Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2000, Az.: 4 O 3740/00

Androhung Ordnungsgeld; Ordnungsgeld; persönliches Erscheinen; Rahmen Ordnungsgeld

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2000
Aktenzeichen
4 O 3740/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 3 A 1203/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Wirksamkeit der Androhung des Ordnungsgeldes gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die wiederum Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes bei schuldhaftem Ausbleiben ist, ist es geboten, das Ordnungsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die angefochtene Festsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht bei der Androhung des Ordnungsgeldes gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen bestimmten Betrag noch nicht genannt, sondern nur auf den gesetzlichen Rahmen ("bis zu 1.000,00 DM") hingewiesen hat. Ein Ordnungsgeld für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nämlich in bestimmter Höhe anzudrohen. Für die Wirksamkeit der Androhung, die wiederum Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes bei schuldhaftem Ausbleiben ist, genügt es nicht, wenn das Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens lediglich auf den gegebenen Rahmen hinweist (Beschl. d. Sen. v. 1. Febr. 1985 - 4 OVG B 158/83 - m. w. N., Vorinstanz: VG Hannover, Beschl. v. 14. Juni 1983 - 3 VG A 75/79 -; ebenso Bader/Kuntze, VwGO, 1999, § 95, Rdnr. 5, und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 95, Rdnr. 3). Der Senat hat dazu in dem Beschluss vom 1. Februar 1985 u. a. ausgeführt: "Der Pflichtige soll genau wissen, was ihn erwartet, wenn er der gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt. Denn das Ordnungsgeld soll (ähnlich wie etwa das Zwangsgeld) ein künftiges Verhalten (das persönliche Erscheinen vor dem Gericht) herbeiführen". Daran hält der Senat fest.