§ 8 APVO-VetAss - Beurteilung der Leistungen im berufspraktischen Abschnitt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Am Ende des berufspraktischen Abschnitts hat die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung über die Leistungen der oder des Auszubildenden in dem Abschnitt zu erstellen. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen.