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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 20 APVO-VetAss - Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "amtliche Veterinärassistentin" oder "amtlicher Veterinärassistent" zu führen.

(2) 1Die Berechtigung nach Absatz 1 hat auch, wer am 31. Dezember 2019 mindestens zehn Jahre lang zur Unterstützung von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig war. 2Die Prüfungsbehörde stellt auf Antrag hierüber einen Nachweis aus.