§ 7 APVO-VetAss - Bewertung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Die Gesamtleistung im berufspraktischen Abschnitt und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
---|---|---|
gut (2) | 13 bis 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind und die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |