Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.1998, Az.: 1 K 4008/97
Bebauungsplan; Parkhaus; Ersatzmaßnahme; Fachgutachten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.1998
- Aktenzeichen
- 1 K 4008/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:1217.1K4008.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8a BNatSchG
- § 47 VwGO
Fundstellen
- FStBW 1999, 867-869
- FStBW 1999, 865-867
- FStBW 1999, 864-865
- FStHe 2000, 80-81
- FStHe 2000, 78-80
- FStHe 2000, 77-78
- FStNds 1999, 591-593
- FStNds 1999, 588-589
- FStNds 1999, 589-591
- GV/RP 2000, 186-188
- GV/RP 2000, 184-186
- GV/RP 2000, 183-184
- KomVerw 1999, 370-371
- KomVerw 1999, 367-369
- KomVerw 1999, 366-367
- NVwZ-RR 1999, 570-573 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1999, 406-408
- UPR 1999, 279-280
- ZfBR 1999, 174
Amtlicher Leitsatz
Die Festsetzung eines Parkhauses für den Park-and-ride-Verkehr kann hinsichtlich der Kapazität nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie nicht durch ein externes Fachgutachten untermauert ist.
Der Bebauungsplan muß die in einem Lärmgutachten für ein Parkhaus vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmdämmung nicht als Festsetzungen übernehmen, sondern kann dies im Sinne der planerischen Zurückhaltung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Es genügt nicht, daß die Ersatzmaßnahmen für einen mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft auf einem Grundstück außerhalb des Bebauungsplanes verwirklicht werden können. Notwendig ist vielmehr die Sicherung der Ersatzmaßnahme.
Eine vertragliche Sicherung der Ersatzmaßnahme, die nach der Bekanntmachung des Bebauungsplanes vereinbart wird, ändert an der Unwirksamkeit des Planes nichts. Zur Heilung bedarf es eines Satzungsbeschlusses, der die Sicherung der Ersatzmaßnahme einbezieht.