Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.06.1999, Az.: 1 W 53/99

Hinzurechnung der Erschließungskosten zum Kaufpreis bei der Ermittlung des Geschäftswerts; Anspruch der Erschließungsunternehmerin auf Zahlung des anteiligen Erschließungsaufwands

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.06.1999
Aktenzeichen
1 W 53/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0616.1W53.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Erschließungskosten können bei der Ermittlung des Geschäftswertes einer Kaufvertragsbeurkundung zu berücksichtigen sein.

Gründe

1

Der Notar beurkundete am 28.04.1997 zu seiner Urkundenrolle Nr. 134/97 einen Grundstückskaufvertrag, in dem sich die Verkäuferin zur Roherschließung des Grundstücks verpflichtete und der Beteiligte zu 1) als Gegenleistung hierfür 43 DM je Quadratmeter, insgesamt 34.873 DM, an die Verkäuferin zu zahlen hatte. Außerdem vereinbarten die Kaufvertragsparteien eine Bauverpflichtung.

2

Der Notar stellte dem Beteiligten zu 2) in seiner nach einer Prüfung durch den Präsidenten des Landgerichts berichtigten Rechnung vom 25.01.1999 insgesamt 1.058,69 DM in Rechnung, wobei er von einem Geschäftswert von 183.691,50 DM (Grundstückspreis von 79.478,-- DM zuzüglich der Roherschließungskosten von 34.873,-- DM und weitere Erschließungskosten von 8.110 DM) ausgegangen ist. Gegen diese Rechnung hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt.

3

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat durch den wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Ermittlung des Geschäftswerts seien die Erschließungskosten dem Kaufpreis hinzurechnen.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Kosten seien nach einem Wert von 79.478,-- DM zu berechnen, da seine Zahlungspflicht für die Erschließungskosten nach dem Vertrag nicht für einen früheren Zeitpunkt bestimmt werde, als sie nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründet werde.

5

Auf Grund der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht ist die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO zulässig.

6

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Die Kosten der Erschließung sind bei der Ermittlung des Geschäftswerts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO im vorliegenden Fall dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Denn die Kaufvertragsparteien haben die Regelung im Vertrag nicht darauf beschränkt, die Zahlungspflicht des Käufers gegenüber der Gemeinde für die Erschließung des Grundstücks festzuschreiben, vielmehr ist in dem Kaufvertrag der Verkäuferin als Erschließungsunternehmerin der Gemeinde ein eigener Anspruch auf Zahlung des anteiligen Erschließungsaufwands gegen den Beteiligten zu 1) gegeben worden, der nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht besteht. Da sich diese Regelung auch nicht auf die Vereinbarung einer früheren Fälligkeit der Erschließungskosten beschränkt (siehe dazu BayOLG in JurBüro 1998, 489 f), sind bei der Berechnung des Geschäftswerts dem eigentlichen Kaufpreis nicht nur ein Prozentsatz der Erschließungskosten sondern vielmehr die gesamten, nach dem Vertrag zu zahlenden Kosten einzubeziehen.