Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.11.2000, Az.: 1 M 3076/00

Anwohner; Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Konfliktbewältigung; Lärm; Lärmschutz; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; passiver Lärmschutz; passiver Schallschutz; schädliche Umwelteinwirkung; Straße; Verkehrslärm; Wohnbebauung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.11.2000
Aktenzeichen
1 M 3076/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Festsetzung passiven Lärmschutzes für eine eingeschossige Wohnbebauung in Form von Einzel- oder Doppelhäusern auf ca. 25 bis 30 m tiefen Grundstücken neben einer verkehrsreichen Kreisstraße stellt keine angemessene Konfliktbewältigung dar, wenn sich aus der Festsetzung der überbaubaren Fläche ergibt, daß die Terrassen bzw. Hausgärten zu dieser Straße ausgerichtet sind.

2. Zur öffentlichen Reichweite einer Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 51 "..." der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin war Eigentümerin des 49.066 m2 großen Flurstücks 39/1 der Flur 47 der Gemarkung W, das sich westlich der P Straße (Kreisstraße K 248) erstreckt und mit Ausnahme der im Südosten des Flurstücks angesiedelten landwirtschaftlichen Hofstelle, die 8.460 m2 groß ist, bisher dem Ackerbau diente. Die Ackerfläche ist seit 1. Oktober 1994 an einen Landwirt verpachtet. An einen anderen Landwirt sind seit 1. Dezember 1994 auf neun Jahre weitere landwirtschaftliche Flächen außerhalb des Plangebietes verpachtet, mit verpachtet sind der Schweinestall (80 bis 90 Plätze) und der Kuhstall (20 Anbindungen) auf der Hofstelle.

3

Der Bebauungsplan setzt allgemeines Wohngebiet (WA) mit unterschiedlichen Nutzungsbereichen (Nr. 1 bis 4) fest. Für einen Teilbereich des WA 1-Gebietes entlang der P Straße wird zum Schutz bzw. zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Straßenverkehr auf der P Straße festgesetzt, dass passiver Schallschutz für Räume mit dauernder Aufenthaltsfunktion und Schlafräume vorzusehen ist (vgl. die textliche Festsetzung § 5).

4

1995 leitete der Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin das Umlegungsverfahren ein, dass das Flurstück 39/1 der Antragstellerin vollständig erfasste. Einen Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss wies das Landgericht Oldenburg mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 1998 zurück (9 O 1868/98). Nach der Umlegungskarte werden der Antragstellerin 34 Baugrundstücke zugewiesen, die mit Ausnahme von vier Bauplätzen im Westen der Hofstelle in dem Bereich des ehemaligen Flurstückes 39/1 liegen (insgesamt 33.514 m2).

Entscheidungsgründe

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Die Antragsgegnerin hat die Konfliktsituation zwischen dem Verkehrslärm auf der P Straße, der nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin Beurteilungspegel von 63,7 dB(A) tags und 54,7 dB(A) nachts an der östlichsten Baugrenze des Plangebiets verursacht, und dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entlang des Verkehrsweges nicht hinreichend bewältigt. Die Umgrenzung von Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und die darauf bezogene textliche Festsetzung in § 5, mit der passiver Schallschutz für Räume mit dauernder Aufenthaltsfunktion und Schlafräume für die festgesetzten Flächen angeordnet wird, reichen nicht aus, um die zukünftige Wohnbevölkerung entlang der P. Straße vor unzumutbaren Verkehrsimmissionen zu schützen. Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hat, für die umgrenzte Lärmschutzfläche passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen und nicht aktiven Lärmschutz festgesetzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob es einen allgemeinen Vorrang aktiven vor passiven Lärmschutz gibt. Jedenfalls für die westlich der P Straße vorgesehene Bauzeile genügt die Festsetzung passiven Lärmschutzes nicht. Der Bebauungsplan setzt nämlich für die zwischen 25 m bis 32 m tiefen Baugrundstücke zwischen der P. Straße im Osten und der Planstraße L im Westen eingeschossige Wohnbebauung in Form von Einzel- oder Doppelhäusern fest mit einer bebaubaren Fläche, die zwischen 15 m und 22 m tief ist, und nur in einem Abstand von 3 m von der Planstraße L angeordnet ist. Zu eingeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern gehört bei den heutigen Lebensgewohnheiten eine Terrasse, die nach dem Zuschnitt der Grundstücke und den planerischen Festsetzungen typischerweise nicht zum schmalen Vorgarten nach Westen, sondern nur zum Garten nach Osten ausgerichtet werden kann. Damit sind die Terrassen der Wohnhäuser dem Straßenlärm der Kreisstraße ungeschützt ausgesetzt. Eine solche Planung wird dem für eine Wohnbebauung erforderlichen Schutz vor Immissionen nicht gerecht. Eine Konfliktbewältigung kann bei einem so engen Nebeneinander unverträglicher Nutzung wohl nur mit aktivem Lärmschutz erreicht werden. Mit der Erläuterung auf S. 26 der Begründung zu dem Bebauungsplan, die Einbindung einer Lärmschutzwand sei städtebaulich problematisch und der hohe Flächenbedarf eines Lärmschutzwalles gehe zu Lasten der Wohnbaufläche, legt die Antragsgegnerin eine Rechtfertigung für ihre Planung nicht dar. Angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten aktiver Lärmschutzvorkehrungen und der Größe des Plangebiets überzeugt diese Begründung nicht. Mit ihr kann die Antragsgegnerin insbesondere nicht das Interesse der zukünftigen Bewohner des allgemeinen Wohngebietes zurücksetzen, dort eine Wohnqualität vorzufinden, die mit der Eigenart dieses Gebietes berechtigter Weise verbunden ist. Zu den Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten in einem nicht durch Störfaktoren vorbelasteten Wohngebiet gehört das übliche Wohnverhalten und damit nicht nur die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern (BVerwG, Urt. vom 21.5.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15), sondern auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche, namentlich von Balkonen und Terrassen, in eingeschränktem Umfang auch des übrigen Hausgartens. Diese angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse wird aber in Frage gestellt, wenn nur bei geschlossenen Türen und Fenstern die Geräuschbelastung auf ein zumutbares Maß eingeschränkt wird und die Terrassen nur zu den seltenen Stunden genutzt werden können, in denen auf der benachbarten Kreisstraße kein Verkehr ist.

6

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist auch fehlerhaft, soweit sie eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Flächen, die sich westlich der festgesetzten Umgrenzung auf der gegenüberliegenden Seite der Planstraße L und südlich der Planstraße A anschließen, ausschließt. Eine Schallimmissions-Untersuchung, die diese Annahme stützen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht eingeholt. Angesichts der von der Antragsgegnerin angenommenen Beurteilungspegel von 63,7 dB(A) tags bzw. 54,7 dB(A) nachts an der östlichen Baugrenze des Plangebiets erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Orientierungswerte von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet nach der DIN 18005 auf diesen Flächen, für die Lärmschutzvorkehrungen nicht festgesetzt sind, nicht eingehalten werden können. Die Einschätzung der Antragsgegnerin auf S. 37 der Begründung zu dem Bebauungsplan, die näher der P Straße gelegenen Wohnhäuser entfalteten abschirmende Wirkung, so dass die Orientierungswerte dahinter eingehalten werden könnten, ist nicht tragfähig. Damit unterstellt die Antragsgegnerin, dass die östliche Bauzeile zuerst bebaut wird. Das ist aber in keiner Weise gesichert. Zudem ist nicht geschlossene Bauweise festgesetzt, so dass selbst bei vorhandener Einzelhausbebauung Lücken verbleiben werden, durch die Lärm ungemindert auf die dahinter liegende Bebauung einwirken kann.

7

Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus auch die Belange von Natur und Landschaft fehlerhaft abgewogen hat, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

8

Die festgestellten Mängel bei der Lösung des Immissionskonflikts zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem Verkehrslärm auf der P Straße sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die bezeichneten Mängel lassen sich unschwer den Planungsunterlagen entnehmen. Darüber hinaus besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die festgestellten Mängel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre.

9

Der Senat hat die Anordnung der Außervollzugsetzung antragsgemäß auf das gesamte ehemalige Flurstück 39/1 erstreckt, weil sich eine sinnvolle Teilung dieses Teilgebiets des Bebauungsplans in einen Bereich, in dem der Immissionskonflikt hinreichend gelöst ist, und in einen Bereich, für den dies nicht gilt, nicht vornehmen lässt. Für die Einbeziehung von weiteren Flächen westlich des ehemaligen Flurstücks 39/1 spricht zunächst, dass die westliche Grenze dieses Flurstücks nach der Umlegung mitten durch vier Baugrundstücke westlich der Planstraße J verläuft und dadurch praktische Vollzugsprobleme auftreten können. Maßgeblich für die Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf weitere Flächen bis zur Planstraße M und bis zu den Fuß- und Radwegen südlich und nördlich der Planstraße M ist jedoch, dass die Lösung des Immissionskonflikts an der P Straße wahrscheinlich den Umlegungsplan in Frage stellt. Bei Festsetzung von Flächen für aktive Schallschutzmaßnahmen in Form eines Lärmschutzwalles wird sich zwangsläufig der Anteil der Wohnbauflächen reduzieren, so dass die bisherige Zuordnung der Flächen neu überdacht werden muss. Um hier eine Neuordnung im Zuge der Umlegung nicht unnötig zu erschweren, ist es sachgerecht, die Flächen bis zur Planstraße M in die Außervollzugsetzung einzubeziehen. Der Senat ist an einer weitergehenden Außervollzugsetzung des Plans durch die Beschränkung des Eilantrags nicht gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52, Nr. 36). Die öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße A ist von der Außervollzugsetzung auszunehmen, weil diese dringend für die Erschließung der westlich der Planstraße M gelegenen Flächen, die nicht Gegenstand des Normenkontrollantrages und des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind, benötigt wird.