Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.06.1999, Az.: 1 U 63/99

Bestimmung des Streitwerts für das Berufungsverfahren gegen ein Zwischenurteil

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.06.1999
Aktenzeichen
1 U 63/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0622.1U63.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert für das Berufungsverfahren gegen ein Zwischenurteil ist mit einem Wert unterhalb des Hauptsachewertes anzusetzen.

Gründe

1

Der Streitwert für das Berufungsverfahren gegen ein Zwischenurteil, das die Einrede des Schiedsvertrages verworfen hat, ist entgegen der herrschenden Ansicht (siehe Nachweise in Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1252), nicht gleich dem Wert der Hauptsache, sondern, da das Zwischenurteil nur über die Zuständigkeit entscheidet und die materielle Rechtslage nicht rechtskräftig klärt, gemäß § 3 ZPO mit einem Wert unterhalb des Hauptsachewertes anzusetzen (so Schneider-Herget, a.a.O., Rn. 1255). Der Senat nimmt diesen Wert mit 1/3 des Hauptsachewertes an.