Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2000, Az.: 12 L 3806/00

Anrechnung; Befreiung; Einkommen; Einkommensanrechnung; monatliches Einkommen; Nebenverdienst; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenpflicht; Student

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.11.2000
Aktenzeichen
12 L 3806/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.09.2000 - AZ: 4 A 356/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Rundfunkgebührenpflicht ist § 3 VO zu § 76 BSHG uneingeschränkt anzuwenden; Einkünfte eines Studenten aus Nebenverdiensten sind nicht auf mehrere Monate aufzuteilen.

Gründe

1

Der Antrag, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - greifen nicht durch.

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Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

3

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 - 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66> <zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen - Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ: in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NdsRpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26d zu § 124 m.w.Nachw.; Bader; NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu den Berufungsverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu den Berufungsverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein. Es reicht aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

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Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Berufung führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Berufungszulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 13/3993), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

5

Nach diesem Maßstab hat der Beklagte das Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides hinreichend dargelegt, indessen ist die Berufung nicht zuzulassen, da sich der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes mit hinreichender Gewissheit bereits im Berufungszulassungsverfahren als richtig herausstellt, so dass es nicht eines Berufungsverfahrens bedarf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei dazu zu verpflichten, den Kläger im Umfang der Erkenntnis des angefochtenen Gerichtsbescheides von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil das anrechenbare Einkommen des Klägers den Betrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefreiungsVO - vom 3. September 1992 (Nds. GVBl S. 239) unterschreite; von dem Kläger, der ein Studium betreibe, in bestimmten Monaten des Jahres erzieltes Einkommen sei nicht auf weitere Monate zu verteilen.

6

Diese Auffassung teilt der Senat. In der Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschl. v. 23.3.2000 - 12 L 1077/00 -) ist geklärt, dass die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, soweit sie die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens vorsieht, in gewissem Umfang an das Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes anknüpft, die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes aber nicht vollständig aufnimmt, sondern ein eigenes - vom Bundessozialhilfegesetz abgehobenes - Regelungssystem schafft, indessen uneingeschränkt an den Einkommensbegriff des § 76 BSHG a.F. im Wege der statischen Verweisung anknüpft. Insoweit ist der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefreiungsVO, "das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes", eindeutig und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich. Aus dieser Anknüpfung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt zugleich, dass auch die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) uneingeschränkt anzuwenden ist; denn § 76 Abs. 3 BSHG sieht - ausdrücklich - vor, die Bundesregierung könne durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmen. Die Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (VO zu § 76) umfassend. Diese Vorschrift ist anzuwenden, da die Beteiligten sich nicht darüber streiten, dass das zu betrachtende Einkommen des Klägers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind. Für die Berechnung und Berücksichtigung dieser Einkünfte sind die weiteren Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG nicht heranzuziehen. Das gilt auch für § 11 VO zu § 76, der in seinem zweiten Absatz auf Jahreseinkünfte abhebt, die nur während eines Teils des Jahres anfallen. § 11 VO zu § 76 schließt sich nämlich an die §§ 4 ff. VO zu § 76 an und schließt damit die in § 3 VO zu § 76 angesprochenen Einkünfte aus. Indem § 11 Abs. 1 VO zu § 76 auf Jahreseinkünfte abhebt, bezieht sich diese Vorschrift nur auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, RdNr. 1 zu § 11 VO zu § 76). Diese - zwingende - Auslegung des § 11 VO zu § 76 ergibt sich auch aus Absatz 2 aaO, da diese Vorschrift auf den "Betrieb" oder die sonstige Grundlage der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte abhebt und somit deutlich macht, dass diese Vorschrift nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.

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§ 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 76 bestimmt abschließend, dass bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen ist. Soweit in § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 76 von "einmaligen Einnahmen" die Rede ist, sind damit Bezüge gemeint, die sich als - weiterer - Teil des normalen Arbeitseinkommens darstellen (vgl. Schellhorn, aaO, RdNr. 9 zu § 3 VO zu § 76; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl. 1985, RdNr. 5 zu § 3 VO zu § 76). Auch wenn der Arbeitnehmer eine kürzere Zeit im Jahr arbeitet, bleibt der Arbeitsverdienst eine "monatliche" Einnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 76 im Monat des Zuflusses und wird durch die Beschränkung der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall nicht zur "einmaligen" Einnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 76, die auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen wäre. Diese Systematik des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG wird durch zeitliche Besonderheiten beim Bezug von Einkünften nicht aufgehoben.

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Auch § 3 Abs. 3 Satz 3 VO zu § 76 ("Satz 2 gilt auch für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden") bestätigt das gefundene Ergebnis. Diese Vorschrift, die der Verordnungsgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 1973 (BVerwG V C 118.72, BVerwGE 44, 167) der Verordnung hinzugefügt hat (vgl. Gottschick/Giese, aaO) sollte nur Folgerungen aus der eben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die im öffentlichen Dienst gewährte jährliche Sonderzuwendung - rückwirkend - auf den Zeitraum von zwölf Monaten zu verteilen sei, ausschließen. Diese Vorschrift bestätigt aber, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 76 dahin zu verstehen ist, dass auch die nur für kürzere Zeit - und etwa nicht für ein ganzes Jahr - erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit "monatliche" Einnahme bleiben und nur solche Einnahmen als "einmalig" anzusehen und ggf. auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind, die zu den regelmäßig gezahlten Gehältern und Löhnen hinzutreten (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) wie etwa Gratifikationen oder Tantiemen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden.

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Dem lässt sich nicht durchschlagend entgegenhalten (so aber der Beklagte), § 3 VO zu § 76 bestimme nicht, was unter einmaligen Einnahmen zu verstehen sei. Die eben dargestellte wörtliche und systematische Auslegung der Vorschrift zeigt auf, dass nicht alle in unregelmäßigen Zeitabständen erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu den "einmaligen Einnahmen" zählen, wie der Beklagte meint. Wie der Blick auf § 11 VO zu § 76 erschießt, hat der Verordnungsgeber bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht vorgesehen, dass diese über den Monat der Einkommenserzielung hinaus auf weitere Monate aufzuteilen seien, wenn es sich um saisonbedingte Tätigkeiten oder nur vorübergehende Aushilfstätigkeiten handelt. Auch schließt es die wörtliche und systematische Auslegung der Vorschriften zur Durchführung des § 76 BSHG aus, die Regel des § 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 76 (monatliche Einnahmen) dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer - wie etwa ein Student, der "jobbt" - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur während eines Teiles des Jahres erzielt. Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAföG) sind zur Auslegung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nicht heranzuziehen, da sie einen anderen Rechtskreis betreffen. Auch führt die Anwendung des § 76 BSHG iVm der zu dieser Vorschrift erlassenen Verordnung nicht zu einer "Gerechtigkeitslücke". Es sind für die Berechnung des Einkommens verschiedene Ansätze möglich, der vom Verordnungsgeber gewählte Ansatz bei nichtselbständiger Arbeit auf die monatlichen Einkünfte abzuheben, wird in aller Regel der Lebenswirklichkeit gerecht. Soweit die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anknüpft, hat es damit sein Bewenden, rechtspolitische Überlegungen, diese Vorschriften "passten" nicht auf das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung, können nicht durchgreifen; solche rechtspolitischen Erwägungen sind bei der Auslegung des geltenden Rechts nicht heranzuziehen, es ist offensichtlich, dass die §§ 76 ff. BSHG iVm der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

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Auch der Gesichtspunkt, es müssten in einer Massenverwaltung Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigt werden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ohnehin ist es zweifelhaft, welche Regelung praktikabler wäre, da auch erheblicher Verwaltungsaufwand anfiele, wenn zu prüfen wäre, in welchem Umfang Einkünfte eines Monats auf mehrere Monate zu verteilen wären. Die erleichterte Ablehnung von Befreiungsanträgen rechtfertigt es jedenfalls nicht, von den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Das gilt auch im Hinblick auf die Erwägungen des Hess. Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.10.1994 - 5 UE 851/94 -) und des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urteile v. 10.12.1998 - 2 A 2212/98 -) sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 17.3.2000 - 5 VG 1320/96 -); denn die eben bezeichneten Entscheidungen beruhen nicht auf einer hinreichenden systematischen Auslegung des § 76 BSHG iVm der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG.

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Damit sind die von dem Kläger in den Semesterferien erzielten Einkünfte nicht einmalige Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zu § 76, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist mithin - wie bereits erwähnt - zutreffend.

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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66>). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG.1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats - geklärt ist.

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Nach diesem Maßstab mag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im angesprochenen Umfang hinreichend dargelegt sein, die ihr nach dem Gesagten indessen nicht zukommt, da sich die bezeichnete Rechtsfrage, ob "bei der Einkommensberechnung von Studenten eine monatsbezogene Anrechnung vorzunehmen ist oder eine Durchschnittsbildung zu erfolgen hat", nach dem Gesagten bereits aus dem Gesetz beantwortet. Eine weitergehende Klärung wäre in einem Berufungsverfahren auch nicht zu erwarten, zumal der Senat auch in einem Berufungsurteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zulassen dürfte, da es sich bei der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Landesrecht handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).