Landgericht Stade
Urt. v. 21.09.2004, Az.: 3 S 43/04
Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenumlage; Energie Contracting; Energie-Contracting; Ermessensentscheidung; Fernwärmebezug; gewerbliche Wärmelieferung; Heizkostenabrechnung; Heizkostenerhöhung; Heizkostenumlage; Heizungsanlage; Heizungsbetrieb; Nebenkostenabrechnung; Nebenkostenumlage; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; Treuwidrigkeit; Umlagefähigkeit; unverhältnismäßige Mehrkosten; Unverhältnismäßigkeit; unzulässige Rechtsausübung; Vermieterentscheidung; wirtschaftliche Entscheidung; Wirtschaftlichkeit; Wohnraummiete; Wohnraummietvertrag; Wärme Contracting; Wärme-Contracting; Wärmebereitstellung; Wärmelieferunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 21.09.2004
- Aktenzeichen
- 3 S 43/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 07.05.2004 - AZ: 5 C 732/03
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 535 BGB
- § 27 BVO 2
- § 7 Abs 4 HeizkostenV
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am ... verkündete Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven, 5 C 732/03, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 988,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 7 % Zinsen, seit dem 5.7.2003 sowie 5 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, so dass die Beklagten zur Zahlung zu verurteilen waren.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten aus den Abrechnungen für die Heizperioden vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 und vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2001 in dem geltend gemachten Umfang zu.
In dem Mietvertrag zwischen den Parteien vom 22.5.1997 ist die anteilige Umlegung der Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung vereinbart, für die Vorauszahlungen zu leisten sind. Hierzu zählen auch die Wärme- und Warmwasserkosten. Die Art der Wärme- und Warmwasserzubereitung ist nicht im Vertrag geregelt. Die Klägerin betrieb bei Mietbeginn eine eigene Heizzentrale und hat ab dem 1.7.2000 diese Heizanlage verpachtet. Durch die von der Klägerin bis zum 30.6.2000 betriebene eigene Wärmelieferung hat sie sich nicht auf Dauer verpflichtet, diese Handhabung fortzusetzen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist diese Art der Wärmelieferung auch nicht durch die Handhabung über ca. 3 Jahre Vertragsgrundlage geworden. Seit dem 1.7.2000 liefert die Pächterin Wärme und Warmwasser und die Klägerin legt das ihr von ihrer gewerblichen Pächterin in Rechnung gestellte Entgelt, aufgeschlüsselt in Grundpreis, Arbeitspreis, Stromkosten, Wärmedienst und Leasing, aufgeteilt in Heiz- und Warmwasserkosten auf ihre Mieter um. Die Abrechnung des von der Klägerin geleisteten Entgelts nach dem Verbrauch durch die Beklagten ist nachvollziehbar und wird rechnerisch auch nicht beanstandet. Die Einwände der Beklagten, dieses höhere Entgelt als früher sei ungerechtfertigt, nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt in Grundpreis, Arbeitspreis, Stromkosten, Wärmedienst und Leasing und sie hätten zur Umstellung keine Zustimmung erteilt, sind nicht erheblich.
Die Klägerin ist aus dem Mietvertrag nicht verpflichtet, die Lieferung von Wärme und Warmwasser in einer bestimmten Weise vorzunehmen oder in der Form wie zu Mietbeginn fortzuführen, da der Mietvertrag hierzu keine Verpflichtung der Klägerin enthält. Damit stand es ihr frei, die Versorgung ohne Zustimmung ihrer Mieter anderweitig zu regeln( vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB 63. Aufl. § 535 Rz. 24 m.w.N.).
Zudem ist nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung, die gemäß § 2 Vorrang vor den rechtsgeschäftlichen Regelungen hat, die Lieferung von Wärme und Warmwasser durch den Gebäudeeigentümer und durch gewerbliche Dritte gleichgestellt. Damit soll die Lieferung von Fernwärme für eine Vielzahl von Abnehmern gefördert werden. Zwar hatte die Klägerin zuvor offensichtlich die Heizzentrale selbst betrieben, zur Fortsetzung war sie aber weder aus dem Vertrag mit den Beklagten noch aus anderen Gründen verpflichtet. Weder aus dem Mietvertrag noch aus § 4 II 2der HeizkostenVO folgt ein Zustimmungserfordernis der Beklagten zur Verpachtung der Heizzentrale und Änderung der Belieferung von Wärme und Warmwasser.
Obschon sich durch die Umstellung von der Eigenerzeugung zur Fremdbelieferung eine höhere Kostenbelastung einstellen kann, würde diese aber nur dann zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führen, wenn die wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin zu völlig unverhältnismäßigen Mehrkosten der Beklagten als Mieter führen würden. Eine derartige Erhöhung ist aber nicht dargetan und unter Beweis gestellt ( vgl. BGH NJW 2003, 2900f [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 286/02]).
Die Klägerin hatte auch nicht das ihr in Rechnung gestellte Entgelt nach den Entstehungskosten bei ihrer Pächterin aufzuschlüsseln. Bei der eigenständigen, gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser gehören die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmensgewinn des Lieferanten zu den Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten i. S. des § 27 I der II. BerechnungsVO (BGH NJW a.a.O.). Der Vermieter hat nur die ihm in Rechnung gestellte Vergütung für die Wärmelieferung nach den Umlegungsregeln für den Verbrauch den jeweiligen Mietern aufzuschlüsseln.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO analog.
Die Revision war gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.