§ 20 APVO-VetAss - Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "amtliche Veterinärassistentin" oder "amtlicher Veterinärassistent" zu führen.
(2) 1Die Berechtigung nach Absatz 1 hat auch, wer am 31. Dezember 2019 mindestens zehn Jahre lang zur Unterstützung von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig war. 2Die Prüfungsbehörde stellt auf Antrag hierüber einen Nachweis aus.