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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 APVO-VetAss - Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlussnote, Abschlusszeugnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) 1Sind die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Abschlussprüfung bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, ob die Abschlussprüfung bestanden ist.

(2) Ist die Abschlussprüfung bestanden, so gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Abschlussnote und die Punktzahl der Abschlussnote (Absatz 4 Sätze 2 und 3) bekannt.

(3) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling hierüber einen Bescheid, in dem auch die Bewertungen für die praktische Prüfung und für die mündliche Prüfung anzugeben sind.

(4) 1Zur Ermittlung der Abschlussnote wird der Mittelwert der Punktzahl der Bewertung für den berufspraktischen Abschnitt, der Punktzahl der Bewertung für die praktische Prüfung und der Punktzahl der Bewertung für die mündliche Prüfung errechnet, wobei die Punktzahl der Bewertung für den berufspraktischen Abschnitt mit 30 Prozent, die Punktzahl der Bewertung für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahl der Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Abschlussnote) wird auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet. 3Er wird einer Note (Abschlussnote) wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punktegut (2),
10,99 bis 8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkteausreichend (4).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Abschlusszeugnis mit der Abschlussnote und der Punktzahl der Abschlussnote.