Landgericht Stade
Urt. v. 24.06.2004, Az.: 4 O 52/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 24.06.2004
- Aktenzeichen
- 4 O 52/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2004:0624.4O52.04.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, jede nicht ausgebaute Straße abzusichern bzw. so auszubessern, dass ein Befahren unter keinen Umständen zu einem Schaden führen kann. Kommt es beim Befahren einer solchen Straße zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, haftet die zuständige Gemeinde nicht.
Gründe
Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Er befuhr er am 04. Mai 2003 mit seinem PKW mit Schrittgeschwindigkeit den W...weg in H., einer Sackgasse. Der Weg ist aus der Richtung der Einmündung aus gesehen in Höhe des rechts gelegenen Hauses Nr. 13 und dahinter unbefestigt. Zum Haus Nr. 13 führt eine Auffahrt. Hinter der Auffahrt befindet sich ein Absatz. Dieser mündet auch in den Straßenbereich hinein. Der Bereich hinter dem Haus Nr. 13 dient lediglich der Erschließung eines einzigen Grundstücks, nämlich des Grundstücks W...weg 11.
Der Kläger trug vor, er sei diese Straße mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Dabei habe er nicht gemerkt, dass sich ein Absatz in der Fahrbahn befindet. Dadurch sei der Boden seines Kraftfahrzeuges aufgesetzt.
Die Beklagte Gemeinde vertrat die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den völlig unbedeutenden Bereich der Straße auszubauen.
Das Landgericht Stade hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz zu. Voraussetzung eines entsprechenden Anspruchs wäre es gewesen, dass eine Verkehrsicherungspflichtverletzung der Gemeinde vorgelegen hätte.
Es ist anerkannt, dass Straßen vom Träger der Verkehrssicherungspflicht in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise ausgebaut und gepflegt werden müssen. Eine Straße, die häufig und intensiv befahren wird, muss einen höheren Ausbaustandard haben, als etwa Straßen, die lediglich selten oder nur von einzelnen Personen befahren werden. Unter Berücksichtigung dieses Abwägungs- und Wertungsmaßstabs ist die Straße, auf der sich der vorgetragene Unfall ereignete, von völlig untergeordneter Bedeutung. Genau genommen wird der Bereich dieser Straße nur von den Anwohnern eines einzigen Hauses befahren. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang auch vor, dass er den Weg benutzt habe, weil er sich verirrt habe. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, jede Straße bis zum letzten Winkel für die Allgemeinheit in jeder Weise befahrbar auszubauen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Unfallorts. Die Beklagte war nicht verpflichtet, etwa durch Aufstellen von Warnschildern oder sonstigen Hindernissen zu verhindern, dass ortsfremde Verkehrsteilnehmer nicht geschädigt werden würden. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass die Benutzer der Straße die Gefahren kennen, bzw. ortsfremde Benutzer die offensichtlich nicht ausgebaute Straße mit äußerster Vorsicht befahren, gegebenenfalls in nicht einsehbare Bereiche der Straße vor dem Befahren Einblick nehmen. Dass diese Straße gefahrlos befahren werden kann, ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, dass die Anlieger dieser Straße diese - offensichtlich ohne Schäden davon zu tragen - befahren können.