Landgericht Stade
Urt. v. 19.02.2004, Az.: 3 O 234/03

Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Halters eines Pkws aufgrund eines Wildunfalls wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Kreises; Pflicht zur Aufstellung von Schildern zur Warnung vor Wildwechsel; Einhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen durch Organe und Bedienstete der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; Verkehrssicherungspflicht der Kreise als Träger der Straßenbaulast; Beurteilung der Haftung für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nach den Vorschriften über die Amtshaftung; Häufung von Wildunfällen; Anrechnung der Betriebsgefahr des Pkws auf das Verschulden

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
19.02.2004
Aktenzeichen
3 O 234/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2004:0219.3O234.03.0A

Fundstellen

  • DAR 2004, 528-529 (Volltext mit red. LS)
  • JWO-VerkehrsR 2004, 212

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nicht, wenn die verletzte Amtspflicht auf einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr beruht.

  2. 2.

    Im Rahmen seiner Straßenverkehrssicherungspflicht ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die Verkehrsteilnehmer an solchen Stellen durch Aufstellung von Warnschildern vor Wildwechseln zu warnen, an denen es zu einer Häufung von Wildunfällen gekommen ist.

In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade
auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2004
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2428,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht als Eigentümer und Halter eines PKW Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten geltend.

2

Am 7. März 2003 gegen 5:45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW VW-Corrado, amtliches Kennzeichen ... Kreisstraße 21 von Wingst kommend in Richtung Bülkau. Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits die Dämmerung eingesetzt.

3

Die Kreisstraße 21 führt durch ländliches Gebiet mit Weiden. An der Unfallstelle befinden sich links und rechts der Straße ein Graben und am rechten Fahrbahnrand ein Findling. In 200 Metern Entfernung zur Straße befindet sich ein Erlenwald. Weiterhin gibt es in der Nähe der Straße vereinzelte kleinere Baumansammlungen, einzelne Bäume und Büsche.

4

Bei Kilometer 8,1 lief vom rechten Fahrbahnrand eine Gruppe Rehe (vier bis fünf Tiere) auf die Fahrbahn. Der Kläger fuhr nach eigenen Angaben mit 90 km/h und bremste sofort, als er die Tiere wahrnahm. Dennoch kam es zu einer Kollision mit dem letzten Tier der Gruppe.

5

Dabei wurde das Tier getötet und der PKW des Klägers beschädigt.

6

Die vom Kläger benachrichtigte Polizei verständigte den Jagdpächter ... der die Entsorgung des Tieres regelte.

7

Zum Unfallzeitpunkt waren an der Straße keine Verkehrszeichen aufgestellt, die vor Wildwechseln warnten oder die Geschwindigkeit begrenzten.

8

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2003 machte der Kläger Schadensersatzansprüche bei der Beklagten geltend und setzte dieser eine Frist bis zum 10.05.2003.

9

Mit seiner Klage macht der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 2.863.30 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 444,38 EUR, Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage a 59,00 EUR, allgemeine Unfallnebenkosten in Höhe von 25 EUR sowie die Erstattung der Entsorgungskosten des Rehs in Höhe von 20 EUR geltend.

10

Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn nicht zu verhindern gewesen. Er habe das Wild, bevor es auf die Straße sprang, nicht sehen können, weil es sich hinter dem Findling am Straßenrand sowie im Graben verborgen habe.

11

Der Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass sich an der Unfallstelle bereits in der Vergangenheit mehrere Unfälle mit Wild ereigneten. Der Jagdpächter ... habe noch am Unfallort gesagt, an der Unfallstelle des Klägers seien in den letzten vier Wochen vier Wildunfälle registriert worden. Hiervon hätte der Beklagte zumindest in seiner Eigenschaft als Jagdaufsichtsbehörde Kenntnis erlangen müssen.

12

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.647,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2003 zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte bestreitet, dass es an der fraglichen Unfallstelle in der Vergangenheit häufig zu Wildunfällen gekommen sei. Dies ergäbe sich schon daraus, dass solche Unfälle bei der zuständigen Polizeidirektion Cuxhaven nicht bekannt seien. Der Unfall beruhe auf eigenem grobem Verschulden des Klägers.

15

Das Gericht hat zu der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe Kenntnis von mehreren Wildunfällen auf der Kreisstrasse 21 im Bereich des Kilometers 8,1 gehabt, gemäß dem Beschlüssen vom 18.12.2003 und 22.01.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... zum Inhalt der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt und ist daher dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.

17

I.

Der Beklagte ist für die Straße am Unfallort verkehrssicherungspflichtig.

18

Gemäß § 10 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) obliegen die mit der Einhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Für Kreisstraßen sind die Kreise als Träger der Straßenbaulast verkehrssicherungspflichtig (§§ 43 Abs. 1 Satz 2 NStrG). Die landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen ist zulässig und entspricht inhaltlich der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 40, 379; BGHZ 60, 54, 58 ff.) [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70].

19

Die Haftung für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht beurteilt sich demnach nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

20

Die Subsidaritätsklausel in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift bei Verletzung der hoheitlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ein. Dieses Haftungsprivileg gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht, wenn die verletzte Amtspflicht auf einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr beruht (BGHZ 75, 134, 138 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]; BGHZ 91, 48). Dies folgt daraus, dass verkehrssichere Straßen zum unfallfreien Verkehr ebenso wichtig sind, wie die Beachtung der Verkehrsregeln, und aus dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer.

21

II.

Die Verkehrssicherungspflicht ist von dem Beklagten verletzt worden.

22

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast beruht auf dem Tatbestand, dass durch die Zulassung des öffentlichen Straßenverkehrs Gefahren entstehen (BGHZ 14, 83, 85) [BGH 15.06.1954 - III ZR 125/53]. Deshalb hat der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der den regelmäßigen Bedürfnissen eines sicheren Straßenverkehrs entspricht (BGHZ 108,273,274) [BGH 13.07.1989 - III ZR 122/88]. .

23

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich danach, für welche Art von Verkehr ein Weg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH VersR 1989, 847, 848) [BGH 15.12.1988 - III ZR 112/87]. Eine vollkommene Gefahrlosigkeit der Strasse kann und muss nicht erreicht werden.

24

Die Behörde muss nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.

25

Deshalb hat sie regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH NJW 1970, 1126; OLG Hamm NJW-RR 1999, 753, 754) [OLG Hamm 03.07.1998 - 9 U 6/98].

26

Der Straßenbenutzer muss sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGHZ 108, 273, 274) [BGH 13.07.1989 - III ZR 122/88]. Dabei werden beim Verkehrsteilnehmer besondere Kenntnisse über typische Verkehrsgefahren vorausgesetzt (BGH NJW 1970, 1126). In derartigen Fällen ist eine Warnung vor den Gefahren nicht geboten, weil der Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Schäden durch vorsichtiges Fahren abwenden kann.

27

1.

Überträgt man diese Grundsätze auf den konkreten Fall, so kann man von dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen Beklagten verlangen, vor den Gefahren von Wildwechseln auf der streitgegenständlichen Strecke zu warnen.

28

Der Beklagte war verpflichtet, ein Gefahrenzeichen Nr. 142 (Wildwechsel) aufzustellen.

29

Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass, Warnschilder nur an sehr gefährlichen Stellen aufzustellen sind, deren Gefährlichkeit für den Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen ist.

30

Zwar führt die Kreisstraße 21 durch ländliches Gebiet, das auch noch von waldigem Gebiet unterbrochen wird, sodass jeder Kraftfahrer damit rechnen muss, dass Wild auch außerhalb eines bekannten Wildwechsels die Straße überquert. Ein Verkehrsteilnehmer kann nämlich nicht davon ausgehen, dass Wild nur in ausgesprochenen Waldgebieten die Straße überquert. Es ist nicht ungewöhnlich, dass beim Autofahren Rehe auf den Wiesen neben der Straße beim Äsen beobachtet werden können, sodass auch in derartigen Bereichen mit landwirtschaftlicher Nutzung mit Wildwechsel gerechnet werden muss.

31

2.

Die Aufstellpflicht eines Schilds ergibt sich aber daraus, dass es an der Unfallstelle zu einer Häufung von Wildunfällen kam. Liegt eine solche Häufung von Wildunfällen vor, so ist von einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen, der mit Aufstellung eines Warnschildes meist genüge getan wird (BGHZ 108, 273, 275) [BGH 13.07.1989 - III ZR 122/88]. Denn durch die Häufung von Unfällen zeigt sich, dass es sich um eine ungewöhnlich gefährliche Stelle handelt, deren tatsächliche Gefährlichkeit sich dem Verkehrsteilnehmer nicht offensichtlich erschließt. Er ist deshalb vor dieser Gefahr zu warnen, damit er sich auf sie einstellen kann.

32

Eine derartige Häufung von Wildunfällen hat die Beweisaufnahme ergeben.

33

Laut der vom Zeugen ... vorgelegten Aufstellung ereigneten sich in den Jagdjahren 2001 bis 2003 3 bzw. 4 Unfälle im Kilometerbereich 7,9 bis 8,8 der Kreisstraße 21, wobei der klägerische Unfall noch nicht mitverzeichnet worden ist. Nach seiner glaubhaften Aussage seien in den Jahren früher mal nur 1 Unfall, hin und wieder auch mehrere geschehen, sein Bereich erstrecke sich von Km 7,8, bis 9 auf der K 21. In den Jahren ab 2001 sei es zu einer Häufung gekommen. Der Zeuge ... hat darüber hinaus bekundet, dass er als Schriftführer für die Jagdgemeinschaft zur Planung der Abschussgenehmigungen jedes Jahr eine Abschussliste der Jagdaufsichtsbehörde vorzulegen habe, die das Jagdjahr vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres umfasse. Dabei sei auch das verunfallte und verluderte Wild mit auf zu nehmen. Da er die Liste bereits jeweils um den 20.2. zum Hegeringleiter abgebe, der sie über mehrere Stationen zum Beklagten weiterreiche, liste er das in der Zwischenzeit bis zum 31.3. verunfallte Wild in einer eigenen Aufstellung auf, die nicht zur Beklagten gelange. Eine Häufung der Unfälle in den letzten Jahren könne er nicht bestätigen. Es habe in der Vergangenheit Jahre mit 3, aber auch mit 6 Unfällen gegeben. Eine Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h in der Vergangenheit sei ohne Wirkung geblieben und dann örtlich verändert worden. Der Beklagte hatte somit vor dem streitgegenständlichen Unfall aus den der Jagdaufsichtsbehörde bekannt gegebenen Unfalldaten aus den früheren Jahren die Möglichkeit, hieraus die erforderlichen Prüfungen über Unfallhäufigkeit vorzunehmen und notwendige Abhilfemaßnahmen zur Einhaltung ihrer Verkehrsicherungspflichten zu treffen. Dass der Beklagten die Kenntnis vom letzten Bericht des Jagdjahres 2002/2003 schon bekannt geworden war, ergibt sich aus der Aussage ... nicht. Die Unfalldaten wichen aber von denen der Vorjahre nicht erheblich ab. Die vom Zeugen ... überreichte Aufstellung, die vom Zeugen ... stammt, weist eine Häufung im April auf, die aber nicht für alle Jahre gilt. Insgesamt lässt sich für den Bereich von einer Länge von 1 Km. höchstens 1,2 Km eine durchschnittliche Unfallhäufigkeit von mehr als 3 Unfällen pro Jahr und Kilometer zugrundelegen. Zwar hat der Zeuge ... auch von Jahren mit nur einem Unfall gesprochen, hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass ihm möglicherweise nicht alle bekannt geworden sind, da er nicht als Schriftführer der Jagdgemeinschaft tätig war.

34

Aus den Aussagen der Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, ergibt sich, dass der Beklagte spätestens seit dem 31.3.2002 von einer Häufung von Wildunfällen an der Kreisstraße 21 in dem Bereich um Kilometer 8 wusste. Dies hätte für den Beklagten Anlass geben müssen durch geeignete Maßnahmen auf die Gefahr von Wildunfällen hinzuweisen. Die Aufteilung eines Warnschildes (§ 40 Z. 142 StVO) wäre geeignet gewesen, die Verkehrsteilnehmer auf die besondere Gefährlichkeit dieser Strecke, die sich aus den örtlichen Verhältnissen noch nicht erschloss, hinzuweisen.

35

Durch das Unterlassen des Aufteilens dieses Schildes hat der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und somit den Unfall des Klägers verschuldet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein Warnschild nicht beachtet und sein Fahrverhalten nicht auf die angezeigte Gefahrenlage eingestellt hätte.

36

3.

Allerdings haftet der Beklagte nur zu 2/3 des Schadens. Der Kläger muss sich die erhöhte Betriebsgefahr seines Pkws gemäß § 254 I BGB anrechen lassen.

37

Wie bereits dargestellt führt die Kreisstraße 21 im maßgeblichen Bereich durch ländliches Gebiet, in dem auch mit Wildwechsel zu rechnen ist. Für den Kläger war der Unfall kein unabwendbares Ereignis, er hätte besonderes Augenmerk auf den Fahrbahnrand richten müssen.

38

Durch Verringerung der Geschwindigkeit und genaue Beobachtung des Fahrbahnrandes hätte ein aufmerksamer Fahrer den Unfall verhindern oder im Ausmaß verringern können, zumal sich der Unfall bei Tagesanbruch ereignete und der Wechsel von Nacht auf Tag dem Autofahrer durch Veränderung der Lichtverhältnisse besondere Aufmerksamkeit abverlangt. Der Vortrag des Klägers, er habe die Rehe wegen des am Straßenrand stehenden Findlings nicht sehen können reicht nicht aus. um ein unabwendbares Ereignis zu begründen. Gerade die Tatsache, dass die Sicht durch den Findling und andernorts durch Büsche eingeschränkt war, hätte dem Kläger Anlass geben müssen, die Stelle mit äußerster Vorsicht und minderer Geschwindigkeit zu passieren.

39

Er muss sich eine Verursachungs- und Verschuldensquote von 1/3 anrechen lassen, sodass ihm nur 2428,32 EUR zugesprochen werden können, wobei als Unkostenpauschale nur ein Betrag von 20 EUR zu Grunde gelegt worden ist.

40

IV.

Die Zinsforderung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Allerdings beginnt die Verzinsungspflicht erst mit Ablauf des Tages an dem die Zahlungsfrist abläuft, § 188 I BGB. Zinsen sind damit erst ab 11 Mai 2003 zu zahlen.

41

III.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §709, 708 Nr. 11 ZPO.