Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.06.1999, Az.: 1 U 63/99
Bestimmung des Streitwerts für das Berufungsverfahren gegen ein Zwischenurteil
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.06.1999
- Aktenzeichen
- 1 U 63/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0622.1U63.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert für das Berufungsverfahren gegen ein Zwischenurteil ist mit einem Wert unterhalb des Hauptsachewertes anzusetzen.
Gründe
Der Streitwert für das Berufungsverfahren gegen ein Zwischenurteil, das die Einrede des Schiedsvertrages verworfen hat, ist entgegen der herrschenden Ansicht (siehe Nachweise in Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1252), nicht gleich dem Wert der Hauptsache, sondern, da das Zwischenurteil nur über die Zuständigkeit entscheidet und die materielle Rechtslage nicht rechtskräftig klärt, gemäß § 3 ZPO mit einem Wert unterhalb des Hauptsachewertes anzusetzen (so Schneider-Herget, a.a.O., Rn. 1255). Der Senat nimmt diesen Wert mit 1/3 des Hauptsachewertes an.