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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 APVO-VetAss - Zulassung zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde (§ 6 Abs. 1) zugelassen werden, wer

  1. 1.

    einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss oder einen höheren Schul- oder Bildungsabschluss besitzt,

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  3. 3.

    eine Ausbildung

    1. a)

      zur Landwirtin oder zum Landwirt,

    2. b)

      zur Tierwirtin oder zum Tierwirt,

    3. c)

      zur oder zum Tiermedizinischen Fachangestellten,

    4. d)

      zur Tierpflegerin oder zum Tierpfleger,

    5. e)

      zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten oder

    6. f)

      in einem Beruf, der einem in den Buchstaben a bis e genannten Beruf im Wesentlichen ähnlich ist,

    mit Erfolg abgeschlossen hat.

2Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre lang in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst beschäftigt war.