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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-VetAss - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Die Gesamtleistung im berufspraktischen Abschnitt und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (2)13 bis 11 Punkte =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)10 bis 8 Punkte =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)7 bis 5 Punkte =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)1 und 0 Punkte =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind und die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.