Landgericht Stade
Beschl. v. 21.09.2004, Az.: 7 T 151/04

Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
21.09.2004
Aktenzeichen
7 T 151/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 38978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2004:0921.7T151.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Cuxhaven - AZ: 12 IK 15/00
LG Stade - 26.07.2004

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade
durch
den Richter Dr. Petershagen als Einzelrichter
am 21.09.2004
beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerdewert aus dem Beschluss des Landgerichts Stade vom 26.07.2004 wird von Amts wegen abgeändert und auf 4.000 ? festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Beschwerdeführer hatte mit seiner sofortigen Beschwerde die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner angestrebt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und der Beschwerdewert entsprechend der Höhe der Insolvenzforderungen auf 400.748,97 ? festgesetzt. Gegen diese Festsetzung des Beschwerdewertes hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, die Anlass zu einer Abänderung des Beschwerdewertes von Amts wegen gegeben haben. Eine derartige Abänderung war trotz der mittlerweile eingelegten Rechtsbeschwerde möglich, da noch keine endgültige Kostenfestsetzung durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgt ist und somit eine Abänderung des Beschwerdewertes für die vorhergehende Instanz erfolgen konnte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 63 GKG, Rn. 44).

2

2.

Für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist auf das objektive wirtschaftliche Interesse desjenigen abzustellen, der das Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003, Az. IX ZB 227/02 = ZInsO 2003, 91). Für eine Beschwerde des Gläubigers ist dabei in erster Linie der wirtschaftliche Wert seiner Forderung maßgeblich, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftige Beitreibung zu berücksichtigen sind (BGH, a.a.O.). Der Schuldner hatte zusammen mit seinem Eröffnungsantrag vom 17.04.2000 einen Vergleichsvorschlag mit einem sogenannten Null-Plan vorgelegt, der keine Befriedigung der Gläubiger vorsah. Die Schlussverteilung im nachfolgenden Verbraucherinsolvenzverfahren ergab eine Quote von lediglich 1,7958973 %. Ausweislich des Schlussberichtes des Insolvenzverwalters vom 06.06.2003 bestand zu diesem Zeitpunkt ein pfändbarer Lohnanteil des Schuldners nicht. Derzeit sind auch keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Befriedigung des Beschwerdeführers vorhanden. Unter dieser Voraussetzung war der Beschwerdewert nicht, wie in dem Beschluss vom 27.07.2004, mit dem Wert aller Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO anzunehmen.

3

Allerdings ist der Beschwerdewert nach Auffassung des Gerichts nicht entsprechend der zitierten BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 23.01.2003, Az. IX ZB 227/02 = ZInsO 2003, 91), auf lediglich 1.200 ? festzusetzen. Denn dieser Wert betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren und nicht das Verfahren der sofortigen Beschwerde, für welche nach § 11 Absatz 2 GKG, KV-GKG 5131 a.F. hinsichtlich der Gerichtsgebühren eine Festgebühr von 50 ? gilt. Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung unter Verweis auf die Begründungen zum Gesetzesentwurf für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Wert von 1.200 ? angenommen, um so zu einer doppelten Gebührenhöhe gegenüber der im Verfahren der sofortigen Beschwerde anfallenden Festgebühr zu gelangen. Es erscheint vielmehr sachgerecht, für das Verfahren der sofortigen Beschwerde entsprechend den für das Beschwerdeverfahren geltenden § 77 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 Satz 2 BRAGO a.F. = § 28 Absatz 3 und § 23 Absatz 3 RVG n.F. auf einen Wert von 4.000 ? abzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2002, Az. 2 W 5/02 = ZInsO 2002, 230; auch OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001, Az. 2 W 71/01 = ZInsO 2002, 32; auch BGH, Beschluss vom 23.01.2003, Az. IX ZB 227/02 = ZInsO 2003, 91). Dabei wird im konkreten Fall dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner einerseits derzeit offenbar keine Zahlungen an den Beschwerdeführer auf dessen festgestellte Forderung von 22.946, 56 ? zu erbringen vermag und es deshalb nicht angebracht ist, den Beschwerdewert auf den vollen Betrag dieser Forderung festzusetzen. Anderseits wird berücksichtigt, dass sich die Zahlungsfähigkeit zukünftig noch verändern kann und insofern die Schätzgrundlage unsicher ist. Zwar kann diese Einschätzung dann anders ausfallen, wenn der Schuldner erhebliche Befriedigungsquoten angeboten hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001, Az. 2 W 71/01 = ZInsO 2002, 32). Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, für den Schuldner nur ein sogenannter Nullplan vorgelegt wurde, der keine Befriedigung für die Gläubiger vorsieht und keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine weitergehende Befriedigung vorhanden sind, verbleibt es bei dem "Regelwert" von 4.000 ? (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

4

3.

Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 68 Absatz 3 GKG n.F. nicht veranlasst.

Dr. Petershagen