§ 3 APVO-VetAss - Zulassung zur Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde (§ 6 Abs. 1) zugelassen werden, wer
- 1.
einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss oder einen höheren Schul- oder Bildungsabschluss besitzt,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
eine Ausbildung
- a)
zur Landwirtin oder zum Landwirt,
- b)
zur Tierwirtin oder zum Tierwirt,
- c)
zur oder zum Tiermedizinischen Fachangestellten,
- d)
zur Tierpflegerin oder zum Tierpfleger,
- e)
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten oder
- f)
in einem Beruf, der einem in den Buchstaben a bis e genannten Beruf im Wesentlichen ähnlich ist,
mit Erfolg abgeschlossen hat.
2Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre lang in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst beschäftigt war.