Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.06.1999, Az.: 10 W 1/99
Betrieb einer Pferdezucht mit dem Ziel, keinen Verlust zu erwirtschaften; Betrieb einer Pferdezucht als Landwirtschaft im Nebenerwerb; Versagung einer Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Hobbylandwirt; Absicht des Aufbaus eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.06.1999
- Aktenzeichen
- 10 W 1/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0624.10W1.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Pferdezucht mit dem Ziel betrieben, keinen Verlust zu erwirtschaften, handelt es sich nicht um Landwirtschaft im Nebenerwerb, sondern um Liebhaberei.
Gründe
Das Amtsgericht hat zu Recht die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz versagt, weil die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet. Dieser Versagungsgrund ist hier dadurch gegeben, dass ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Geschäftsführer und "Hobbylandwirt", veräußert wird, obwohl der erwerbsbereite Landwirt F auf diese Fläche zur Aufstockung seines Betriebes angewiesen ist und er sowohl zum Erwerb bereit wie auch in der Lage ist.
Nach den vom Senat in der mündlichen Verhandlung durch die Anhörung des Beteiligten zu 2) getroffenen Feststellungen hat der Beteiligte zu 2) Einkünfte aus seinem Gehalt als Alleingeschäftsführer bei seinem Lohn- und Fuhrunternehmen (einer GmbH, an der der Beteiligte zu 2) und seine drei Söhne Inhaber aller Gesellschaftsanteile sind) von 10.000,00 DM brutto monatlich sowie aus einer jährlichen Gewinnbeteiligung von 30.000/40.000,00 DM als Gesellschafter dieser GmbH. Diesem jährlichen Gesamtbruttoeinkommen von 150.000/160.000,00 DM stehen nach den Angaben des Beteiligten zu 2) Gewinne aus der Landwirtschaft/Pferdezucht von allenfalls 10.000,00 DM jährlich gegenüber. Dabei ist der Senat aber in Anbetracht der weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 2) davon ausgegangen, dass diese Schätzung des Beteiligten zu 2) von 10.000,00 DM erheblich zu hoch liegt. Denn der Beteiligte zu 2) hat auf entsprechenden Nachfragen des Senats zugegeben, die Unkosten der Bewirtschaftung seiner Ländereien und der Pferdezucht (er hat 4 Zuchtstuten) nicht insgesamt seinen Einnahmen gegenüberzustellen, "nie groß gerechnet zu haben, was dabei `raus komme". Für ihn sei ausschlaggebend, mit der Landwirtschaft keinen Verlust zu erzielen, ein kleiner Gewinn reiche aus, da sowohl heute wie auch nach der Übergabe seiner Firma an seinen Sohn - wenn er sich ausschließlich der Land wirtschaft und Pferdezucht widmen wolle- sein Lebensunterhalt anderweit gesichert sei.
Demzufolge durfte der Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall nicht dem erwerbsbereiten, hauptberuflichen Landwirt F gleichgestellt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 08. Mai 1998 zu BLW 2/98) ist zwar ein Nichtlandwirt, der langfristig die Absicht hat, einen Vollerwerbsbetrieb zu errichten, einem erwerbsbereiten Landwirt gleichzustellen, aber eine solche Gleichstellung kommt nur in Betracht, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft vorhanden sind. Der Beteiligte zu 2) bewirtschaftet allein aus Neigung zur Landwirtschaft hobbymäßig seine Ländereien und betreibt mit 4 Zuchtstuten eine Pferdezucht, dieser Betrieb ist jedoch weder heute eine leistungsfähige Nebenerwerbslandwirtschaft, noch beabsichtigt der Beteiligten zu 2) mit 60 Jahren im Jahre 2004 eine leistungsfähige Neben/Vollerwerbslandwirtschaft aufzubauen.
Schließlich bestehen, da der Beteiligte zu 2) bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt hat, erhebliche Zweifel, ob er überhaupt in absehbarer Zeit in der Lage ist, einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb im Neben- oder Haupterwerb aufzubauen. Diese Zweifel stützen sich nicht zuletzt darauf, dass der Beteiligten zu 2) bei seiner Anhörung ausdrücklich erklärt hat, er könne nicht genau sagen "was bei der von ihm betriebenen Landwirtschaft und Pferdezucht herauskomme", es dem Beteiligten zu 2) mithin auf eine Leistungsfähigkeit seines Betriebes nicht ankommt.