Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.06.1999, Az.: 1 W 57/99
Anerkennung für die Zustellung einer ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.06.1999
- Aktenzeichen
- 1 W 57/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0618.1W57.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 1 BRAGO
- § 57 BRAGO
- § 37 Nr. 1 BRAGO
- § 40 BRAGO
- § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
- § 37 Nr. 7 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
Die Gebühr für die Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Partei- betrieb ist bereits mit der Prozessgebühr abgegolten.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer 3/10 Gebühr nach Maßgabe der §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO für die Zustellung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb. Dies hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Zustellung gemäß § 37 Nr. 1 BRAGO bereits mit der Prozessgebühr abgegolten sei.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Rechtspflegers in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Koblenz (GRUR 1984, 611 f.). Die Parteizustellung einer ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügung hat zwar neben seiner Funktion als Akt der Verlautbarung der Entscheidung, deren Vollzug durch die Gebühr nach den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Nr. 7 BRAGO abgegolten wird, auch die Wirkung einer die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO wahrenden Vollziehung. Gleichwohl ist die Anerkennung einer (zusätzlichen) Vollstreckungsgebühr nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt zur Herbeiführung der Vollziehungswirkung nicht mehr leistet, als er bereits auf Grund des Prozessführungsauftrags ohnehin zu leisten verpflichtet war.