräfte und ihre Angehörigen unterzubringen, um so den Rund-um-die-Uhr-Betrieb reibungslos sicherstellen zu können. Das Gebäude sei nicht überdimensioniert. Durch den Ausschluss von Nebenanlagen und Einstellplätzen sowie Garagen westlich des neuen Baukomplexes sei gewährleistet, dass die dort stehenden hohen Bäume erhalten blieben und dem Gebäude so etwas von seiner Wucht nähmen; zudem dürfe der Erweiterungsflügel nach Norden nur abgetreppt hergestellt werden.

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Der Plan wurde am 2. September 1999 im Amtsblatt für den Landkreis H. (S. 304) bekannt gemacht.

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Am 23. September 1999 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.

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Nachdem die Antragsgegnerin zwei weitere Teilbaugenehmigungen für das Erweiterungsvorhaben des Äußerungsberechtigten erteilt hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 15. November 2000 - 1 M 3238/00 - den Plan einstweilen außer Vollzug gesetzt.

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Zu Begründung ihres Normenkontrollantrages machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:

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Der Plan sei nichtig. Er sei nicht im Rechtssinne erforderlich, weil er allein von dem Bestreben getragen sei, "ohne Rücksicht auf Verluste" die wirtschaftlichen Interessen des Äußerungsberechtigten zu fördern. Er verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe das Abwägungsmaterial nicht vollständig zusammengestellt und dementsprechend den Abwägungsvorgang in einer das Abwägungsergebnis ergreifenden Weise verkürzt. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sie die von ihr selbst in Auftrag gegebene Studie des Planungsbüros M. "Angerlage M., Grünplanerisches Rahmenkonzept" den Ratsmitgliedern vor dem Satzungsbeschluss nicht zugänglich gemacht habe. Darin habe das Planungsbüro ganz erhebliche ökologische sowie städtebauliche Bedenken gegen dieses jeden Maßstab sprengende Vorhaben geäußert und angeregt, den Gewerbebetrieb zur Aussiedlung zu bewegen und so eine der wenigen intakten Angeranlagen, über welche die Antragsgegnerin noch verfüge, wieder erfahrbar zu machen. Es sei bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin nunmehr eine Veränderungssperre für ein Planungsvorhaben in Kraft gesetzt habe, das (u.a.) die Aussiedlung dieses Gewerbebetriebes und damit die Wiederherstellung der Angerlage zum Ziel habe. Entsprechende Vorstellungen ergäben sich auch aus dem Dorfentwicklungs- und Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin, den diese "mit leichter Hand beiseite geschoben" habe. Der Abwägungsvorgang leide des Weiteren darunter, dass sich der Rat bei seiner Beschlussfassung in nicht mehr hinzunehmende Abhängigkeit von den Investitionsvorstellungen des Äußerungsberechtigten begeben habe. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft des Weiteren deshalb, weil ein Grünordnungsplan zu seiner Vorbereitung nicht aufgestellt worden sei. Dementsprechend verstoße der Plan auch gegen die Eingriffsregelung; erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft seien zu vermeiden gewesen. Zumindest hätte die Antragsgegnerin die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und/oder auf dem umfangreichen Grundstück des Äußerungsberechtigten und nicht für ein weit ab davon liegendes Grundstück vorsehen müssen.

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Die Antragsteller beantragen,

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den vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Februar 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan  "S. A." für nichtig zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie verteidigt die angegriffene Planung. Sie habe aus den in der Begründung genannten Erwägungen heraus Bestand.

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Der Äußerungsberechtigte stellt keinen Antrag. Er hält die Antragsteller nicht für antragsbefugt. Es sei zwar richtig, dass der Rat der Antragsgegnerin die Bedenken der Antragsteller in der Planbegründung behandelt habe. Er hätte dies wegen der Geringfügigkeit der Interessen, welche allein die Antragsteller reklamieren könnten, nicht tun müssen. Erst bei einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes hätten deren Interessen eingestellt werden müssen. Eine solche gehe von dem Vorhaben aber nicht aus. Das Erweiterungsvorhaben solle gegenüber einem Bereich verwirklicht werden, den die Antragsteller einem jüngst von der Antragsgegnerin erteilten Bauvorbescheid zufolge umfangreich baulich nutzen wollten. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Weder handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung noch sei das Abwägungsergebnis zu beanstanden.

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Der Senat hat die Örtlichkeit am 28. November 2000 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen.

18

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Der Plan ist wegen unzureichenden Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft unwirksam (§ 215a BauGB). Die weitergehenden Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.

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Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung des Äußerungsberechtigten im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, der angegriffene Plan verletze ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46). Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Insoweit ist dem Äußerungsberechtigten darin Recht zu geben,  dass sich ein Dritter nicht allein dadurch die Position des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verschaffen kann, dass er "irgendwelche" Bedenken vorträgt und die Gemeinde zu Äußerungen in der Planbegründung oder bei der Entscheidung über die Anregungen und Bedenken zwingt. Wenn seine Interessen an der konkreten Planungssituation keinen städtebaulich relevanten Bezug haben, geringwertig oder mit einem Makel behaftet sind, so dass sie nach Lage der Dinge "von vornherein" nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen oder nicht von ihm als eigenes ("drittschützendes") Interesse geltend gemacht werden können, ist die Normenkontrollantragsbefugnis selbst dann zu verneinen, wenn die Gemeinde in der Planbegründung oder andernorts auf diese Anregungen und Bedenken eingeht.

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So liegt der Fall hier indes nicht. Das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der gegenwärtigen Situation ist nicht so geringfügig, dass es in die Abwägung nicht einmal hätte eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin hatte vielmehr - was sie ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 untere Hälfte und Seite 6 oben der Planbegründung im Übrigen auch getan hat  - abwägend zu entscheiden, in welcher Größenordnung der Erweiterungsbau dem Grundstück der Antragsteller sollte gegenübertreten können. Eine derartige Verpflichtung besteht nicht - wie der Äußerungsberechtigte meint - erst dann, wenn von dem Bauwerk erdrückende Wirkungen ausgehen; dann dürfte das Abwägungsergebnis in der Regel sogar schon gegen § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Maßgebend ist vielmehr, ob das Planvorhaben im Vorfeld dieser erdrückenden Wirkung den Nutzungsinteressen des Nachbarn in einer Weise gegenübertritt, welche im Abwägungsvorgang zu bedenken ist. Das war hier der Fall. Die Vereinbarkeit eines Baukörpers dieser Länge und Höhe mit den Nutzungsinteressen der Antragsteller verstand sich nicht von vornherein und so von selbst, dass die Einwendungen der Antragsteller "an sich" nicht einmal hätten bedacht werden müssen.

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Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig gestellt worden.

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Für ihn besteht trotz der zwischenzeitlich erteilten Teilbaugenehmigungen schon deshalb weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis,  weil diese die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes  nicht vollständig ausnutzen. Zudem haben die Antragsteller diese Genehmigungen ebenso wie den Bauvorbescheid nicht unanfechtbar werden lassen.

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Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Rügen der Antragsteller gegen Abwägungsvorgang und -ergebnis sowie Erforderlichkeit der Planung greifen zwar nicht durch. Der Antragsgegnerin ist es aber nicht (vollständig) gelungen, die Folgen des mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft in Einklang mit der Rechtslage auszugleichen. Dies führt dazu, dass der Plan bis zur Behebung des beschriebenen Defizits (ausreichende Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) gem. § 215a BauGB für unwirksam zu erklären ist.

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An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen durchgreifende Zweifel nicht. Dafür reicht es aus, dass eine Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB entsprechende Plankonzeption verfolgt und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Ein Bebauungsplan ist erst dann nicht erforderlich, wenn seine Aufstellung offensichtlich deshalb ein grober Missgriff ist,  weil eine solche Plankonzeption  gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungsziele, sondern andere Ziele, namentlich allein die Förderung privater Interessen, verfolgt und verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 464; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258).

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Danach ist der angegriffene Bebauungsplan im Rechtssinne erforderlich. Es mag zwar sein, dass die Verwirklichung der Planfestsetzungen auch die wirtschaftlichen Interessen des Äußerungsberechtigten fördert, die dieser mit der Erweiterung seines Altenheims verfolgt. Der Plan wird jedoch zugleich von der Erwägung getragen, an diesem baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich die vorhandenen Altenpflegeplätze (u.a. durch Vergrößerung der Zimmer und Abbau der Zweibett- zugunsten der Einbettzimmer) über das gesetzliche Mindestmaß hinaus zu verbessern (vgl. dazu § 3 HeimG vom 7.8.1974, BGBl. I S. 1873 i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.4.1990, BGBl. I S. 763, 1069; §§ 14ff. HeimMindBauV vom 27.1.1978, BGBl. I S. 189, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.1990, BGBl. I S. 2106)) und weitere Pflegeplätze zu schaffen. Das ist, wie sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB ergibt, ein städtebaulicher Belang. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen die Bedürfnisse der alten Menschen und der Behinderten. Der Umstand, dass dieses städtebauliche Bedürfnis mit den wirtschaftlichen Interessen des Äußerungsberechtigten verschränkt ist, lässt die Erforderlichkeit nicht entfallen. Denn nach der Wirtschaftsordnung des Grundgesetzes können solche Bedürfnisse auch durch private Träger erfüllt werden, die damit zugleich das Ziel verfolgen dürfen, die Erträgnisse aus dieser Tätigkeit zur Grundlage selbstbestimmter Lebensgestaltung zu machen.

27

Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Korrespondenz, in welcher der Äußerungsberechtigte den Erlass des angegriffenen Bebauungsplanes angeregt hatte, gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich bei der Planaufstellung allein von dem Ziel leiten lassen, dessen Angelegenheiten zu fördern. Es ist gerade bei Projekten dieser Art, welche in der Regel nicht als "Angebot", sondern nur "maßgeschneidert" geplant werden können die Regel, dass die Planungsinitiative vom dem späteren Planbegünstigten ausgeht. Selbst wenn der Plan - wie hier - jedenfalls im Wesentlichen seinen Vorstellungen entspricht, ist das kein zwingender Beweis für die These, die Gemeinde habe mit dem Bauleitplan ganz allein, d.h. ohne hinzutretendes städtebauliches Ziel, die Interessen des Dritten fördern wollen. Zusatzgesichtspunkte, welche zu einem anderen Ergebnis führten, sind aus der genannten Vorkorrespondenz nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden.

28

Die angegriffene Planung verletzt nicht das Abwägungsgebot. Dieses erfordert nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309), dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet. In die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen privaten Belange darf nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen muss in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung gerecht.

29

Entgegen der Annahme der Antragsteller sprechen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Entscheidung über dieses Vorhaben sei in unzulässiger Weise gleichsam verbindlich vorweggenommen worden. Der Äußerungsberechtigte ist zwar mit seinem Wunsch an die Antragsgegnerin herangetreten. Der Umstand, dass im nördlichen Bereich das Vorhaben in der Höhe reduziert worden ist und weitergehende Nutzungswünsche für den Bereich westlich des neu entstehenden Komplexes zurückgenommen worden sind, zeigt für sich schon ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin nicht in eine zu beanstandende Abhängigkeit von den Wünschen des Äußerungsberechtigten begeben hat.

30

Es kommt im Übrigen hinzu, dass der Rat seine Zuständigkeit, über den Plan zu entscheiden, nach den vorgelegten Unterlagen nicht aus der Hand gegeben hat und - wie nachstehend auszuführen sein wird - auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden ist.

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Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht darin, dass die Studie des Planungsbüros M. "A. M., Grünplanerisches Rahmenkonzept" vom Oktober 1998 den Ratsmitgliedern bei Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan (8. Februar 1999) nicht vorlag. Diese Studie war zwar im Auftrag des Grünflächenamtes der Antragsgegnerin erstattet worden und wurde den Ratsmitgliedern vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 25. März 1999 zugänglich gemacht, nachdem einigen Ratsmitgliedern diese Ausarbeitung anonym zugegangen und dieser Umstand in der Ortszeitung "Umschau, Wochenzeitung für G." vom 24. März 1999 publik geworden war. Wie schon die Aufschrift auf dem Deckblatt ("- verwaltungsintern -") zeigt, handelt es sich um eine Vorstudie. Es gibt keinen Rechtssatz, welcher die Verwaltung verpflichtete, den Ratsherren alle Studien vorzulegen, welche (auch) den Bereich betreffen, der mit dem Bebauungsplan geregelt werden soll. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese ein ganz anderes Konzept verfolgt, als es die Gremien einer Gemeinde, welche ein Planungsverfahren maßgeblich tragen, d.h. der  Verwaltungsausschuss und Rat hegen. Die genannte Studie ist Ausdruck und Ausarbeitung eines ganz anderen Anliegens. Sie legt - im Gegensatz zu Verwaltungsausschuss und Rat der Antragsgegnerin - nicht die Wertung zugrunde, dass der östliche Teil des Dorfangers seine typischen Gestaltungsmerkmale so weitgehend eingebüßt hat, dass eine angerfremde Neuorientierung in der baulichen Nutzung dieses Bereiches ernsthaft in Betracht kommt. Zentrales Anliegen dieser Studie ist vielmehr der diametral gegenteilige Versuch, die im Dorfentwicklungs- und Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin noch geäußerten Absichten weiterzuführen und die Angerlage so vollständig wie möglich wieder sichtbar zu machen. Dazu wird vor einer Entwicklung gewarnt, wie sie in einer weiteren Angerlage, nämlich in Schloss R. der Antragsgegnerin bereits eingetreten und zum vollständigen Verlust des dörflichen Angerbildes geführt hatte.

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Dieses ganz andere Konzept musste außerdem deshalb im Planaufstellungsverfahren nicht mitgeteilt werden, weil es durch den Naturschutz-Bund, den BUND sowie durch eine Reihe interessierter Dritter, namentlich den engagierten Architekten, Marketing-Fachkaufmann und Betriebswirt K. bereits J. als Anregungen und Bedenken in das Planaufstellungsverfahren eingeführt worden war.

33

Eine Verkürzung des Abwägungsvorganges wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn diese Studie hinsichtlich Art und Maß der Beeinträchtigungen, welche die östliche Angerlage erfahren hat, zu so andersgearteten und neuartigen Ergebnissen gelangt wäre, dass die Wertung, der östliche Angerbereich sei in einer die Verwirklichung des Planungsziels vorbereitenden Weise "vorgeschädigt", ernstlich in Zweifel gezogen worden wäre. So liegt es hier indes nicht. Auf Seite 5 dieses grünplanerischen Rahmenkonzepts sind vielmehr Ausführungen enthalten, welche den Eingriff in die Angerlage, welche die Antragsgegnerin zum Anlass für ihre Planungen genommen hat, vielmehr bestätigen. Dort heißt es unter anderem:

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"Im östlichen Bereich (L. Straße 10, Altenpflegeheim) wird in der Angerlage die angertypische landwirtschaftlich genutzte Fläche in eine Parkanlage (Ziergehölze, Rosen, Stauden, Nadelgehölze) umgewandelt. Eine auf die Gegebenheiten abgestimmte Gartenarchitektur hätte diesen Eingriff in die Angerlage sicher minimieren können.

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Karte 5 zeigt den heutigen Zustand: die Zweiteilung der Angerlage ist fast perfekt. Die "Lückenbebauung" Im B. riegelte noch vorhandene Sichtbeziehungen ab, die optisch dominante Baumreihe auf der Südseite der Straße wurde erheblich reduziert. Ein wesentliches Charakteristikum der Angerlage, die Einblicke und Sichtbeziehungen, reduzieren sich nun auf drei Stellen."

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Dementsprechend wird dann auf dem Randtext zu Bild Nummer 5 ausgeführt, "mit dem Bau eines in der Höhe nicht angepassten Altenheimes und der Anlage eines weiteren Ziergartens" sei "die typische Siedlungs- und Freiraumstruktur nachhaltig beeinträchtigt" worden. All das zeigt: Mit der genannten Studie enthielt die Verwaltung der Antragsgegnerin ihrem Verwaltungsausschuss und dem Rat keine tatsächlichen Informationen vor, derer es zur sachgerechten Abwägung bedurft hätte. Dass Verwaltungsausschuss und Rat der Antragsgegnerin aus den tatsächlichen Mitteilungen dieser Studie andere Schlussfolgerungen zogen, als sie deren Verfasser anregen wollten, verpflichtete sie nicht, diese Studie vorzulegen. Auf einem anderen und vom Senat nicht zu beurteilenden Blatt steht, ob es geschickt gewesen wäre, sie ihren Ratsmitgliedern vor dem Satzungsbeschluss vorzulegen.

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Das Abwägungsmaterial ist auch hinsichtlich der Altenheimerweiterung ausreichend zusammengetragen worden. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass eine Erweiterung möglichst an den vorhandenen Bestand anschließen soll und die neuen Geschosse auf der gleichen Höhe  liegen sollen wie die bereits vorhandenen.  Alte und gebrechliche  Personen müssen häufig mit Rollstühlen befördert werden; da wäre es ein kaum zu rechtfertigender Umstand, Alt- und Erweiterungsbau durch Treppen oder in ähnlicher Weise voneinander zu scheiden.

38

Das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass durch den um etwa 4/5 der vorhandenen Gebäudebreite nach Westen versetzten Anbau ein insgesamt etwa 140 m langes Gebilde entsteht. Zu einer das Grundstück der Antragsteller erdrückenden Wirkung führt das indes nicht. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; Urt. v. 30.9.1983 - 4 C 18.80 -, NJW 1984, 250; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1271), welcher der Senat folgt, in der Regel erst dann ein, wenn ein Vorhaben in deutlicher Überdimensionierung Nachbarbebauung gegenübertritt, sie gleichsam erdrückt oder übermächtig umschlingt und/oder gleichsam zumauert. Solche Wirkungen sind hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht zu befürchten. Der Erweiterungsbau soll gegenüber einem Grundstücksbereich verwirklicht werden, den die Antragsteller derzeit baulich nicht nutzen und der angesichts der Entfernung zu ihrem Wohnhaus auch nicht mehr als zu schützender "Hausgarten" angesehen werden kann. Mit einer Höhe von vier Geschossen und einer Firsthöhe von maximal 17 m erreicht das Gebäude zwar Ausmaße, welche in dieser Umgebung bislang ohne Beispiel und daher ungewohnt sind. Das allein begründet die Annahme erdrückender Wirkung nicht, zumal die Bebauung einen Abstand von 15 m vom Grundstück der Antragsteller einhält. Dazu wäre erforderlich, dass der Baukörper als schlechthin unproportionierte, die umliegende Bebauung unverhältnismäßig überragende und sprengende Baumasse angesehen werden könnte (Nds. OVG, Beschl. v. 30.3.1995 - 6 M 5980/94 -, 17 BA). Das ist nach dem Eindruck, der sich vom Standort des Grundstücks der Antragsteller gleichsam aus der Erdgeschossperspektive ergibt, wie auch nach dem Blick von der am Nordende des vorhandenen Heimgebäudes gelegenen Dachterrasse zu verneinen. Danach sind die Ausdehnungen des Heimes in der Gestalt des Planvorhabens zwar beachtlich. Das Grundstück der Antragsteller ist indes selbst so groß, dass es von diesem Gebäude nicht in der oben beschriebenen Weise "umschlungen" und erdrückt wird. Das gilt selbst dann, wenn man darauf sich eine Bebauung vorstellt, zu deren Vorbereitung die Antragsteller nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin einen Vorbescheid erhalten  haben. Es mag sein, dass diese Bebauung wenig Morgensonne wird genießen können. Regelrecht eingemauert wäre sie nicht.

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Das Planvorhaben verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB. Das Ortsbild von M. wird durch den durch den Plan ermöglichten Gesamtkomplex des Alten- und Pflegeheimes nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass diese Planung unterbleiben müsste. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 -, DÖV 2000, 1008, 1009) hat hierzu unter anderem ausgeführt:

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"Zu beachten ist, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist, nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss für Einschränkungen seines Gebrauchs ... hinreichendgewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Sie darf nicht darauf hinaus laufen, dass im unbeplanten Innenbereich das Vorhandene in jeder Beziehung das Maß des Zulässigen bestimmt, nur weil es schon vorhanden ist. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers beschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Ob das Ortsbild in diesem Sinne beeinträchtigt ist, unterliegt in erster Linie der wertenden Beurteilung durch das Tatsachengericht."

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Diese Ausführungen gelten in zumindest gleichem Maße auch dann, wenn es - wie hier - um die Frage geht, in welchem Umfang ein Ortsbild die Gemeinde in ihren Planungen einschränkt.

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Eine daraufhin vorgenommene Würdigung ergibt, dass M. jedenfalls in dem hier allein interessierenden östlichen Teil des einstigen Angers nicht mehr über ein schützenswertes Ortsbild verfügt. Die dort anzutreffende Bebauung mit Einfamilienhäusern weist allenfalls durchschnittliche Gestaltungselemente auf. Sie ist in dem Sinne "belanglos", dass diese Art, Einfamilienhäuser aufzureihen, an beliebig vielen Stellen verwirklicht wird und werden könnte und Ansätze zu einer besonderen Gestaltung nicht auszumachen sind. Das würde erst recht gelten, wenn man noch die "Chemiefabrik" in Blick nimmt, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch unangefochten existierte und einen nachgerade "hässlichen" Abschluss des östlichen Teils des einst erkennbaren Angers darstellt.

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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die Antragsteller für ihr Grundstück die fortdauernde Existenz einer schützenswerten Angerlage leugnen. Denn der Antragsteller hat (was in das Protokoll allerdings nicht aufgenommen worden ist)  den in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Umstand, dass er insgesamt sieben im Kernbereich seiner rückwärtigen Grundstücksflächen stehende große Eichen jüngst gefällt und die Fläche umgepflügt hat, nicht nur mit deren Krankheit, sondern auch mit der Erwägung begründet, diese hätten ihm den Blick auf die Angerlage verstellt. Dann muss sich der Anger auch seiner Einschätzung nach außerhalb seines Grundstücks befinden.

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Unter diesen Umständen ist es städtebaulich vertretbar, den östlichen Bereich der ehemaligen Angeranlage als schon so verändert anzusehen, dass das Interesse an seinem Erhalt hinter das öffentliche Interesse zurücktreten durfte, weitere Alten- und Pflegeplätze bereitzustellen und die vorhandenen qualitativ zu verbessern. Dieses Interesse hat, wie oben im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB bereits ausgeführt worden ist, erhebliches städtebauliches Gewicht.

45

Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, die Alternative zu verwerfen, den Erweiterungsbau rechtwinklig an das vorhandene Alten- und Pflegeheim anzufügen. Dies hätte angesichts des Plangebietszuschnitts (dieses ist in seinem südlichen Teil deutlich schmaler als im trichterförmig sich erweiternden nördlichen Bereich) zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden Einschnürung künftiger Baumöglichkeiten geführt. Dieses hätte des Weiteren Nachteile mit sich gebracht, welche durch den damit erkauften Vorteil, die ohnehin bereits "angegriffene" Angerlage nicht weiter in Anspruch zu nehmen, nicht aufgewogen worden wären. Eine solche Anordnung des Gebäudes hätte dazu geführt, dass die nach Norden weisenden Zimmer auf unmittelbare Sonneneinstrahlung vollständig hätten verzichten müssen. Dies wäre allenfalls um den Preis zu verhindern gewesen,  dass der Erweiterungsbau schmaler, dafür länger hätte geschnitten werden müssen. Das hätte es gestattet, an die Nordseite dieses Flügels weniger schutzwürdigen Räume wie Bad und Küchen sowie eine Art Laufgang zu verlegen und die Zimmer ausschließlich nach Süden reichen zu lassen. Abgesehen davon, dass die Appartements nur zum Teil derartige Funktionsräume aufweisen, hätte eine solche Streckung des Gebäudes nicht nur den Nachteil zur Folge gehabt, dass das billigenswerte Interesse, auf dem Grundstück Wohnmöglichkeiten für das Pflegepersonal und seine Angehörigen zu schaffen, nicht hätte verwirklicht werden können. Es wäre außerdem und vor allem kaum noch möglich gewesen, die Stellplätze - wie dies § 47 NBauO vorsieht - ausreichenden Umfangs auf dem Grundstück unterzubringen. Die nunmehr gefundene Lösung gestattet es, die Stellplätze zwischen dem Erweiterungsbau und den beiden Bauflächen für das Pflegepersonal und deren Angehörigen unterzubringen und so das anderenfalls drohende, kaum abwägungsgerechte Ergebnis  zu vermeiden, die in zweiter Baureihe an der Straße Im B. entstandenen Gebäude den Geräuschauswirkungen dieser Einstellplätze auszusetzen.

46

Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die vom Äußerungsberechtigten verfolgten Zwecke ein Sondergebiet festgesetzt hat. Nach § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz BauNVO ist dies nur für solche Gebiete zulässig, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Es darf mit anderen Worten nicht möglich sein, das mit dem Plan verfolgte Nutzungskonzept unter Zugrundelegung eines der genannten Baugebietstypen sowie dadurch zu erreichen, dass von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, welche § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zur Verfügung stellt. Das ist hier trotz des Umstandes zu bejahen, dass nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 Pflegeheime auch in reinen Wohngebieten verwirklicht werden dürfen. Denn Zweck des Planes ist es auch, Bauflächen für die Personen zu schaffen, welche in diesem Pflegeheim arbeiten, und zudem allgemeines Wohnen insgesamt auszuschließen. Das lässt sich mit den Mitteln, die § 1 Abs. 4 ff. BauNVO bieten, nicht erreichen. Denn der Ausschluss uneingeschränkten Wohnens wäre mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren. Die Festsetzung eines Sondergebiets ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man ein Sondergebiet nur für Vorhaben einer bestimmen Größenordnung für zulässig ansieht (bejahend Brügelmann-Ziegeler , BauNVO, § 11 Rdnr. 12; anderer Auffassung König/Roeser/Stock, BauNVO, § 11 Rdnr. 9). Denn das Gebiet erreicht mit der im Tatbestand genannten Ausdehnung eine Größe, welche die Festsetzung eines Sondergebiets rechtfertigt.

47

Die angegriffene Planung führt schließlich nicht zu Konflikten mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Nutzung. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, im nördlichen Teil seines Grundstücks nur etwa 7 Pferde gehalten zu haben. Damit sind schon angesichts der geringen Zahl der Tiere sowie der Weitläufigkeit des Geländes keine Immissionen verbunden (gewesen),  welche den Bewohnern des Alten- und Pflegeheims nicht zugemutet werden könnten. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass diese Pferdehaltung zwischenzeitlich aufgegeben worden ist.

48

Die Dunglege, auf welche der Antragsteller beim Ortstermin als vermeintlich entscheidend hingewiesen hat, ist viel zu weit entfernt, als dass sie zu Nutzungskonflikten mit dem Planvorhaben führen könnte. Sie liegt auf dem westlichen Nachbargrundstück der Antragsteller sogar noch hinter dem dort stehenden Gebäude(komplex) und war bei der Ortsbesichtigung nur mit Mühe hinter einer Gebäudekante teilweise auszumachen. Angesichts der Entfernungen ist evident,  dass sie bei der Planentscheidung nicht  (einmal) bedacht werden musste.

49

Den Anforderungen, welche § 1 a BauGB und § 8 a BNatSchG stellen, hat die Antragsgegnerin indes nicht vollständig genügt.

50

Unerheblich ist, dass sie zur Vorbereitung des angegriffenen Bebauungsplanes einen Grünordnungsplan nicht aufgestellt hat. Es ist schon zweifelhaft, ob seine Aufstellung  i.S.d. § 6 Satz 1 Nds. NatSchG "erforderlich" war. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies aus den Gründen, welche der Senat andernorts bereits dargelegt hat und auf die verwiesen wird (vgl. Senatsurt. v. 23.11.1990 - 1 A 77/88 -, BRS 52 Nr. 168; Senatsbeschl. v. 23.12.1998 - 1 M 4466/98 -, BRS 60 Nr. 49 = DÖV 1999, 346 = NST-N 1999, 118; Beschl. v. 7.1.1999 - 1 M 5396/98 -) nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes zur Folge. Denn zu seiner Vorbereitung ist die Aufstellung eines Grünordnungsplanes rechtlich nicht zwingend geboten. Das Fehlen einer fachkundigen Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft durch einen Grünordnungsplan kann allenfalls eine genauere Prüfung der Frage erfordern, ob der Eingriffsregelung im Sinne des § 8 a BNatSchG hinreichend Rechnung getragen worden ist.

51

Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, das Planvorhaben hätte gleichsam von vornherein an § 8 a BNatSchG scheitern müssen, bestehen ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift ist bereits im Bauleitplanverfahren zu entscheiden, ob Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG) vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden können/müssen. Entgegen der Annahme der Antragsteller greift das sogenannte Vermeidungsgebot nicht zum Nachteil des Planes ein. Nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG ist nicht zu fragen, ob die Verwirklichung des Planvorhabens unterbleiben kann; dies würde praktisch zu einer Art Baustopp führen (müssen), den § 8 a BNatSchG nicht im Auge gehabt hat. Die gemeindlichen Planungsziele werden daher durch das Vermeidungsgebot nicht in Frage gestellt. Das Vermeidungsgebot hat nur den Sinn, die Gemeinde bereits im Bauleitplan zur Prüfung zu veranlassen, ob die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten in diesem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft erfordert. Abstrakten Vorrang genießen Belange von Natur und Landschaft im Abwägungsvorgang nicht; diese sind auch nicht als eine Art Optimierungsgebot der Abwägungsentscheidung gegenüber gestellt. Vielmehr sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit den gegenläufigen Interessen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsprechend dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht gerecht gegeneinander abzuwägen. Allerdings haben die Belange von Natur und Landschaft durch § 8 a BNatSchG eine herausgehobenere Bedeutung erhalten und verpflichten die Gemeinde, über die Vereinbarkeit des Planungskonzeptes mit ihnen zu entscheiden und ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu erstellen  (vgl. zum Vorstehendem BVerwG,  Beschl. v. 31.1.1997  - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 = DVBl. 1997, 1112 = BRS 59 Nr. 8).

52

Diese Abwägung ergibt hier, dass das Konzept, Flächen zur Unterbringung von Pflegepersonal und ihren Angehörigen auf dem Grundstück ebenso unterzubringen wie den Erweiterungsbau und die Einstellflächen, ohne einen derartigen Eingriff nicht verwirklicht, dieser also nicht im Sinne des § 8 a Abs. 1 BNatSchG vermieden werden kann. Dabei ist auch von Interesse, dass die Antragsgegnerin nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht verpflichtet ist, die durch die Anlegung der Parkanlage bereits geschehenen Eingriffe in Natur und Landschaft wieder rückgängig zu machen. § 8 a Abs. 1 BNatSchG verpflichtet die Gemeinde nur zur Vermeidung, den Ausgleich und Ersatz nur für solche Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 BNatSchG), die auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung  von Bauleitplänen zu  erwarten sind. Dazu zählen nicht diejenigen, welche bereits auf Grund anderer Baumaßnahmen und der Anlegung des oben beschriebenen Parkes eingetreten waren.

53

Es ist indes nicht in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Eingriff in Natur und Landschaft, den das Planvorhaben zur Folge haben wird, durch die nunmehr abgeschlossenen Verträge aus- und hinreichend ausgeglichen wird.

54

Dabei mag die Berechnung, welche in der (vom Rat der Antragsgegnerin mitbeschlossenen) Anlage zum Bebauungsplan angestellt worden ist, zutreffen, dass der Eingriff den Flächenwert um 9.906 Bewertungspunkte mindert und auf dem Flurstück 78, Flur 5 der Gemarkung M. Ausgleichsmaßnahmen im Werte M. dieser rund 10.000 Punkte als Ausgleich durchgeführt werden können. Ein standardisiertes Verfahren zur Bewertung von Eingriffen existiert nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, NVwZ 1997, 1215 = NuR 1997, 446 = BRS 59 Nr. 10). Es ist nicht ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin angewandte Bewertungsmodell zur Ermittlung der Eingriffsqualität an dem vorgesehenen Standort  sowie die Bewertung der Maßnahmen,  welche auf dem externen Ausgleichsgrundstück vorgenommen werden sollen, fehlsam sind. Substantiierte Angriffe gegen diese Berechnung haben die Antragsteller nicht vorgebracht.

55

Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Ausgleich weder im Plangebiet noch auf dem restlichen Teil des Grundstücks des Äußerungsberechtigten durchgeführt werden soll (BVerwG, Beschl. v. 9.5.1997 - 4 N 1.96 -, BVerwGE 104, 353 = BRS 59 Nr. 11). Das Bundesnaturschutzgesetzt schreibt nicht vor, wo die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Eine externe Lösung bot sich hier schon deshalb an, weil der Äußerungsberechtigte auch für den nördlichen Teil seines Grundstücks wegen der umstehenden Bebauung Bauerwartungen hegen kann. Auch angesichts des Wertes, der Ausgleichsmaßnahmen zukommt, war die Antragsgegnerin berechtigt anzunehmen, eine bauliche Entwicklung dieses Grundstücksbereiches solle nicht durch Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterbunden werde. Die Anlegung einer externen Ausgleichsfläche hat zudem den Vorteil, Ausgleichsmaßnahmen zu konzentrieren und zusammenhängende Flächen mit dementsprechend potenzierter ökologischer Wirkung entstehen zu lassen. Eine Gemeinde darf sich dafür entscheiden, solche "Sammelmaßnahmen" einzuleiten und nicht jeden Ausgleich für sich nach Art von Flickenteppichen ausgleichen zu lassen.

56

Die Antragsgegnerin hat es indes (bislang) unterlassen, diese Maßnahme ausreichend zu sichern. In der von ihrem Rat am 8. Februar 1999 beschlossenen Planbegründung ist ausgeführt, im Rahmen eines Vertrages zwischen der Antragsgegnerin, dem Eigentümer der Ausgleichsflächen und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises H. würden entsprechende Regelungen für die Gestaltung der Maßnahme noch getroffen werden (S. 8 der Planbegründung). Das stellt lediglich eine Ankündigung, nicht jedoch die nach der Rechtsprechung gebotene ausreichende Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen dar. Diese kann (auch) durch Vertrag geschehen, hätte jedoch spätestens bei Abschluss des Planaufstellungsverfahrens in rechtsverbindlicher Weise vorliegen müssen. Das führt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 4008/97 -, NST-N 1999, 145 = BRS 60 Nr. 5; Urt. v. 21.7.1999 - 1 K 3526/97 -, NuR 2000, 343 = ZfBR 2000, 269) dazu, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Rechtssinne noch nicht ausreichend gesichert sind.

57

Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin bis heute nicht wirksam behoben. Sie hat zwar veranlasst, dass der Äußerungsberechtigte mit der Unteren Naturschutzbehörde (Landkreis H.) unter Einschluss des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sie durchgeführt werden sollen, einen Vertrag über die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen und in die Wege geleitet hat, diese Verpflichtung auch grundbuchlich zu sichern. Das allein reicht nach der oben zitierten Senatsrechtsprechung (insbes. Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.) nicht aus. Vielmehr bedarf es dazu eines weiteren Satzungsbeschlusses, der die Sicherung der Ersatzmaßnahme einschließt, und erneuter Bekanntmachung des Planes. Die Berechtigung dieser Anforderungen zeigt gerade der vorliegende Fall. Es ist Aufgabe des Rates, schon bei der Abwägungsentscheidung nicht nur über die Vermeidbarkeit, sondern auch darüber abwägend (selbst) zu "entscheiden", welche Einbuße Natur und Landschaft durch die geplante Maßnahme erleiden und welche Maßnahmen (ganz konkret) erforderlich sind, diese auszugleichen. Hatte der Rat dies bei Fassung des Satzungsbeschlusses - wie hier - nicht getan, so muss das Verfahren von dem Abschnitt an, in dem der Fehler unterlaufen ist, vollständig nachgeholt werden. Dazu zählt, die planerische Verantwortung für Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen. Dies ist bislang nicht geschehen.  Es fehlt insbesondere an einem neuerlichen Ratsbeschluss und Bekanntmachung der Satzung.

58

Es kommt hinzu, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht verlässlich geprüft ist, ob die oben genannten rund 10.000 Bewertungspunkte durch die Maßnahmen, welche nach dem Vertrag vom 18. Februar 1999 vom Äußerungsberechtigten auf dem Dritt-Grundstück durchgeführt werden sollen, auch erreicht werden können. In der Anlage zur Planbegründung sowie in dieser selbst war nicht ins Einzelne gehend dargestellt worden, welche Gewächse in welcher Zahl und Dichte angepflanzt werden müssen, um diesen Wert zu erreichen. Das geschieht auch in den bislang überreichten Verträgen nicht. Darin wird lediglich festgelegt, welche Pflanzmaßnahmen der Äußerungsberechtigte und Frau H. durchzuführen haben. Welchen Wert diese Anpflanzungen nach dem Bewertungsschema haben, das die Antragsgegnerin der Anlage ihrer Planbegründung zugrunde gelegt hat, ist nicht dargetan worden. Das bedarf unter anderem deshalb der näheren Prüfung, weil die Ausgleichsmaßnahmen nach der Planbegründung das oben genannte Flurstück insgesamt umfassen sollten, der mit dem Landkreis H. als Untere Naturschutzbehörde geschlossene Vertrag aber nur Maßnahmen zum Gegenstand hat, die sich lediglich auf einen Teil dieser Fläche beziehen.

59

Dieser Fehler kann nach § 215 a Abs. 1 BauGB behoben werden. Dementsprechend ist der angegriffene Plan nur für unwirksam zu erklären.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung für den Anhörungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor. Äußerungsberechtigten ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um so eine bessere Aufklärung alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte zu gewährleisten. Damit erhält der Äußerungsberechtigte nicht die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO (Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auf., § 47 Rdnr. 40). Dementsprechend ist es nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden.