§ 13 APVO-VetAss - Praktische Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Die praktische Prüfung besteht aus einer vom Prüfling nach den Vorgaben und unter Aufsicht des Prüfungsausschusses durchgeführten Betriebskontrolle und einem anschließend darüber vom Prüfling angefertigten Bericht. 2Die Betriebskontrolle soll etwa 60 Minuten dauern. 3Der Bericht ist unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Aufsicht einer oder eines Beschäftigten der Prüfungsbehörde anzufertigen. 4Für das Anfertigen des Berichts stehen dem Prüfling 60 Minuten zur Verfügung.
(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Bewertung mit.
(3) 1Sind die Leistungen in der praktischen Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so wird die Abschlussprüfung nicht fortgesetzt; die Abschlussprüfung ist nicht bestanden. 2Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.