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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-VetAss - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) 1In der mündlichen Prüfung wird ein Prüfungsgespräch geführt. 2Es findet als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt. 3Auf jeden Prüfling sollen 30 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistung in der mündlichen Prüfung. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Bewertung mit.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörde und des Fachministeriums,

  2. 2.

    Personen, die sich in Ausbildung nach dieser Verordnung befinden, sowie

  3. 3.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.