Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2000, Az.: 12 M 4036/00

Fahrtenbuchanordnung; Fahrzeugführer; Feststellung des Fahrzeugführers; Firmenfahrzeug; Geschäftsfahrzeug; Unmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2000
Aktenzeichen
12 M 4036/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.11.2000 - AZ: 7 B 4009/00

Gründe

1

Die Behörde hat auch im Geschäftsbetrieb der Antragstellerin, die es zulässt, dass ein Geschäftsfahrzeug in ihrem Betrieb von mehreren Betriebsangehörigen benutzt wird, hinreichend ermittelt, indem sie - die Bußgeldbehörde - einen der Geschäftsführer befragt hat, eine Befragung aller Geschäftsführer bedurfte es ersichtlich nicht, da die Behörde nur gehalten ist, Ermittlungen mit angemessenen Aufwand zu betreiben.

2

Das gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil es Sache der Leitung eines Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrung dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, wenn ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht (vgl. VGH Bad.-Württ, Bschl. v. 20.11.1998 - 10 S 2473/98 -, zfs 1999, 130). Nur wenn aufgrund derartiger Vorkehrungen, die die Antragstellerin nicht getroffen hat, der Firmenangehörige nicht benannt werden kann, wäre es der Behörde zuzumuten gewesen, weitere Ermittlungen zu treffen.

3

Diese Erwägungen des Senats beruhen auf der erforderlichen Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen. Es ist der (Bußgeld-)Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel nicht zuzumuten, aufwendige und zeitraubende Aufklärungsmaßnahmen zu unternehmen, wenn ein Geschäftsbetrieb nicht festhält, welche Betriebsangehörigen ein Geschäftsfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum benutzt haben. Auf die Frage, ob nach Handelsrecht eine solche Pflicht besteht, kommt es nicht an. Es ist Sache eines Unternehmens, sich dafür zu entscheiden, solche Aufzeichnungen nicht zu führen, die Folge ist indessen, dass in der Regel die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtmäßig ist, wenn sich nicht hat aufklären lassen, wer mit dem Firmenfahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Ist aber ein Fahrtenbuch zu führen, so ist unbeachtlich, ob dadurch - wie die Antragstellerin anführt - "Fakten aus ihrem persönlichen Lebensbereich" offenbart werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass - überlässt ein Betrieb Betriebsfahrzeuge Betriebsangehörigen auch zur privaten Nutzung - deren privater Lebenskreis berührt wird (wie bei anderen Privatfahrzeugen auch), wenn für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen ist; dieses in der Natur der Sache liegende Moment kann nicht dazu führen, die Fahrtenbuchanordnung zu unterlassen, zumal die zuständige Behörde gehalten ist, Daten, die bei der Kontrolle des Fahrtenbuches zu ihrer Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln.